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Charter: Hohenems, Reichsgrafschaft 8661
Signature: 8661
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20. August 1592
Vertrag zwischen den Vettern Johann Christoph und Kaspar Grafen zu Hohenems über Abteilung ihrer bisher gemeinschaftlichen Gefälle und Rechte, namentlich zu Dornbirn und Lustenau. 1) Johann Christoph überlässt dem Grafen Kaspar und dessen Erben den Kirchensatz (jus patronatus) zu Dornbirn und Lustenau. 2) Ebenso erhält Graf Kaspar allen Korn- und Weinzehnten und andere Abgaben zu Dornbirn, auf dem Berg und zu Schwarzach. 3) Auch erhält Graf Kaspar daselbst alle eigenen Leute, Fälle und andere Einnahmen. 4) Ferner erhält Graf Kaspar des Grafen Johann Christoph Anteil an den beiden Weingärten in Dornbirn, "Kilcher" und "Abschlag" genannt. 5) Desgleichen dessen Anteil an den 45 Äckern. 6) Desgleichen an den 4 Wiesen und 3 Gärten, die bisher der Einzieher in Dornbirn genutzt hat. 7) Den Anteil zu einem Sechzehntel an dem Zehenten zu Mähder und Koblach. Kurz, Graf Kaspar erhält alle und jede Gefälle und Rechte in Dornbirn; nur an dem Forst und an der Jagd behält sich Graf Johann Christoph seinen Anteil bevor. Dagegen überlässt Graf Kaspar dem Grafen Johann Christoph seinen Anteil an allen Zehenten, Gefällen, eigenen Leuten, großem und kleinem Hofzins, zu Lustenau, Widnau und Haslach und zu Marbach sowie seinen Anteil an eigenen und Lehengütern daselbst. Jedoch hat Graf Johann Christoph dem Pfarrer von Lustenau jährlich 42 Viertel Vesen und ebensoviel Hafer zu verabreichen; nach Salenstein 67 Viertel und 2 Vierling Hafer; und dem Färber zu Feldkirch seinen dritten Teil an Kernen und Geld, nämlich 8 Viertel Kerne und 5 Batzen 10 Pfennig in Geld, zu liefern. Graf Kaspar reserviert sich alle hohe und niedere forstliche Obrigkeit; auch Frevel, Strafen und Bußen, ferner die Steuer, die jährlich 25 Gulden 12 Batzen 12 Pfennig beträgt; auch das jus patronatus zu Lustenau und Widnau; endlich die Hoffälle, die Überfuhr am Rhein und die Fastnachthennen. Was die leibeigenen Leute im Hof Lustenau betrifft, so hat jeder derselben zwei Fälle und zwei Hennen zu geben, einesteils wegen der Leibeigenschaft, anderenteils wie die andern Hofleute; der erstere Teil fällt in Zukunft dem Grafen Johann Christoph zu, der andere dem Grafen Kaspar. Dem Grafen Kaspar soll auch die Hälfte des Mistes, der 7 Ladungen beträgt, wie bisher verbleiben. Zum Ausgleich hat Graf Johann Christoph an Graf Kaspar jährlich 12 Gulden aus den Lustenauer Gefällen hinauszuzahlen und zu Weihnachten zu entrichten. Da jedoch Graf Johann Christoph dem Grafen Kaspar bereits seinen Anteil an den Zehenten zu Mäder und Koblach mit 4 Gulden 30 Kreuzer und 1 Pfund 10 Schilling Pfennig Zins von den Höfen auf der Hub oberhalb Bizau, zusammen also 6 Gulden 3 Batzen, abgetreten hat, so verbleibt nur ein Rest von 5 Gulden 12 Batzen, der aus den Lustenauer Gefällen zu geben ist. Dieser Tausch tritt für das Jahr 1593 zum ersten Male in Kraft. Es unterschreiben außer den beiden Grafen noch Johann Christoph Schnabel von Schönstein zu Mittelweiherburg, Johann Rehm, Hofmeister des Grafen Johann Christoph, Balthasar von Herliberg und Wolfgang Jonas.  



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