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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8320
Signature: 8320
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4. Januar 1508
Durch Hans von Königsegg, Vogt zu Feldkirch, als von königlicher Majestät für nachgenannte Jungfrau von Ems gesetzten Vormund, und durch Ulrich von Ramschwag, Vogt zu Gutenberg, ist zwischen den Vettern Michael und Merk Sittich von Ems und Joseph Litscher für sich und als Vogt seiner Mutter Frau Dorothea Breisacherin wegen des verstorbenen Rudolfs von Ems ehelicher Tochter Jungfrau Beatrix einerseits, dann zwischen Konradin von Marmels und Rudolf, seinem Sohn, wegen des Letzteren ehelichen Sohns Gaudenz von Marmels andererseits eine Heirat unter folgenden Bedingungen vereinbart worden: 1. Michael von Ems soll Beatrix als väterliches Erbe und statt aller weiteren Ansprüche an die von Ems 1.000 rheinische Gulden Heiratsgut oder 50 Gulden Zins auf sichere Unterpfänder, Joseph Litscher derselben als mütterliches Erbteil 500 und nach ihrer Großmutter, der Litscherin, Tod weitere 500 Gulden bezahlen oder statt Letzterer den Gaudenz von Marmels mit den übrigen Kindern der Großmutter gleiches Erbrecht gestatten. Beatrix und Gaudenz bringen Kleider, Kleinode und Silbergeschirr, die Erstere von der Mutter, Letzterer vom Vater hat, sich gegenseitig zu. Gaudenz gibt seiner Gemahlin 300 rheinische Gulden Morgengabe. 2. Wenn er vor seiner Frau ohne Kinder von ihr stirbt, so gehören dieser die 2.000 Gulden Heiratsgut, die 300 Gulden Morgengabe, was sie ihm sonst zugebracht oder mittlerweile erworben hat und außerdem von ihres Mannes Erben jährlich 50 Gulden als Leibgedinge. 3. Stirbt sie unter gleichen Umständen vor ihm, so erben ihres Vaters und ihrer Mutter "Magen" von Ems und Litscher Heiratsgut und Morgengabe, wenn Letztere noch nicht verschenkt oder vermacht ist; zahlen aber dem Gaudenz von Marmels in gleicher Weise 50 Gulden Leibgedinge jährlich. 4. Scheidet der Mann mit Hinterlassung von Kindern früher aus dem Leben, so soll man die Witwe bei Letzteren und in der Verwaltung des ganzen Vermögens gegen jährliche Rechnungslegung vor zwei mütterlichen und väterlichen Verwandten belassen. Wünschen diese, sie von den Kindern oder der Verwaltung zu entfernen, oder will sie selbst ihre Stellung irgendwie ändern, so sind ihr Heiratsgut, Morgengabe, Kleider, "Gestüch", "Gebend", Kleinode und was zu ihrem Leib gehört, das Silbergeschirr von der Mutter, alles Geerbte, Geschenkte und Vermachte, Bettstatt und Bettgewand, worin sie gelegen, mit Zugehör und an Hausrat, was die beiderseitige Freundschaft oder ein Obmann ausspricht, zu verabfolgen. 5. Stirbt Beatrix in solcher Weise früher, so fällt alles Genannte ihrem hinterbliebenen Mann, solange er bei den Kindern bleibt, zu, dann aber alles von der Mutter den Letzteren. 6. Beatrix verpflichtet sich, vor der Hochzeit und der Beilegung im Landgericht zu Rankweil gegenüber ihren Vettern Michael und Merk Sittich von Ems auf alles väterliche Erbe und Gut zu verzichten.  



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