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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8572
Signature: 8572
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5. Dezember 1565, Dornbirn
Kundschaftsbrief des Gerichts zu Dornbirn über die dortigen Verhältnisse der Leibeigenschaft, erteilt durch des Erzherzogs Ferdinand Gerichtammann Jakob Bösch. Alexander von Zinzendorf und Hans Stockhorner, als Gewalthaber des Herrn Hannibal von Zinzendorf, erschienen vor dem Gericht und verlangten durch ihren Fürsprech Altammann Konrad Albrich Kundschaft, wie es in Dornbirn von altersher mit dem Wechsel der leibeigenen Leute zwischen dem Haus Österreich und dem Stamm von Ems sowie auch unter den emserischen Leuten selbst gehalten werde. Durch einhelligen Spruch wurde folgende Kundschaft erteilt: 1) Bei Heiraten zwischen österreichischen und emserischen beziehungsweise zinzendorfischen leibeigenen Leuten folgen Frau und Kinder stets dem Mann. 2) Bei Heiraten zwischen Leibeigenen, welche verschiedenen Herren von Ems beziehungsweise Zinzendorf gehören, kommt zwar auch die Frau in die Leibeigenschaft jenes Herrn, dem der Mann zugehört, die Kinder schlagen jedoch der "bösen Hand" nach; das heißt, sie werden Leibeigene jenes Herren, dem die Mutter in ledigem Stand zugehörte. Jedoch sollen diese Gebräuche dem "Auffang mit den ledigen Kindern" dem Hause Österreich keinen Abbruch thun.  



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    • Dornbirn
       
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