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FondHohenems, Reichsgrafschaft
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Charter: 8567
Date: 5. Januar 1565
AbstractPapst Pius IV. ernennt seinen Neffen den Grafen Jakob Hannibal von Hohenems zum obersten Befehlshaber (Gubernator generalis) über alle päpstliche Truppen unter denselben Verhältnissen und Bezügen, wie seine Vorgänger in dieser Bestallung. Daher hat der Papst den Kardinalkämmerer Vitelli und den Generalschatzmeister beauftragt, ihn in den Genuss seiner Bezüge einzusetzen und an das ganze Heer den Befehl ergehen lassen, dem Grafen unbedingt zu gehorchen. Derselbe hat einen Eid in die Hände des Papstes abzulegen. Rom in St. Peter, unter dem Fischerring 4. Januar 1565, im fünften Jahr des Pontifikats.

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Charter: 5181
Date: 5. Januar 1565
AbstractPapst Pius IV. ernennt seinen Neffen, den Grafen Jakob Hannibal von Hohenems, zum obersten Befehlshaber (gubernator generalis) über alle päpstlichen Truppen.

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Charter: 5180
Date: 5. Januar 1565
AbstractPapst Pius IV. übergibt seinem Neffen, Grafen Jakob Hannibal von Hohenems, die durch Verzichtleistung des Kardinals Karl Borromäus freigewordene Herrschaft über die Stadt Spoleto.

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Charter: 8569
Date: 8. Januar 1565
AbstractKaufbrief: Der Verkäufer ist Jos Wehinger zu Dornbirn in der Achmühle. Der Käufer ist Hans Stockhorner als Gewalthaber Hannibals von Zinzendorf und seiner Erben. Gegenstand des Kaufes ist ein Gut ober der Achmühle, stößt oben und unten an Hans Martin zu Ems, an die Ach und die Gemeinde und endlich an den Käufer selbst. Der Kaufschilling beläuft sich auf 10 Pfund Pfennig guter Landeswährung.

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Charter: 8568
Date: 8. Januar 1565
AbstractKaufbrief: Der Verkäufer ist Bartholomä Rhomberg zu Dornbirn im Oberdorf. Der Käufer ist Hans Stockhorner als Gewalthaber Hannibals von Zinzendorf und seiner Erben. Gegenstand des Kaufes ist ein Gut im Salachfeld; stößt oben an Augustin Franz, unten an Hans Albrich, genannt Waibel, an das Gut der Pfarrpfründe und an die Erben des verstorbenen Hans von Ems. Der Kaufschilling beläuft sich auf 42 Pfund Pfennig guter Landeswährung.

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Charter: 5182
Date: 8. Januar 1565
AbstractHans Stockheimer, Gewaltträger des Hannibal von Zinzendorf zu Pottendorf, tauscht 1) mit Hans Wehinger sein Eigengut "zu Torenpeuren in des Mayers Pündt ob der Achmülin", an den spitzigen Berg und seinen Schwager Gorius Stolz und an den Weg, der in den Gechelbach geht, ferner sein Eigengut, genannt Wehinger Halden, wie er sie samt Jakob Spiegel von der Gemeinde erkauft hat, an Georg Luger, den Gechelbach und die Achmühle stoßend, und zwei Gulden in Münze mit der Bedingung, die Wehinger Halde mit jungen Reben zu "überzeugen", diesen Rebberg zu bauen und davon den halben Wein zu reichen, 20 Jahre ohne Kündigung. Der Tausch erfolgt gegen einen zinzendorfischen Acker im oberen Hatlerfeld unter der Halden (Nr. 18 im Urbar), "gegen der Kilchen an Jacoben am Thobel", unten an Stefan Albrich, an zwei Drittteiläcker, wovon der eine dem Grafen von Ems und der andere dem von Zinzendorf gehört, stoßend; ferner gegen einen Acker im oberen Hatlerfeld, genannt die Krumm Juchart (im Urban Nr. 14 bei Lenz Rufs Hof bezeichnet und bei Hans Franz´ Hof bezeichnet mit Nr. 10), an die Landstraße, an Thebus Hämmerle, unten gegen Lustenau an Stefan Albrichs Erben, an die Au und gegen Mühlebach (im Urbar an Hans Franz´ Teil, jetzt an Stefan Albrichs Erben) stoßend; 2) tauscht er mit Georg Rein im Hatlerdorf dessen Eigengut in des Maiers Bünt ob der Achmühle, an seine Schwäger Gorius Stolz und Konrad Salzmann stoßend, und ein Plätzli in dieser Bünt, an Leonhard Martin, Schuhmacher von Ems, und an seinen Schwager Hans Wehinger stoßend, gegen einen Acker im oberen Hatlerfeld (im Urbar Nr. 9), dessen Anstößer genannt sind;3) mit Konrad Saltzmann zu Mühlebach, dessen Eigengut auch in des Maiers Bünt gelegen ist und dessen Anstößer genannt sind, gegen ein Gut zu Mühlebach, an Stefan Hubers Erben, Hans Hämmerle, genannt Üler, und an Georg Bildsteins Erben stoßend, und gegen 10 Pfund Pfennig Dornbirner Währung.

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Charter: 8570
Date: 13. Januar 1565
AbstractDie Republik Venedig beglückwünscht den Grafen Jakob Hannibal von Hohenems zu seiner Ernennung zum Generalissimus der päpstlichen Truppen (governator generale della chiesa) und hat ihrem Namen zu beglückwünschen. In nostro ducali Palatio die Januarii 13 Indictione VIII. 1564.*) Unterfertigt vom Dogen Hieronymus Prioli.

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Charter: 5184
Date: 20. August 1565
AbstractPapst Pius IV. überträgt seinem Neffen, Grafen Jakob Hannibal von Hohenems, die Regierung von Cerretum mit allen Vollmachten und Einkünften.

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Charter: 5183
Date: 20. August 1565
AbstractPapst Pius IV. ernennt seinen Neffen, Jakob Hannibal Grafen von Hohenems, zum Gubernator der Grafschaft Vissi im Kirchenstaat mit denselben Vollmachten und Einkünften, die er bezüglich der Stadt Spoleto erhalten hat.

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Charter: 5185
Date: 24. August 1565
AbstractPapst Pius IV. übergibt seinem Neffen, Grafen Jakob Hannibal von Hohenems, den Oberbefehl über die Feste Vissi.

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Charter: 8571
Date: 22. Oktober 1565
AbstractNotarielles Testament des Grafen Gabriel von Hohenems und seiner Gemahlin Helena geborenen von Freiberg, welch Letztere den Wilhelm von Willenbach als ihren Vogt für diese Handlung erbeten hatte. Da bisher zwischen den Eheleuten noch keinerlei Heiratsroteln aufgerichtet wurden, so wollen sie jetzt um so eher für den etwaigen Todesfall ein Testament errichten, als Graf Gabriel beabsichtigt, binnen kurzem nach Rom zu reisen. Daher bestimmen sie: Sollte Gräfin Helena von Hohenems vor ihrem Gemahl, ohne Kinder zu hinterlassen, sterben, so soll derselbe ihre ganze Habe - fahrende und liegende - lebenslänglich besitzen und genießen, so wie sie ihr nach dem Tod ihres Vaters Ferdinand von Freiberg und nach Absonderung ihrer Mutter Salome von Schönau zugefallen ist, jedoch ohne Minderung des Hauptguts; auch muss er alle Lasten und Zinsen, die auf ihrer Hälfte der Herrschaft Kisslegg oder anderen Gütern liegen, jährlich entrichten. Nach dem Tod des Grafen Gabriel soll aber wieder alles an ihre nächsten Blutsverwandten zurückfallen; Meliorationen müssen seinen Erben jedoch gut gemacht werden. Sollten bei ihrem Tod Kinder vorhanden sein, so erben alles ihre Kinder, doch bleibt Graf Gabriel im lebenslänglichen Nutzgenuss. Sollte sich derselbe wieder verheiraten und Kinder gewinnen, so sollen die Kinder beider Ehen je das Vermögen ihrer Mütter im Voraus nehmen, das Vermögen des Vaters aber gleichheitlich unter sich teilen. Hinterlässt sie Kinder, die aber alle vor dem Vater sterben, so soll es gehalten werden, wie oben für den Fall bestimmt wurde, dass sie keine Kinder hinterließen. Stirbt Graf Gabriel vor seiner Gemahlin Helena Gräfin von Hohenems geborene von Freiberg, ohne Kinder zu hinterlassen, so fällt ihr ganzes Vermögen wieder zu und ihrer beider fahrende Habe, sein übriges Vermögen soll aber an seine nächsten Blutsverwandten kommen; jedoch sollen dieselben der Witwe lebenslänglich jährlich leibgedingsweise 500 Gulden zahlen; auch müssen sie diese Summe versichern, ehe sie sein Vermögen übernehmen. Dagegen muss, was er etwa auf Kisslegg aus Eigenem verwendet hat, alsbald seinen Erben gut gemacht werden. Sollten bei seinem Tod jedoch Kinder vorhanden sein, so sollen sie bevormundet werden, und so lange die Witwe gut regiert und ihren Stand nicht verändert, soll sie in Besitz und Genuss des ganzen Vermögens bleiben. Regiert sie aber nicht gut oder verändert sie ihren Stand oder will sie selbst nicht bei den Kindern im unzerteilten Gut sitzen, so soll zwischen ihr und den Kindern eine Absonderung vorgenommen werden. In diesem Fall soll sie alle fahende Habe und 2000 Gulden Bargeld erhalten. Alles übrige beiderseitige Vermögen erhalten die Kinder; doch sollen dieselben ihrer Mutter jährlich 400 Gulden bar zahlen und ihr eine standesgemäße Wohnung mit der nötigen Beholzung anweisen, oder hiefür 100 Gulden geben. Sind bei seinem Tod Kinder vorhanden, die vor ihrer Mutter alle sterben, so soll die Witwe lebenslänglich, so lange sie ihren Stand nicht verändert, auch sein Vermögen genießen; nach ihrem Tod fällt aber sein Vermögen an seine Verwandten. Würde sie nach Absterben der Kinder heiraten, so verliert sie sofort den Nutzgenuss seines Vermögens, erhält aber von seinen Erben ein lebenslängliches jährliches Leibgeding von 400 Gulden. Hinterlassen sie Kinder und sterben dieselben ohne Leibeserben, so fällt nach dem Tod des letzten Kindes das beiderseitige Vermögen je an die betreffenden Verwandten. Sämtliche Beteiligte und Zeugen unterschreiben. Aufgenommen wurde die Verfügung durch den Notar Peter Senner, den Jüngeren, Bürger von Ravensburg.

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Charter: 5186
Date: 30. Oktober 1565
AbstractPapst Pius IV. überträgt seinem Neffen, dem Grafen Jakob Hannibal von Hohenems, als Gubernator der Truppen des Kirchenstaates bestimmte militärgerichtliche Befugnisse.

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Charter: 8572
Date: 5. Dezember 1565
AbstractKundschaftsbrief des Gerichts zu Dornbirn über die dortigen Verhältnisse der Leibeigenschaft, erteilt durch des Erzherzogs Ferdinand Gerichtammann Jakob Bösch. Alexander von Zinzendorf und Hans Stockhorner, als Gewalthaber des Herrn Hannibal von Zinzendorf, erschienen vor dem Gericht und verlangten durch ihren Fürsprech Altammann Konrad Albrich Kundschaft, wie es in Dornbirn von altersher mit dem Wechsel der leibeigenen Leute zwischen dem Haus Österreich und dem Stamm von Ems sowie auch unter den emserischen Leuten selbst gehalten werde. Durch einhelligen Spruch wurde folgende Kundschaft erteilt: 1) Bei Heiraten zwischen österreichischen und emserischen beziehungsweise zinzendorfischen leibeigenen Leuten folgen Frau und Kinder stets dem Mann. 2) Bei Heiraten zwischen Leibeigenen, welche verschiedenen Herren von Ems beziehungsweise Zinzendorf gehören, kommt zwar auch die Frau in die Leibeigenschaft jenes Herrn, dem der Mann zugehört, die Kinder schlagen jedoch der "bösen Hand" nach; das heißt, sie werden Leibeigene jenes Herren, dem die Mutter in ledigem Stand zugehörte. Jedoch sollen diese Gebräuche dem "Auffang mit den ledigen Kindern" dem Hause Österreich keinen Abbruch thun.

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Charter: 5187
Date: 8. Dezember 1565
AbstractPapst Pius IV. schenkt seinem Neffen, Grafen Jakob Hannibal von Hohenems, zur Belohnung für die ihm und dem Apostolischen Stuhl erwiesenen Dienste mit Rat und Zustimmung seiner Kardinäle eine Summe von 100.000 Goldtalern (Scudi), die aus der Engelburg zu beheben und ihm auszuhändigen sind.

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Charter: 5189
Date: 12. Januar 1566
AbstractPapst Pius IV. bestätigt die Ernennung des Grafen Jakob Hannibal von Hohenems zum Generalgubernator der Reiter- und Fußtruppen der Römischen Kirche.

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Charter: 8573
Date: 12. Januar 1566
AbstractPapst Pius V. bestätigt den Grafen Jakob Hannibal von Hohenems als Gouverneur der Städte Spoleto, Visso und Ceretto, wozu ihn sein Vorgänger Papst Pius IV. ernannt hatte. Rom in St. Peter unter dem Fischerringe an 12. Januar 1566 im ersten Jahr seines Pontifikats.

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Charter: 5188
Date: 12. Januar 1566
AbstractPapst Pius V. bestätigt dem Grafen Jakob Hannibal von Hohenems in dem ihm von seinem Vorgänger Pius IV. übertragenem Gubernium der Stadt Spoleto, der Gebiete von Vissi und Cerreti mit der Burgwache von Vissi und den entsprechenden Einkünften.

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Charter: 5190
Date: 31. Januar 1566
AbstractPapst Pius V. beurkundet, dass trotz seines beim letzten Konsistorium erfolgten allgemeinen Widerrufs der übertragenen Regierungsvollmachten über Städte und Provinzen des Kirchenstaates aus besonderer Gnade Graf Jakob Hannibal von Hohenems die Regierung über die Stadt Spoleto und andere Gebiete bis Ende März beibehalten könne.

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Charter: 8575
Date: 4. März 1566
AbstractKaiser Maximilian II. erteilt dem Grafen Jakob Hannibal von Hohenems als dem Ältesten des Geschlechtes eine Generalkonfirmation über alle Privilegien und Rechte, Lehen und so weiter (vergleiche Urkunden Nr. 08533 und 08255). Unterschrift des Kaisers und des Reichskanzlers. Taxe 12 Goldgulden, und für Kanzleigebühr, Schnur und Kapsel 4 Goldgulden.

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Charter: 8576
Date: 14. März 1566
AbstractKaiser Maximilian II. belehnt den Grafen Jakob Hannibal von Hohenems als Ältesten des Geschlechts auf Antrag von dessen Anwälten und Gewaltträgern Stefan Wohlgemuth und Paul von Appenhofen mit den Reichslehen (vergleiche Urkunde Nr. 08534). Die Gewaltträger leisteten den Lehenseid. Unterschrift des Kaisers und des Reichskanzlers. Taxe 18 Goldgulden, und für Kanzleigebühr, Schnur und Kapsel 4 Goldgulden.

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Charter: 8574
Date: 14. März 1566
AbstractKaiser Maximilian II. bestätigt dem Grafen Jakob Hannibal von Hohenems das seinem Vorfahren von Kaiser Karl V. am 15. Mai 1521 in Worms erteilte Privilegium exempter Gerichtsbarkeit (vergleiche Urkunden Nr. 08532 und 08390). Unterschrift des Kaisers und des Reichskanzlers Daniel, Erzbischof von Mainz. Taxe 12 Goldgulden, und für Kanzleigebühr, Schnur und Kapsel 5 Goldgulden.

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Charter: 8577
Date: 2. August 1566
AbstractZinsbrief über 2 Pfund Pfennig aus erhaltenen 40 Pfund Pfennig in Landeswährung Hauptgut für Hans Ulrich Christof, Bürger in Lindau; Aussteller ist Thoman Hämmerle, Hofmann zu Lustenau. Verpfändete Güter sind der lange Acker auf dem Oberfeld; stößt an des Rüssers Mahd, an Ulrich Hollenstein, an Jos Hollenstein und an Hans Bertsch. Ferner ein Baumgarten; stößt an St. Peters Eichholz, an die Reichsgemeinde, an Jos Hollenstein und an Mathias Danner. Anderweitige Belastung: ein halb "Hain" Reichssteuer an die Herren von Ems aus dem Baumgarten. Zinszeit ist Martini. Rückkauf und Ablösung werden vorbehalten.

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Charter: 8578
Date: 17. April 1567
AbstractAlexander Herr von Zinzendorf und Pottendorf, Erbjägermeister in Österreich, verzichtet auf alle Ansprüche an den Weinzehenten aus dem zum Eggershofe in Schwarzach gehörenden Weingarten der Grafen von Hohenems gelegentlich einer Kaufsabredung um den Weingarten und etliche Güter zu Sattelberg. Darüber erteilt er dem Grafen Jakob Hannibal von Hohenems eine eigenhändig unterschriebene und besiegelte Urkunde.

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Charter: 8579
Date: 7. Juli 1567
AbstractKaufbrief: Der Verkäufer sind Hans Kilian aus der Mäder und Lena seine Ehefrau. Der Käufer ist Jakob Hannibal Graf von Hohenems. Gegenstand des Kaufes ist ein Stück Reben auf dem Bocksberg; stößt an Hans Moser, an den Herrn Käufer, an den Felsen an der Halden und an der Moser Gut. Der Kaufschilling beläuft sich auf 20 Gulden rheinisch in Münz guter Landeswährung.

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Charter: 5191
Date: 25. Juli 1567
AbstractUlrich Ender und Anna Streubin, seine Ehefrau, sesshaft in der Mäder, verkaufen dem Grafen Jakob Hannibal von Hohenems ihr eigenes Stück Reben an dem Bocksberg, an Ritzi Kopf und Valentin Starks Erben und an die Landstraße stoßend, um 32 Gulden.

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Charter: 5192
Date: 25. Juli 1567
AbstractHans Moser und Anna Enderin, seine Ehefrau, und Jörg Strueb mit seiner Ehefrau Elsa Moser, sesshaft in der Herrschaft Neuburg in Mäder, verkaufen dem Grafen Jakob Hannibal von Hohenems ihre Stücke Reben "auf dem Pochsperg", an Hans Madlener, Joachim Kopf, Klaus Enders Erben und an die gemaine Halden stoßend, um 46 Gulden.

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Charter: 8581
Date: 30. August 1567
AbstractErzherzog Ferdinand belehnt den Grafen Jakob Hannibal von Hohenems mit einem Hof im Tal zu Eglofs, der Hälfte des Niedernberg zu Ems und dem vierten Teil des Weingartens an diesem Berg nebst daselbst gelegenen Gütern (vergleiche Urkunde Nr. 08473).

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Charter: 8582
Date: 30. August 1567
AbstractErzherzog Ferdinand belehnt den Grafen Jakob Hannibal von Hohenems mit einem Hof zu Schwarzach, welcher an Ulrich Schwarzachs Hof, an die Schwarzach, an die Landstraße und an seine eigenen Güter grenzt und ein Lehen der Herrschaft Feldkirch ist (vergleiche Urkunde Nr. 08474).

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Charter: 8580
Date: 30. August 1567
AbstractErzherzog Ferdinand, nach dem Tod seines kaiserlichen Vaters in Folge dessen väterlicher Disposition regierender Herr und Landesfürst der Ober- und Vorderösterreichischen Lande, belehnt den Grafen Jakob Hannibal von Hohenems mit nachfolgenden Lehen in der Herrschaft Bregenz, welche sein Vater Wolf Dietrich inne hatte (vergleiche Urkunde Nr. 08472). Obgleich nach dessen Tod die Lehen bisher nicht empfangen wurden, also von Rechtswegen verfallen sind, so nimmt der Erzherzog hievon Umgang und belehnt den Grafen Jakob Hannibal wiederum mit denselben. Diese Lehen sind: Hinter- /Vorder-Schruntolf (Schrundholz); Rüttine (Reute); Haymen (Heimen); in Opfenbach: der Schuhmacherhof, das Hotzmagsgut, der Hueberhof, das Jutzengut; in Gerolz (Geeritz): der Rieffen Webers Hof; in Rullantz (Ruhlands): 3 Höfe; in Burn (Beuren): der Jägerhof und Riefen Martins Hof; Unter den Linden (?) das Wirpfengut; Nutzbruck (Nützenbruck); Monochen (!) (Meuchen): das Hübschhaintzengut; das Gut zu Hübschhaintzen (?).

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Charter: 8583
Date: 10. Januar 1568
AbstractErzherzog Ferdinand belehnt den Alexander von Zinzendorf für sich selbst und als Lehenträger seiner Brüder Hannibal, Erbjägermeister in Österreich, und Julius mit dem Turm zu Dornbirn im Oberdorf samt 8 Schilling Pfennig Geldes aus dem Hof zu Dornbirn auf Knie samt allen Zubehörden; diese Lehen hatte früher Hannibal von Zinzendorff als der Ältere inne, hat aber jetzt dem Alexander von Zinzendorf Gewalt gegeben, sie zu empfangen.

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Edit charter (old editor)
Charter: 8584
Date: 11. Januar 1568
AbstractVertrag zwischen dem Hause Österreich und den Grafen von Hohenems über die Grenzen der hohen und niederen Gerichtsbarkeit, von Feld und Wald und so weiter in Dornbirn. Zur Schlichtung der hierüber bestandenen Misshelligkeiten wurde durch die erzherzoglichen Kommissare Dr. Justinian Moser, Albrecht Schenk von Staufenberg, erzherzoglicher Hauptmann zu Konstanz, und Georg Klöckler, erzherzoglicher Landrichter in Ober- und Niederschwaben, in Beisein der erzherzoglichen Vögte und Amtleute der Herrschaft Feldkirch und der Untertanen zu Dornbirn sowie des Grafen Jakob Hannibal von Hohenems ein Augenschein vorgenommen. Derselbe führte zur Festsetzung folgender Grenze: Aus der Seelacken zu der Birke, die in der Roggenseemahd steht, welche die Brotführer innehaben; von da zur hohen Tanne in des Blasers Mahd, welche die Klien innehaben; von da in den Rottenbach unter des Kleien Erlach und von da hinauf in die Steinwand bis an den Grat und demselben nach bis auf den Kienberg und von da an den alten Marken nach. An den genannten Stellen sollen feste Marksteine gesetzt werden, welche auf der Seite gegen Dornbirn das österreichische Schild und Wappen, auf der Seite gegen Ems zu das Schild und Wappen der Grafen von Ems tragen sollen. Da der Erzherzog diesen Vertrag ratifiziert hat, so wurde Urkunde darüber ausgestellt und beiderseitig besiegelt.

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