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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8046
Signature: 8046
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23. November 1441, Graz
Der römische König Friedrich, von Hans Ulrich von Ems, seinem lieben Getreuen, in den erlangten Urteilen, Rechten, in Acht, Bann, Anleitung und Besitzung der Gewähr wider Eberhard von Ramschwag, seinen lieben Getreuen, und dessen Hausfrau Klara von Ems angerufen, hat beide Teile mit ihren "fürlegern" auf Freitag vor St. Martinstag (10. November) zum persönlichen Erscheinen vor seinem königlichen Gericht in Graz unter von ihm bestellten Vorsitz seines getreuen Hans von Stubenberg, Hauptmann in Steier, aufgefordert. Daselbst bittet Johann Ulrich von Ems, ihn in seinen vor päpstlichem, westfälischem und des Reichs Gericht zu Rottweil gegen Eberhard von Ramschwag erlangten Rechten zu schirmen, und erklärt sich bereit, seinem Gegner an billigen Orten auch ferner Rede und Antwort zu stehen. Auf dies lässt Eberhart von Ramschwag nach Vorlegung etlicher Briefe, Vidimus und Abschriften, entgegnen: Die Sprüche, welche sein Gegner erlangt habe, bezögen sich auf Erbe, wovon ein Teil ins Reichshofgericht nach Rottweil, ein anderer vor österreichisches Gericht, in dem es liege, gehöre; vor geistlichem Gericht sei er nicht verpflichtet, sich zu verantworten. Er fordere, von den rechtmäßigen Gerichten gehört zu werden, und glaube, dass das Recht, welches Johann Ulrich von anderen erlangt habe, ungültig sei. Nach Anhörung beider Teile wird zu Recht erkannt und gesprochen: Weil Hans Ulrich von Ems wider Eberhard von Ramschwag vor päpstlichem und Reichsgericht Acht, Bann, Anleihung und Besitzung der Gewähr erlangt und Letzterer mit seiner Hausfrau dies geduldet und nicht widersprochen habe, so sei Ersterer in seinem Recht billig zu schirmen und werde ihm das Recht auf einen königlichen Schirmbrief zuerkannt.  



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