Fond: Gortipohl, Expositurarchiv
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Charter: 158
Date: 13. November 1503
Abstract: Frater Stephan, Generalvikar des Bischofs Heinrich von Chur, beurkundet die Weihe der Kapelle des hl. Nikolaus in Gortipohl und den Altar zu Ehren des hl. Nikolaus, der Mutter Anna und Jungfrau Maria und der Bischöfe Theodor und Elogius. Das Dedikationsfest wird auf Sonntag vor Lorenzi festgelegt. Unter angeführten Bedingungen werden bestimmte Ablässe verliehen.
Charter: 159
Date: 23. Januar 1504
Abstract: Tschann Christein, sesshaft in Gortipohl, verkauft mit Hand des Hans Wolf, Untervogt zu Bludenz, dem Jörg Täscher als gesetztem Pfleger des Hl. Nikolaus in der Kapelle zu Gortipohl einen Martinizins von 15 Schilling Pfennig ab seinem eigenen Stück Gut, in Gortipohl gelegen, stößt abwärts an andere Eigengüter des Verkäufers und Tschann Gafatzens Kinder Güter, auswärts an Peter Tschann Bock Weibs Gut, aufwärts an Salaschinen, einwärts an des Verkäufers Gut, an die Markstein.
Charter: 160
Date: 20. März 1522
Abstract: Ulrich Mängen, in St. Gallenkirch gesessen, und Osanna, seine Ehefrau, verkaufen mit Hand des Untervogts Simon Thoman zu Bludenz an Thöni Wirbel als Pfleger des Hl. Nikolaus zu Gortipohl um 40 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen ablösbaren Zins von zwei Pfund Pfennig ab ihrer eigenen halben Gadenstatt, inderhalb St. Nikolausen gelegen, genannt Plain waltier; der andere halbe Teil gehört auch dem Verkäufer, stößt aber an die Gassen, auswärts an Salaschina, aufwärts an Lukas Fleischs Gut, einwärts an der Greta Suderellin Gut. Darvon geben 18 Pfennig Jahrzeit.
Charter: 161
Date: 3. September 1694
Abstract: Bischof Udalricus von Chur beurkundet die am 10. August 1694 vorgenommene Weihe der Kirche in Gortipohl zu Ehren der hl. Dreifaltigkeit, der Jungfrau, des hl. Nikolaus der hl. Anna, der Bischöfe Theodor und Elogius und den Altar zu Ehren des hl. Nikolaus. Für diesen Tag verleiht er den Gläubigen unter den gewohnten Bedingungen einen Ablass von einem Jahr und zum jährlichen Dedikationsfest, das am Sonntag vor oder am Feste des hl. Laurentius gehalten werden soll, einen Ablass von 40 Tagen.
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