Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8032
Signature: 8032
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17. März 1439
Vor Ulrich von der Hohenklingen, freiem Landrichter im Thurgau, erschienen am Dienstag nach letztverflossenem Lichtmesstag (3. Februar), als er zu Konstanz in öffentlichem Landgericht saß, Rudolf von Rorschach der Ältere einerseits und Rudolf Rainolt, Ammann zu Feldkirch, als Bevollmächtigter dieser Stadt andererseits, um in ihren Streitigkeiten sich einen Spruch zu erbitten, dem sie sich eidlich zu unterwerfen versprachen. Rudolf von Rorschach erklärte durch seinen Fürsprech, dass ihm die Herrschaft von Österreich nach dem Appenzellerkrieg für Hilfe, aufgelaufene Kosten und erlittenen Schaden eine trotz wiederholter Forderung noch nie entrichtete Summe Gelds verschrieben habe. Da die von Feldkirch nun wieder zu Österreich gekommen wären, fordere er, dass sie für die Herrschaft die Schuld zahlen oder hiefür Pfand zu sein bekennen. Gegen diese Forderung verwahrte sich der Bevollmächtigte der Stadt Feldkirch in dieser Weise: Ob die Herrschaft von Österreich dem vom Rorschach etwas schuldig sei oder nicht, gehe sie nichts an; er weise hier einen Freiheitsbrief vom 7. August 1346 vor, wonach die Gebrüder Hugo und Rudolf, Grafen von Montfort und ihre damaligen Herren, alle Bürger von Feldkirch für alle Zukunft von jeder Haft- und Pfandbarkeit, außer sie verpflichten sich freiwillig hiezu, was in diesem Fall nicht geschehen sei, los und ledig erklärt hätten. Diese und andere Freiheiten seien von den Rechtsnachfolgern der Grafen und zuletzt noch von Kaiser Sigmund, als sie ihm und dem Reich gehörten, bestätigt worden. Folglich hätten sie im gegebenen Fall keine Verpflichtung. Hierauf erwiderte der von Rorschach: Er glaube nicht, dass der Freiheitsbrief der Montforter seiner Forderung entgegen sei; denn wenn jeder Herr die Seinen mit solcher Freiheit ausstatten würde, dass sie nicht pfandbar wären, könnte niemand mehr eine Schuld bezahlt erhalten. Der Konfirmationsbrief des Kaisers bedeute nichts, da sie nicht ihm, sondern dem Haus Österreich gehören. Übrigens sei es ja bekannt, dass jeder eines anderen Herrn Leute wegen Schuld angreifen könne, und dass sie mit Leib und Gut der Herrschaft gehören, habe sich ja gezeigt, als sie gegen ihn selbst für ihren damaligen Herrn von Toggenburg gezogen seien und ihn geschädigt haben. Der von Feldkirch antwortete dem gegenüber: Die Stadt gehöre allerdings der österreichischen Herrschaft, die Bürger seien aber nicht leibeigen, sondern sie zahlen jährlich eine fixe Steuer, und auch Frevel und Gericht gehöre ihnen und nicht der Herrschaft. Außerdem besäßen sie das Recht der Freizügigkeit, wonach jeder Bürger mit Leib und Gut ungehindert von der Herrschaft ziehen könne, wohin er wolle. Dem Toggenburger hätten sie auf dessen eigene Kosten Hilfe geleistet. Darauf entgegnete der von Rorschach noch, dass aus der Steuerpflichtigkeit überhaupt schon das Recht der Pfandbarkeit folge, was der Abgeordnete von Feldkirch auf Grund des Freiheitsbriefs bestritt. Nach Rede und Widerrede vertagten die Richter die Angelegenheit bis Rudolf von Rorschach auf dem heutigen Landtag den Schuldbrief von der österreichischen Herrschaft vorbrachte. Nach Verlesung dieses von Herzog Friedrich dem Egli von Rorschach 1405 am Sonntag vor Margarethentag (11. Juli) ausgestellten Briefs wurden die Bürger von Feldkirch von jeder Verpflichtung gegenüber dem von Rorschach einstimmig freigesprochen. Current repository:
Rgft Hohenems
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Material: Pergament
Vorarlberger Landesarchiv, Hohenems, Reichsgrafschaft 8032, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/HohenemsRgft/8032/charter>, accessed at 2024-11-25+01:00
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