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Charter: Egg, Pfarrarchiv 150
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Signature: 150
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13. Juni 1558
Kaspar Erhart, Landammann, entscheidet auf dem Maiengericht an der Egg auf Klagen des Hans Giger von Dornbirn als Vogt und Fürmeiner weiland Hans Weinzürns (Pfarres an der Egg) nachgelassener Kinder und der Gertrud Beuchelmännin, seiner Magd, samt den Schwiegersöhnen des Herrn Hans, dem Wehinger und dem Greber, dass man ihnen als rechten Erben noch viel ins Seelbuch schuldig sei, das sie nicht hereinbringen könnten. Die an der Egg rechtfertigten sich damit, dass sie mit dem verstorbenen Pfarrer Thomas Schwarz einen Vertrag gemacht hätten, dass ihm der Pfarrhelfer nachgelassen werde, er aber ihnen das im Seelbuch und den kleinen Zehent nachlasse. Diesen Vertrag hätte Hans Weinzürn übernommen. Es wird entschieden, dass die genannten Erben das Seelbuch nehmen und das Ihrige einziehen dürfen. In Zukunft steht es denen an der Egg frei, einen Helfer zu nehmen und den kleinen Zehenten und das, was sie ins Seelbuch schuldig sind, zu geben oder das Genannte nicht zu reichen und auf den Pfarrhelfer zu verzichten.  

orig.Original
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PfA Egg

Hängesiegel Material: Pergament
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