Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8023
Signature: 8023
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31. August 1438, Schwyz
Ital Reding der Ältere, Landammann und Rat zu Schwyz, welche in den Streitigkeiten und Misshelligkeiten zwischen Hans Ulrich von Ems einerseits und Ammann und gemeinen Landleuten zu Appenzell andererseits durch eigenen Anlassbrief, welcher ihnen am Samstag vor St. Verenentag 1438 zu Schwyz eingehändigt wurde, einen endgültigen Spruch zu tun gebeten sind, unterziehen sich als beider Parteien Freunde dieser Bitte zwar ungern, aber auf inständiges Drängen schließlich doch und hören deren Rede und Widerrede an. Hans von Ems klagt gegen die Appenzeller, dass sie 22 Pfund Pfennig Konstanzer Münze jährlicher Reichspfandsteuer, die sie seinem Vater und seinen Vorfahren ohne weiteres entrichtet hätten, ihm nicht mehr zahlten und so seit seiner Kindheit schuldig wären. Das Recht hierauf könne er durch Kundschaft, Leute, Briefe, sowie aus des Reiches Register und Buch erweisen; er fordere daher von ihnen das Geld. Hierauf erwidern die von Appenzell: Es sei wahr, sie hätten einst zum Reich gehört und diesem eine jährliche Steuer gezahlt; Letztere sei aber an den Abt von St. Gallen verpfändet worden, dem sie dieselbe auch heute noch entrichten. Da könnte es wohl vielleicht geschehen sein, dass sie gelegentlich über Anweisung der Steuersammler des Abtes denen von Ems Geld zu geben gehabt hätten, worüber sie aber der Abt quittieren musste, was dessen Sache sei und sie daher nichts angehe. Sie hingegen müssten klagen, dass der von Ems, dem sie nichts schuldig zu sein glauben, sie in große Kosten und Schaden gebracht, ja sie persönlich im Bund mit der österreichischen Herrschaft bekriegt habe. Dem entgegnet Hans Ulrich von Ems: Es sei wahr, dass die von Appenzell in die Reichsacht gekommen seien; allein da, wie sie selbst zugestehen, sie ans Reich "twinghörig" seien, konnte er sie nur vor dem Reichsgericht belangen. Sie hätten sich aber nie vor demselben verantwortet und sich so selbst in die Acht gebracht, aus welcher sie zu befreien er sich durchaus nicht für verpflichtet halte. Was den Vorwurf anbelange, er habe die Appenzeller mit Krieg überzogen, so sei derselbe ein vollständig ungerechter; es habe sich nur gefügt, dass zur Zeit, als die Herrschaft von Österreich vor Altstätten lag, er mit dieser Herrschaft, die ihn erzogen habe, "in eins knaben wise als hofgesint geritten were". Auf diese Auseinandersetzungen hin erlassen die hiezu Angerufenen folgenden Spruch: Ammann und Landleute von Appenzell zahlen dem Hans Ulrich von Ems für die 22 Pfund Reichspfandsteuer und alle sonstigen Ansprüche binnen Jahresfrist ein für allemal 500 rheinische Goldgulden und sollen fortan für immer von der genannten Reichssteuer erledigt sein. Würden sie dies in der Zeit nicht tun, so soll der von Ems das Recht haben, die Summe in beliebiger Weise auf ihre Kosten aufzubringen und sechs Mann vom geschworenen Rate der Appenzeller zu mahnen, welche sich nach 8 Tagen nach St. Gallen zu begeben und dort in offenen Wirtshäusern so lange Geiselschaft zu leisten haben, bis die Summe mit allen erlaufenen Kosten bezahlt ist. Würde einmal vom Reich die Pfandsteuer eingelöst, so sollen die Appenzeller das Geld in Empfang nehmen, im Übrigen aber dem Reich alle Eigenschaften und Gerechtigkeiten vorbehalten bleiben. Betreffs der Acht und des Vorwurfs der Bekriegung erklären die Schiedsrichter den von Ems für unschuldig; den Schaden sollen die Appenzeller selbst tragen, und schließlich "wellen und gebietten" sie, diesen Spruch getreulich und unverbrüchlich zu halten, ihm vollkommen nachzukommen und sich gegenseitig wegen des Vorausgegangenen in keiner Weise mehr zu behelligen. Current repository:
Rgft Hohenems
Rgft Hohenems
Material: Pergament
Places
- Schwyz
Vorarlberger Landesarchiv, Hohenems, Reichsgrafschaft 8023, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/HohenemsRgft/8023/charter>, accessed at 2024-11-25+01:00
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