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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 5327
Signature: 5327
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4. Juli 1504
"Erbfallbrief der Grafschaft Hohenems": Die Vetter Jakob, Michael und Merk Sittich von Hohenems gestatten dem Ammann, Gericht und der Gemeinde zu Hohenems, das Erbfallrecht in einigen Punkten, zurückkehrend zu den Gebräuchen ihrer Vorfahren und einiger Nachbarn, so zu gestalten: 1. Die Kinder oder Enkel zweier Geschwister sollen einander in der Weise beerben, dass jeder Teil den Zutrag, wovon derselbe gekommen ist, bis auf das andere Glied behalte, und danach der Erbfall nach Verwandtschaft des Blutes falle; dass die Enkel so viel erben als Vater und Mutter, wenn sie am Leben gewesen wäre, geerbt hätten und, falls diese ohne Leibeserben sterben, das Gut wiederum an die Seite komme, woher es geflossen ist. 2. Wenn zwei Eheleute Kinder haben und Vater oder Mutter davon wegstirbt, soll das Überlebende sein zugebrachtes Gut voraushaben; was die Eheleute während ihres Beisammenseins erworben haben, davon gehört die Hälfte dem Übrigbleibenden. Ist das Gut unterdessen "geschynen" (geschwunden), so soll es zu gleichen Teilen geschwunden gelten. Das Überlebende steht statt eines Kindes Teil, jedoch nur leibgedingsweise. Ammann und Gericht haben Kinder und Gut mit einem Vogt zu versehen, damit das Betreffende seinen Anteil nicht anders als nach Leibgedingrecht verbrauchen kann. 3. Stirbt von zwei Eheleuten der eine Teil mit Hinterlassung von Gut und Schulden, so hat jedes nach seinem Anteil zu erben und zu bezahlen; will eines von Gut und Schulden weichen, so steht ihm dies frei. 4. Wollte man ein Gut verändern und zu anderen Gütern legen oder kaufen, so soll es wieder in die "würd und mass" wie vordem gelegt und nicht als fahrende Habe betrachtet werden. 5. Gehen zwei Eheleute ohne Leibeserben von einander mit Tod ab, so genießt das Überlebende des Verstorbenen hinterlassenes Gut lebenslänglich nach Leibgedingrecht.  

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Rgft Hohenems

HängesiegelMaterial: Pergament
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