Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8329
Signature: 8329
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6. November 1509, Roveredo
Kaiser Maximilian verleiht in Anbetracht der getreuen und nützlichen Dienste seines Dieners Merk Sittich und seines Truchsessen Jakob von Ems gegen die Eidgenossen, in Ungarn und besonders im letztvergangenen und jetzigen Venediger Krieg, während welchem Merk Sittich an seinem Leib merkliche Beschädigung empfangen hat, den beiden Genannten, ihren Brüdern, Vettern und Sippenverwandten des Geschlechtes von Ems nebst allen ihren ehelichen Nachkommen die besondere Gnade und Freiheit, dass fortan ihre Diener, Amts-, Eigen- und Vogtleute, Hintersäßen und Untertanen in weltlichen Sachen wie Ehre, Leib, Schulden, Habe oder Güter vor kein Land-, Hof- oder westfälisches und anderes Gericht, ausgenommen ein österreichisches Landgericht, geladen, vor demselben beklagt und abgeurteilt werden dürfen; sondern, wer irgend eine Forderung zu haben glaubt, soll dieselbe vor dem Kaiser oder seinen Nachfolgern im Reich, vor dem kaiserliche-königlichen Kammergericht oder auf besonderen Befehl vor denen von Ems allein über ihre Diener und Amtsleute, vor den Richtern und Gerichten aber über die in denselben sesshaften Eigen- und Vogtleute, Hintersäßen und Untertanen anbringen. Nur wenn dem Kläger an diesen Orten das Recht offenkundig versagt oder gefährlich verzögert wird, darf er dasselbe anderswo suchen. Ferner sollen die von Ems das Recht haben, offene "Achter" und "Aberachter" in ihren Schlössern, Märkten, Dörfern, Gerichten und Gebieten ungehindert schützen und schirmen zu dürfen. Endlich wird jedermann im Reich bei einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes, halb für die Kammer, halb für die von Ems, geboten, Letztere in diesen Freiheiten zu belassen. Places
- Roveredo
Vorarlberger Landesarchiv, Hohenems, Reichsgrafschaft 8329, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/HohenemsRgft/8329/charter>, accessed at 2024-11-23+01:00
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