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FondHohenems, Reichsgrafschaft
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Charter: 8306
Date: 3. Juli 1504
AbstractKlaus Raud ab Suldis und Gori Christian von Röthis samt ihren Ehefrauen Agta und Greta verkaufen durch die Hand des Landammanns Jörg Thoman zu Rankweil dem Junker Merk von Ems 14 Kuhweiden in der Alpe Süns, und zwar fünfeinhalb des Raud für 9 Pfund, achteinhalb des Christian für zwölfeinhalb Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung.

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Charter: 5327
Date: 4. Juli 1504
Abstract"Erbfallbrief der Grafschaft Hohenems": Die Vetter Jakob, Michael und Merk Sittich von Hohenems gestatten dem Ammann, Gericht und der Gemeinde zu Hohenems, das Erbfallrecht in einigen Punkten, zurückkehrend zu den Gebräuchen ihrer Vorfahren und einiger Nachbarn, so zu gestalten: 1. Die Kinder oder Enkel zweier Geschwister sollen einander in der Weise beerben, dass jeder Teil den Zutrag, wovon derselbe gekommen ist, bis auf das andere Glied behalte, und danach der Erbfall nach Verwandtschaft des Blutes falle; dass die Enkel so viel erben als Vater und Mutter, wenn sie am Leben gewesen wäre, geerbt hätten und, falls diese ohne Leibeserben sterben, das Gut wiederum an die Seite komme, woher es geflossen ist. 2. Wenn zwei Eheleute Kinder haben und Vater oder Mutter davon wegstirbt, soll das Überlebende sein zugebrachtes Gut voraushaben; was die Eheleute während ihres Beisammenseins erworben haben, davon gehört die Hälfte dem Übrigbleibenden. Ist das Gut unterdessen "geschynen" (geschwunden), so soll es zu gleichen Teilen geschwunden gelten. Das Überlebende steht statt eines Kindes Teil, jedoch nur leibgedingsweise. Ammann und Gericht haben Kinder und Gut mit einem Vogt zu versehen, damit das Betreffende seinen Anteil nicht anders als nach Leibgedingrecht verbrauchen kann. 3. Stirbt von zwei Eheleuten der eine Teil mit Hinterlassung von Gut und Schulden, so hat jedes nach seinem Anteil zu erben und zu bezahlen; will eines von Gut und Schulden weichen, so steht ihm dies frei. 4. Wollte man ein Gut verändern und zu anderen Gütern legen oder kaufen, so soll es wieder in die "würd und mass" wie vordem gelegt und nicht als fahrende Habe betrachtet werden. 5. Gehen zwei Eheleute ohne Leibeserben von einander mit Tod ab, so genießt das Überlebende des Verstorbenen hinterlassenes Gut lebenslänglich nach Leibgedingrecht.

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Charter: 8307
Date: 6. November 1504
AbstractHans Klenn der Müller, genannt Bangolte und sesshaft zu Widnau, verkauft seinen Geschwistern Rüdi, Ulrich, Leonhard und Anna für 24 Pfund Pfennig Landswährung einen ablösbaren, am Martinstag in Widnau zu entrichtenden Zins von einem Pfund 4 Schilling Pfennig aus der Uolsbünt zu Widnau, zwischen Konrad Altens von Kriessern, der eigenen Brüder Ulrich und Leonhard, Heinrich Thurnherrs Gut und dem Giesen, mit einer Last von 5 Schilling Heller Kirchengeld jährlich. Der Rückkauf darf nicht in einer Münzwende, sondern nur mit neu angehender Münze, wodurch sie keinen Verlust haben, geschehen.

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Charter: 8308
Date: 10. Dezember 1504
AbstractHeinrich Loher, Stadtammann zu Bregenz, vor dessen Gericht Hans Wetzel von Ems als Vollmachtträger Junker Michaels von Ems durch Konrad Schnell als Fürsprech erklären ließ, dass er gestern auf offener Gant des Jos Paiers zu Hard Weingarten und Acker daselbst vor dem Holz zwischen Thoma Mart, dem Holz und dem Gotteshaus wegen ausstehenden Zinses habe verrufen lassen, erteilt hierüber einen Gantbrief, nachdem der geschworene Stadtknecht erklärt hat, dass alles nach dem Rechtsweg geschehen sei.

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Charter: 8309
Date: 13. Januar 1505
AbstractNesa Maierin und ihre Kinder Wolfgang, Dewas, Leonhard, Elsa und Greta verkaufen mit Willen ihres Vogts Simon Rinderer, alle aus der Altach, durch Hand des Landammanns Jörg Thoman zu Rankweil ihrem natürlichen Herrn Junker Jakob von Ems für 10 Pfund Pfennig Konstanzer Münze Feldkircher Währung einen rückkaufbaren, um Martini ihm einzuhändigenden Zins von 10 Schilling Pfennig der besseren Münze von dem Jauchart Acker in den Islen zu Altach zwischen Cläsli Enders Erben, des Abtes von St. Johann und Uli Johanns Gut.

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Charter: 8310
Date: 23. Mai 1505
AbstractKönig Maximilian bestätigt seinem getreuen lieben Diener Marx Sittich von Ems den Übergabsbrief des Vetters Michael von Ems vom 30. Juli 1502, auf dem Landgericht Rankweil ausgestellt, und befiehlt allen seinen Untertanen bei Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, halb der königlichen Kammer, halb dem Geschädigten zufallend, die strengste Einhaltung dieser Bestätigung.

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Charter: 8311
Date: 26. Juli 1505
AbstractDie Gebrüder Konrad und Jos Hämmerle von Lustenau, welche vor kurzem wider Ammann, Richter und andere zu Lustenau, die aus Pflicht und Eid zu amtshandeln schuldig sind, freventlich vorgingen und daher zur Strafe durch ihre Herren, die Junker Michael und Merk Sittich von Ems von der Hohenems, Gevettern, ins Gefängnis getan wurden, versprechen eidlich, nachdem sie auf Bitte von Edlen und Unedlen, von besonders guten Freunden und Gönnern aus dem Gefängnis wieder entlassen worden sind, sich an niemandem in irgendeiner Weise zu rächen, alle aufgelaufenen Kosten auf sich zu nehmen, und verschreiben zu besserer Sicherheit den Junkern 150 rheinische Gulden, wofür sie als Gewähren, Tröster und Selbstschuldner ihren Bruder Kaspar und ihre Vettern Mathias und Heinrich Hämmerle bieten, welche mit Leib und Gut, wie sie selbst für den Vollzug der übernommenen Verpflichtungen haften.

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Charter: 8312
Date: 13. Dezember 1505
AbstractHans Kunz zu Dornbirn verkauft dem Junker Michael von Emss für 100 Pfund Pfennig Landswährung einen diesem um Martini einzuhändigenden und nicht mit der mangelhafteren Münze rücklösbaren Zins von 5 Pfund Pfennig von seinem Gut zu Tobel, bestehend in 4 Jauchart Acker im Feld, dem Moos, der Brugghelde und dem Hofacker, zwischen der Herrschaft, Christians zu Tobels, den Schmied- und Haller-Gütern in dem Bach.

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Charter: 5117
Date: 12. März 1506
AbstractBernhard Benzer von Ems im Schwefel verkauft dem Merk Sittich von Ems 1) seinen Teil im Mahd bei dem Schwefel, an die Riedgasse, an Jakob von Ems´ Gut und an Michael Benzers Güter stoßend, 2) das Büntli im Schwefel bei seinem Haus, 3) seine Hofstatt mit Haus und Badhaus, welche Güter Merk Sittich von Ems bereits wegen verfallener Zinsen von 40 Pfund Pfennig Hauptgut mit der Gant an sich gezogen hat, gegen Ausbezahlung von 15 Pfund Pfennig und nach Überlassung der Badkessel, Badzuber und Bettschragen an Bernhard Benzer.

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Charter: 8313
Date: 19. Mai 1506
AbstractDer königlichen Majestät Ammann Hans Mötz zu Dornbirn erteilt als öffentlicher Richter im Zeitgericht daselbst dem Hans Turnherr, des Junkers Michael von Ems Ammann, auf die Klage, dass Hans Wehinger dem Henni Kleinbrot 10 Schilling Pfennig Martinizins von seinen Äckern am Fellentor schuldig sei, das Recht, sich an die betreffenden Güter zu halten, bis Zins, Hauptgut und Schaden bezahlt seien.

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Charter: 8314
Date: 27. Mai 1506
AbstractVor Jos Wannentaler, Stadtammann zu Bregenz, sucht Hans Wernher als Machtbote des Junkers Michael von Ems durch den Fürsprech Hans Maier gegen Otmar Schädlers Teilreben zu Rickenbach im Tobel, welcher wegen ausstehenden Zinses Unterpfand und vergantet ist, um einen Gantbrief an. Nach Anhörung Otmar Schädlers und des geschworenen Stadtknechts wird zu Recht erkannt, dass Ersterer 11 Schilling Pfennig und die wegen Stadt- und Landknecht aufgelaufenen Kosten zu zahlen habe, widrigenfalls das Unterpfand eingezogen werden könne.

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Charter: 8315
Date: 22. Juli 1506
AbstractAnna Eggerin, die Witwe Peter Küssenbergers, des königlichen Amtmannes zu Bregenz, und ihr Vogt Konrad Schnell, Bürger zu Bregenz, verkaufen dem Ritter Marquard von Breisach, königlichem Rat und Regent zu Innsbruck, für 321 rheinische Goldgulden einen nach Bregenz zu entrichtenden, ablösbaren Zins von 16 Goldgulden (jeden Quatember- oder Fronfastenfreitag 4 Gulden) aus nachstehenden Gütern: von der genannten Anna Eigengut zu Schwarzach zwischen Heinrich Jäger, Hans Gretler, Schwarzach, der Landstraße und Troller, mit Reben, Rebstall, Zimmer- und Rebholz, Feld, Wegen und Stegen; von einem Gut, welches ihr Vater Ulrich Egger um eine Hauptschuld von 600 Gulden für 30 Gulden Zins dem Jos Brandenburger versetzt hat; vom Oberweingarten zu Wolfurt zwischen Leonhard Hummel, Frick Esch, der Landstraße und dem königlichen Gut Narrenberg; endlich allenfalls noch von Ulrich Eggers Haus in der Stadt Bregenz zwischen Hans Gretler, der Gasse, dem königlichen Marstall und Hans Mock. Im Falle Nichteinhaltens der Verkaufsbedingungen soll kein Gericht und Recht, nicht einmal das zu Gunsten weiblicher Blödigkeit, die Verkäuferin schützen.

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Charter: 8317
Date: 11. März 1507
AbstractHans Rudolf von Tierberg von der wilden Tierberg verkauft seinem Vetter Merk Sittich von Ems zu der Hohenems das von seinem verstorbenen Großvater Rudolf von Ems ihm als mütterliches Erbteil zugewiesene Hab und Gut zu Lustenau beiderseits des Rheins für 1800 rheinische Gulden.

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Charter: 5118
Date: 1. August 1507
AbstractMaximilian I. sichert dem Jörg Sittich von Ems um der Dienst seines Vaters Merk Sittich von Ems willen die Anwartschaft auf die Pfarre Rankweil oder Satteins zu.

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Charter: 8318
Date: 26. August 1507
AbstractMerk Sittich von Ems zu der Hohenems quittiert dem genannten Vetter von der erwähnten Schuld den Empfang von 1000 Gulden.

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Charter: 8319
Date: 28. September 1507
AbstractHans Schmied zu Dornbirn verkauft seinem Vater Konrad Schmied für 20 Pfund Pfennig Landswährung einen ablösbaren Martinizins von einem Pfund Pfennig aus seinem halben Hof Merzenbüchel zwischen dem Achrain, den Struben und Sigmund Schmieds Erben.

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Charter: 8316
Date: 7. Dezember 1507
AbstractRegest fehlt.

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Charter: 8320
Date: 4. Januar 1508
AbstractDurch Hans von Königsegg, Vogt zu Feldkirch, als von königlicher Majestät für nachgenannte Jungfrau von Ems gesetzten Vormund, und durch Ulrich von Ramschwag, Vogt zu Gutenberg, ist zwischen den Vettern Michael und Merk Sittich von Ems und Joseph Litscher für sich und als Vogt seiner Mutter Frau Dorothea Breisacherin wegen des verstorbenen Rudolfs von Ems ehelicher Tochter Jungfrau Beatrix einerseits, dann zwischen Konradin von Marmels und Rudolf, seinem Sohn, wegen des Letzteren ehelichen Sohns Gaudenz von Marmels andererseits eine Heirat unter folgenden Bedingungen vereinbart worden: 1. Michael von Ems soll Beatrix als väterliches Erbe und statt aller weiteren Ansprüche an die von Ems 1.000 rheinische Gulden Heiratsgut oder 50 Gulden Zins auf sichere Unterpfänder, Joseph Litscher derselben als mütterliches Erbteil 500 und nach ihrer Großmutter, der Litscherin, Tod weitere 500 Gulden bezahlen oder statt Letzterer den Gaudenz von Marmels mit den übrigen Kindern der Großmutter gleiches Erbrecht gestatten. Beatrix und Gaudenz bringen Kleider, Kleinode und Silbergeschirr, die Erstere von der Mutter, Letzterer vom Vater hat, sich gegenseitig zu. Gaudenz gibt seiner Gemahlin 300 rheinische Gulden Morgengabe. 2. Wenn er vor seiner Frau ohne Kinder von ihr stirbt, so gehören dieser die 2.000 Gulden Heiratsgut, die 300 Gulden Morgengabe, was sie ihm sonst zugebracht oder mittlerweile erworben hat und außerdem von ihres Mannes Erben jährlich 50 Gulden als Leibgedinge. 3. Stirbt sie unter gleichen Umständen vor ihm, so erben ihres Vaters und ihrer Mutter "Magen" von Ems und Litscher Heiratsgut und Morgengabe, wenn Letztere noch nicht verschenkt oder vermacht ist; zahlen aber dem Gaudenz von Marmels in gleicher Weise 50 Gulden Leibgedinge jährlich. 4. Scheidet der Mann mit Hinterlassung von Kindern früher aus dem Leben, so soll man die Witwe bei Letzteren und in der Verwaltung des ganzen Vermögens gegen jährliche Rechnungslegung vor zwei mütterlichen und väterlichen Verwandten belassen. Wünschen diese, sie von den Kindern oder der Verwaltung zu entfernen, oder will sie selbst ihre Stellung irgendwie ändern, so sind ihr Heiratsgut, Morgengabe, Kleider, "Gestüch", "Gebend", Kleinode und was zu ihrem Leib gehört, das Silbergeschirr von der Mutter, alles Geerbte, Geschenkte und Vermachte, Bettstatt und Bettgewand, worin sie gelegen, mit Zugehör und an Hausrat, was die beiderseitige Freundschaft oder ein Obmann ausspricht, zu verabfolgen. 5. Stirbt Beatrix in solcher Weise früher, so fällt alles Genannte ihrem hinterbliebenen Mann, solange er bei den Kindern bleibt, zu, dann aber alles von der Mutter den Letzteren. 6. Beatrix verpflichtet sich, vor der Hochzeit und der Beilegung im Landgericht zu Rankweil gegenüber ihren Vettern Michael und Merk Sittich von Ems auf alles väterliche Erbe und Gut zu verzichten.

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Charter: 8321
Date: 7. Januar 1508
AbstractHans von Ems zu der Hohenems präsentiert mit Verwilligung seiner Brüder Jakob, Hans Ulrich, und Burkhard den Bischof Haug zu Konstanz den Priester Konrad Isenholz aus Oberstdorf, Augsburger Diözese, auf die Kaplanei St. Sebastian im Oberdorf zu Dornbirn statt des Georg Nägele, der auf die Stelle resigniert hat.

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Charter: 5119
Date: 4. Februar 1508
AbstractMichael, Merk Sittich und Hans von Ems, bitten, nachdem die Kirche zur Hl. Maria Magdalena in Ebnit durch Brand zerstört worden ist, alle Christgläubigen um milde Beiträge zum Wiederaufbau dieser Kirche.

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Charter: 8322
Date: 28. Juni 1508
AbstractKilian Öderlin von Opfenbach und seine Ehefrau Anna Huberin verkaufen ihrem Junker und Lehensherrn Ulrich Siber zu Schönburg, Bürger zu Lindau, für 6 Pfund Pfennig Landswährung und 10 Malter Hafer Wangener Maßes einen am Martinstag zu entrichtenden Zins von 6 Schilling Pfennig und einem halben Malter Hafer zunächst aus ihres Herrn Huberin- oder Törplinen-Lehengut, das sie und die Welhafer bebauen und wovon im ganzen 6 Scheffel Wangener Maßes, 8 Schilling Pfennig, worunter 1 Schilling Notzins, 4 Hühner und im Sterbefall eines Älteren 8 Schilling Pfennig Todesfall innerhalb der Dreißigsten zu entrichten sind; dann von ihrem Viertel seines Hotznang-Lehens, woran auch Keinzlin und Größe teilhaben, welches 5 Schilling, darunter ein Schilling Notzins, 2 Malter Hafer Wangener Maßes, 2 Hühner und 10 Schilling Todfall zinst.

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Charter: 8323
Date: 10. Oktober 1508
AbstractJos Walser, genannt Scherer, sesshaft zu Ems im Schwefelbad, welcher Ehre und Eid gebrochen hat, deswegen von Junker Merk Sittich von Ems zu der Hohenems ins Gefängnis zur Strafe gezogen wurde und vor Gericht hätte gestellt werden sollen, wird auf seine, seiner Freunde und Gönner Bitte sowie im Hinblick auf seine Kinder unter der Bedingung freigelassen, dass er seine Rechte und Eigenschaft an den erkauften Schwefelbrunnen aufgebe, ihn nur wie andere arme Leute ihr Gut besitze, für seine Person dem Junker leibeigen werde, die aufgelaufenen Kosten bezahle, eidlich schwöre, sich wegen des Vorgefallenen an niemandem zu rächen, 200 rheinische Gulden verschreibe und endlich zur Einhaltung dieser Bedingungen als Gewähren, Tröster und Selbstschuldner gebe seinen Sohn Jakob und seinen Bruder Klaus Walser, den Tochtermann Ulrich Moosmann, Michael und Heinrich Benzer, Leonhard Jan, Jos Uli und Hans Walser, Leupold Schlig und Leupold Hämmerle.

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Charter: 8325
Date: 24. Mai 1509
AbstractVor Hans Ulrich von Horningen, kaiserlich freiem Landrichter zu Rankweil in Müsinen als öffentlichem Richter auf freier Reichsstraße, verschreiben sich nach dieses Landgerichts Recht, Lauf und Herkommen die Brüder Hans, Jakob, Hans Ulrich und Burkhard von Ems zu der Hohenems gegenseitig für den Fall, als sie keine ehelichen Kinder hinterließen, ihr gesamtes Besitztum in der Weise, dass keiner von ihnen seiner gegenwärtigen oder künftigen Ehefrau ohne Willen der anderen weitere Vermächtnisse mache, sondern dass es bei den betreffenden Heiratsbriefen bleiben solle.

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Charter: 8324
Date: 24. Mai 1509
AbstractMerk Sittich von Ems zu der Hohenems, welcher seiner Ehefrau Helena von Freiberg, des verstorbenen Michaels von Freiberg ehelicher Tochter, für Heimsteuer, Widerlage und Morgengabe 3400 rheinische Gulden zu versichern versprochen hat, was bis jetzt noch nicht geschehen ist, verschreibt ihr nun, wo er in römisch-kaiserlicher Majestät Geschäften "im Anzug des Romzugs ist", für den Fall, dass er auf dieser Heerfahrt mit Tod abginge, alle Rechte und Gerechtigkeiten und so weiter, die er zu Ems besitzt, ausgenommen das Burgsäß der alten Ems, wofür er einen Verwilligungsbrief vom Kaiser innehat. Sollten diese Unterpfänder nicht genügen, so seien auch alle auswärtigen Güter einzubeziehen.

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Charter: 8326
Date: 26. September 1509
AbstractVor Hans Wiman, Schultheiß in Winterthur, bekennen Junker Hans von Sal und seine Ehefrau Klara, geborne von Asch, mit ihrem Vogt Jakob Gatlinger, des Rats von Winterthur, von Priorin und Konvent des Predigerklosters zu Töss 400 rheinische Gulden gegen 20 Gulden Martinizins erhalten zu haben, welchen sie bisher laut Hauptbrief von 1424, Samstag vor Lichtmess (29. Jänner), von Junker Michael von Ems eingenommen haben.

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Charter: 8328
Date: 6. November 1509
AbstractKaiser Maximilian belehnt Michael von Ems mit allen Reichsgülten und -gütern, namentlich mit Alt-Ems und so weiter, was alles nach Abgang seines Vetters Jakob von Ems auf ihn als Ältesten übergegangen ist, und befiehlt ihm, bis zum nächsten Ostertag an seiner statt seinem Fürschneider, dem Grafen Jörg von Montfort, die gewöhnlichen Eide und Gelübde zu tun.

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Charter: 8327
Date: 6. November 1509
AbstractKaiser Maximilian bestätigt dem Michael von Ems als Ältestem für sich und seine Vettern alle Gnaden, Freiheiten und so weiter.

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Charter: 8329
Date: 6. November 1509
AbstractKaiser Maximilian verleiht in Anbetracht der getreuen und nützlichen Dienste seines Dieners Merk Sittich und seines Truchsessen Jakob von Ems gegen die Eidgenossen, in Ungarn und besonders im letztvergangenen und jetzigen Venediger Krieg, während welchem Merk Sittich an seinem Leib merkliche Beschädigung empfangen hat, den beiden Genannten, ihren Brüdern, Vettern und Sippenverwandten des Geschlechtes von Ems nebst allen ihren ehelichen Nachkommen die besondere Gnade und Freiheit, dass fortan ihre Diener, Amts-, Eigen- und Vogtleute, Hintersäßen und Untertanen in weltlichen Sachen wie Ehre, Leib, Schulden, Habe oder Güter vor kein Land-, Hof- oder westfälisches und anderes Gericht, ausgenommen ein österreichisches Landgericht, geladen, vor demselben beklagt und abgeurteilt werden dürfen; sondern, wer irgend eine Forderung zu haben glaubt, soll dieselbe vor dem Kaiser oder seinen Nachfolgern im Reich, vor dem kaiserliche-königlichen Kammergericht oder auf besonderen Befehl vor denen von Ems allein über ihre Diener und Amtsleute, vor den Richtern und Gerichten aber über die in denselben sesshaften Eigen- und Vogtleute, Hintersäßen und Untertanen anbringen. Nur wenn dem Kläger an diesen Orten das Recht offenkundig versagt oder gefährlich verzögert wird, darf er dasselbe anderswo suchen. Ferner sollen die von Ems das Recht haben, offene "Achter" und "Aberachter" in ihren Schlössern, Märkten, Dörfern, Gerichten und Gebieten ungehindert schützen und schirmen zu dürfen. Endlich wird jedermann im Reich bei einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, halb für die Kammer, halb für die von Ems, geboten, Letztere in diesen Freiheiten zu belassen.

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Charter: 8330
Date: 26. Februar 1510
AbstractFragment eines Gerichtsbriefes (vom Gericht zu Monstein?). Dem Schmied Hans Scharfeisen war ein Kammrad im Kaufhaus zu Rheineck abhanden gekommen. Da sich dasselbe im Besitz des Müllers Hans Kliener, genannt Bagolter, zu Widnau befand, so verklagte Ersterer Letzteren auf Bezahlung des Rads und auf Ausweis, woher es der Beklagte habe. Dieser wollte es im Rhein gefunden haben. Nach Verhörung mehrerer Zeugen wird der Kläger an das Obergericht gewiesen.

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Charter: 8331
Date: 12. März 1510
AbstractRegest fehlt.

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Charter: 8332
Date: 2. April 1510
AbstractThomas Lucherer, Hofmann zu Lustenau, verkauft an Magnus Grabherr zu Lustenau ein Pfund Pfennig jährlichen Zins um 20 Pfund Pfennig, die er bereits erhalten hat, aus seinem Haus und der dabei gelegenen oberen Kirchenfähre zu Lustenau. Der Zins ist jährlich zu Martini fällig; Rückkauf ist vorbehalten mit einem Pfund Pfennig für einen Schilling Pfennig Zins, vor Johanni ohne Zins, nach Johanni mit Zins.

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