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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8506
Signature: 8506
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26. Februar 1549, Bregenz
Vertrag zwischen Hans von Ems zu der Hohenems, königlicher Majestät Diener, einerseits, und Balthasar von Ramschwag, Vogt zu Gutenberg, als Vogt und Vormund der hinterlassenen Kinder Wolf Dietrichs von Ems zu der Hohenems und Merk Sittich von Ems zu der Hohenems, Vogt zu Bludenz und Sonnenberg, für sich selbst andererseits. Es waren zwischen ihnen Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten entstanden wegen Abteilung des Schlosses Hohenems und des Vorhofes, Abräumung etlicher Plätze in demselben als des Hundestalls, einer Scheiterlege, eines Gangs zu einem heimlichen Gemach und so weiter, ferner wegen einer Pfandschaft des halben Teils des Zehentens zu Dornbirn, dessen andere Hälfte Hans von Ems inne hatte, und wegen einiger Güter und Weingärten im Rheintal, welche zu derselben Pfandschaft gehören, da Hans von Ems glaubte, auf diese Pfandschaft ein Wiederlösungsrecht zu haben; endlich noch wegen Nutzungen aus diesem Zehenten, alten Schuldverschreibungen, Kosten, Schaden und so weiter. Hierüber war bereits am 19. Juni 1548 durch Hans Werner von Raitenau, Pfleger zu Neuburg, und Wolfgang Kanz, Amtmann zu Bregenz, ein Vergleich vorgeschlagen worden, den aber beide Parteien nicht annahmen. Mittlerweile ist gedachter Herr Hans Werner von Raitenau gestorben. An seiner Statt wurde nun Hans Jakob Humpis von Waltrams, Vogt zu Markdorf, als Schiedsrichter erwählt, welcher im Verein mit obgedachtem Wolfgang Kanz folgenden Vergleich zu Stande brachte: 1) Die Erben Wolf Dietrichs von Ems und Merk Sittich von Ems sollen von dem erwähnten streitigen Zehenten noch ein Viertel an Hans von Ems abtreten, so dass denselben drei Viertel desselben, Ersterer jedoch nur ein Viertel desselben zukommt; dagegen erhalten Erstere den alleinigen, ausschließlichen Besitz aller zu der Pfandschaft gehörigen Güter und Weinberge im Rheintal. 2) Sollte jedoch die männliche Nachkommenschaft des Hans von Ems aussterben, so fällt dieses Viertel des Zehenten wieder an Wolf Dietrichs Erben und Merk Sittich oder deren Erben, jedoch erhalten dann die Erben des Hans von Ems 500 Pfund Heller. 3) Dieser halbe Teil des Zehenten war von den Vorfahren des Hans von Ems an die Vorfahren der anderen Partei um 1.000 Pfund Heller versetzt worden; es hätte daher Herr Hans von Ems jetzt 500 Pfund hinauszahlen sollen, dieselben werden ihm aber erlassen als Entschädigung für Kosten, entzogene Früchte und so weiter. 4) Wegen der Abteilung des Schlosses Hohenems und so weiter sollen die alten vorhandenen Abschiede und Verträge in Geltung bleiben. 5) Alte Schuldverschreibungen, welche die Parteien besitzen und die ihnen gegenseitig schädlich sein könnten, sollen ungültig sein und an die Schiedsrichter zur Vernichtung ausgeliefert werden. 6) Dagegen sollen Briefe und Urkunden, die der einen Partei anderweitig von Nutzen sein können, gegenseitig ausgewechselt werden.  



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