Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8347
Signature: 8347
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21. März 1515
Konrad Langenauer, Hans Walser und Algast Sattelberger, alle drei am Sattelberg sesshaft, haben von den Junkern und Gebrüdern Eberhard und Hans von Weiler zu Altenburg lebenslänglich je ein Drittel von deren Weingarten mit Gesässe, Zulehen und allem Zugehör an Äckern, Wiesen, Holz und Feld am Sattelberg mit der Bedingung zu Lehen empfangen, dass jeder seinen Anteil in "Hubers Weise" bebaue, nicht weiterleihe, versetze oder verkaufe, alle Werke zu rechter Zeit nach Landsbrauch tue und ohne Einwilligung der Junker außer dem liegenden Holz und Gestäude kein anderes abhaue oder "zerschleiße". Die Empfänger verpflichten sich ferner, die Hälfte des jährlich von diesem Lehen erzielten Weins im Herbst vom Torkel unter der Rinne in die Fässer, welche die Junker heraufschicken, abzugeben, die Wimmerlöhne und den Wagner zu bezahlen, dem Torkelknecht und den Rossen zu essen und zu trinken, Heu und Stroh zu geben und von ihrer Hälfte Wein jährlich im Herbst ein Fuder Feldkircherisch in der Junker Fass nach Feldkirch zu schicken, wofür ihnen per Som 2 Pfund Pfennig bezahlt werden. Was am Torkel betreffs Zimmer, Torkelgeschirr, Torkelbett, Druckwerk, Büttinen und Dach zu bauen und herzurichten wäre, soll ohne der Junker Kosten bis nächsten Herbst ausgebessert sein. Der Weingarten ist alle Jahre, und so oft es nötig ist, zu "ärden", die Erde halb auf ihre halb auf der Junker Rechnung aufzutragen und zu führen; Reben und Böden sind zu räumen, Stauden auszureuten, und entblößte Strecken mit Reben zu bestecken, damit der Weingarten gebessert und nicht gebösert werde. Kein Mist soll aus ihren Höfen und Gruben geführt, getragen und verkauft werden, bevor nicht ihr Lehenweingarten nach Landesbrauch gehörig gedüngt und gesättigt wäre; dieser ist auch stets mit einem guten Zaun vor Leuten, Schweinen und Vieh zu schützen. Nach Ablieferung der Hälfte Wein und des Fuders an die Junker, soll diesen bezüglich des übrigen das Vorkaufsrecht gestattet und ihnen derselbe in ihren Fässern und Wagen nach Fütterung von Knecht und Rossen verabfolgt werden; für jeden Wagen geben die Junker 4 Schilling. Im Falle Nichteinhaltens dieser Bedingungen sind die Lehensteile verwirkt. Stirbt einer von den Lehensinhabern, so fällt sein Anteil an die Herren zurück, denen es übrigens jederzeit freisteht, die Lehen zu verkaufen. Vorarlberger Landesarchiv, Hohenems, Reichsgrafschaft 8347, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/HohenemsRgft/8347/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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