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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8571
Signature: 8571
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22. Oktober 1565, Hohenems
Notarielles Testament des Grafen Gabriel von Hohenems und seiner Gemahlin Helena geborenen von Freiberg, welch Letztere den Wilhelm von Willenbach als ihren Vogt für diese Handlung erbeten hatte. Da bisher zwischen den Eheleuten noch keinerlei Heiratsroteln aufgerichtet wurden, so wollen sie jetzt um so eher für den etwaigen Todesfall ein Testament errichten, als Graf Gabriel beabsichtigt, binnen kurzem nach Rom zu reisen. Daher bestimmen sie: Sollte Gräfin Helena von Hohenems vor ihrem Gemahl, ohne Kinder zu hinterlassen, sterben, so soll derselbe ihre ganze Habe - fahrende und liegende - lebenslänglich besitzen und genießen, so wie sie ihr nach dem Tod ihres Vaters Ferdinand von Freiberg und nach Absonderung ihrer Mutter Salome von Schönau zugefallen ist, jedoch ohne Minderung des Hauptguts; auch muss er alle Lasten und Zinsen, die auf ihrer Hälfte der Herrschaft Kisslegg oder anderen Gütern liegen, jährlich entrichten. Nach dem Tod des Grafen Gabriel soll aber wieder alles an ihre nächsten Blutsverwandten zurückfallen; Meliorationen müssen seinen Erben jedoch gut gemacht werden. Sollten bei ihrem Tod Kinder vorhanden sein, so erben alles ihre Kinder, doch bleibt Graf Gabriel im lebenslänglichen Nutzgenuss. Sollte sich derselbe wieder verheiraten und Kinder gewinnen, so sollen die Kinder beider Ehen je das Vermögen ihrer Mütter im Voraus nehmen, das Vermögen des Vaters aber gleichheitlich unter sich teilen. Hinterlässt sie Kinder, die aber alle vor dem Vater sterben, so soll es gehalten werden, wie oben für den Fall bestimmt wurde, dass sie keine Kinder hinterließen. Stirbt Graf Gabriel vor seiner Gemahlin Helena Gräfin von Hohenems geborene von Freiberg, ohne Kinder zu hinterlassen, so fällt ihr ganzes Vermögen wieder zu und ihrer beider fahrende Habe, sein übriges Vermögen soll aber an seine nächsten Blutsverwandten kommen; jedoch sollen dieselben der Witwe lebenslänglich jährlich leibgedingsweise 500 Gulden zahlen; auch müssen sie diese Summe versichern, ehe sie sein Vermögen übernehmen. Dagegen muss, was er etwa auf Kisslegg aus Eigenem verwendet hat, alsbald seinen Erben gut gemacht werden. Sollten bei seinem Tod jedoch Kinder vorhanden sein, so sollen sie bevormundet werden, und so lange die Witwe gut regiert und ihren Stand nicht verändert, soll sie in Besitz und Genuss des ganzen Vermögens bleiben. Regiert sie aber nicht gut oder verändert sie ihren Stand oder will sie selbst nicht bei den Kindern im unzerteilten Gut sitzen, so soll zwischen ihr und den Kindern eine Absonderung vorgenommen werden. In diesem Fall soll sie alle fahende Habe und 2000 Gulden Bargeld erhalten. Alles übrige beiderseitige Vermögen erhalten die Kinder; doch sollen dieselben ihrer Mutter jährlich 400 Gulden bar zahlen und ihr eine standesgemäße Wohnung mit der nötigen Beholzung anweisen, oder hiefür 100 Gulden geben. Sind bei seinem Tod Kinder vorhanden, die vor ihrer Mutter alle sterben, so soll die Witwe lebenslänglich, so lange sie ihren Stand nicht verändert, auch sein Vermögen genießen; nach ihrem Tod fällt aber sein Vermögen an seine Verwandten. Würde sie nach Absterben der Kinder heiraten, so verliert sie sofort den Nutzgenuss seines Vermögens, erhält aber von seinen Erben ein lebenslängliches jährliches Leibgeding von 400 Gulden. Hinterlassen sie Kinder und sterben dieselben ohne Leibeserben, so fällt nach dem Tod des letzten Kindes das beiderseitige Vermögen je an die betreffenden Verwandten. Sämtliche Beteiligte und Zeugen unterschreiben. Aufgenommen wurde die Verfügung durch den Notar Peter Senner, den Jüngeren, Bürger von Ravensburg.  



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    Friedrich Schnabel von Schönstein; Wolf Heinrich vom Stein zu Babenwohl; Hans Jörg von Wolfurt zu Wolfurt; Bernhard Zäsy zu Rieden; Bartholomä Görlin, Landammann der Markgrafschaft Burgau; Peter Maier, Stadtammann von Bregenz; Kaspar Heuging, Stadtschreibgründ
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    • Hohenems
       
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