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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8585
Signature: 8585
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11. Januar 1568
Vertrag zwischen dem Haus Österreich und den Grafen von Hohenems über Güter und Rechte gedachter Grafen in der Herrschaft Bregenz. Unter der Intervention der Kommissare Dr. Justinian Moser, Albrecht Schenk von Staufenberg, erzherzoglicher Hauptmann zu Konstanz, und Georg Klöckler, erzherzoglicher Landrichter in Ober- und Niederschwaben, wurde folgendes vereinbart: 1) Den Gräflichen Emsischen Kellnhof zu Wolfurt betreffend: Jeder Kellnhof-Mann und jedes Kellnhof-Weib, die Kellnhofgut innehaben, aber den Grafen von Hohenems nicht leibeigen sind, können frei abziehen, wohin sie wollen; so lange sie aber Kellnhofgut besitzen, haben sie die gebürenden Abgaben zu leisten, und bei ihrem Tode steht den Grafen von Hohenems der Bestfall zu. Sind sie aber Leibeigene des Erzherzogs, so steht ihm der Bestfall zu, doch können nach dem Erzherzog auch die Grafen von Hohenems den Fall oder eine Entschädigung in Geld für denselben nehmen. Ferner sollen erzherzogliche Untertanen in das Kellnhofgericht nur dann gesetzt werden, wenn sie Kellnhofgut besitzen. Bei Besitzveränderungen mit Kellnhofgut sollen die betreffenden Briefe durch den Landschreiber zu Bregenz aufgenommen und sowohl durch den Amtmann oder Landammann der Herrschaft Bregenz als auch durch den emsischen Kellnhofammann besiegelt werden. 2) Durch die Obrigkeit der Herrschaft Bregenz ist den Untertanen des Gerichtes Hofrieden bei 5 Pfund und 10 Pfund Strafe verboten, auf anderen Mühlen als auf den landesfürstlichen am See und an der Leiblach ihre Früchte mahlen zu lassen. Diesem Gebot kommt der Inhaber des gräflichen Hofs zum Fessler - (bei Schönstein östlich von Hohenweiler) - nicht nach. Es wurde nun bestimmt, dass derselbe künftig dem Gebot nachkommen, für die Vergangenheit aber frei von Strafe sein solle; alles jedoch ohne Präjudiz für ein etwa diesem Hof zustehendes Mühlrecht. 3) Die dem Grafen in Opfenbach und Umgegend zustehenden Hafer- und Geldzinse können von den Pflichtigen abgelöst werden, und zwar ein Viertel Hafer mit einem Pfund Pfennig oder höchstens das Malter Hafer mit 20 Pfund Pfennig sowie ein Schilling Pfennig mit einem Pfund Pfennig Hauptgut, im Fall dass die Pflichtigen die Ablösbarkeit urkundlich nachweisen können. 4) Das Jagen im Forach betreffend, sollen die Grafen von Hohenems das Recht haben, jährlich an drei beliebigen Tagen von der Fußach gegen Bregenz und Hard und hinaus bis an den Kotter zu jagen (jedoch ohne Hag). Vom Erzherzog ratifiziert und von ihm und vom Grafen Jakob Hannibal von Hohenems besiegelt den 11. Januar 1568.  



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