Charter: Rankweil, Gemeindearchiv 3334
Signature: 3334
Add bookmark
Edit charter (old editor)
16. September 1666, InnsbruckInnsbruckInnsbruckWien
Erzherzog Ferdinand gewährt den Gerichten Rankweil, Sulz und Dornbirn die Gnade, dass ihre Landammänner und Ammänner jährlich, nachdem sie angenommen und erwählt sind, den Bann und die Acht über das Blut zu richten, dieses Recht von dem jeweiligen Vogt in Feldkirch empfangen können, und zwar gegen Erlegung der Taxe in das Hubamt. Gleichzeitig gibt er dem Vogt zu Feldkirch volle Gewalt, diesen Blutbann zu verleihen.Kaiser Rudolf bestätigt, dass er die Untertanen der Herrschaft Feldkirch, die ihm die Erbhuldigung geleistet haben, bei allen ihren alten Rechten und Gebräuchen bleiben lasse.Erzherzog Ferdinand Karl gibt den Untertanen der Gerichte Rankweil und Sulz die Freiheit, dass diese Gerichte, auch keine Dörfer, Pfarren, Flecken von ihm und seinen Nachkommen weder verkauft noch vertauscht werden, auch nie zugelassen werde, dass weiterhin Untertanen der beiden Gerichte gegen Ausbürger der Stadt Feldkirch oder anderswohin vertauscht werden. Auch sollen die beiden Gerichte immer bei ihren alten Freiheiten bleiben.Kaiser Leopold bestätigt den Gerichten Rankweil und Sulz ihre alten Freiheiten. Inseriert sind die Konfirmationen und Freiheiten von Erzherzog Ferdinand von 1571 August 9, Kaiser Rudolf von 1598 Oktober 9 und Erzherzog Ferdinand von 1657 Juli 17. Current repository:
GA Rankweil
GA Rankweil
Hängesiegel
Material: Pergament
Places
- InnsbruckInnsbruckInnsbruckWien
Vorarlberger Landesarchiv, Rankweil, Gemeindearchiv 3334, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-VLA/RankweilGA/3334/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.
You are copying a text frominto your own collection. Please be aware that reusing it might infringe intellectural property rights, so please check individual licences and cite the source of your information when you publish your data
The Charter already exists in the choosen Collection
Please wait copying Charter, dialog will close at success