Fond: Rankweil, Gemeindearchiv
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Charter: 3304
Date: 26. August 1618
Abstract: Erzherzog Maximilian erteilt den Landammännern und Gemeindsleuten der Gerichte Rankweil, Sulz und Jagdberg das Privileg für jährlich drei Viehmärkte.
Charter: 4388
Date: 6. April 1619
Abstract: Erzherzog Leopold bestätigt dem Landammann und den Gemeindeleuten der Gerichte Rankweil und Sulz einen ihnen von Erzherzog Maximilian am 26. August 1618 erteilten Freiheitsbrief betreffend Abhaltung dreier Viehmärkte.
Charter: 3306
Date: 11. November 1623
Abstract: Die Geschwornen und die ganze Gemeinde des Dorfs zu Rankweil in der Herrschaft Feldkirch bekennen dem Georg, Abt des Gotteshauses Weingarten, ein ablösbares Kapital von 850 Gulden alter Landswährung schuldig geworden zu sein, welches sie zum Unterhalt des bei ihnen einquartierten Kriegsvolks verwendet haben. Sie verpflichten sich, dieses Kapital auf Martini jedes Jahres mit 42 Gulden 30 Kreuzer zu verzinsen, und verpfänden zur Sicherheit von Kapital und Zins ihr gemeinschaftliches Eigentum.
Charter: 3307
Date: 21. Dezember 1623
Abstract: Landammann, Gericht und Gemeindsleute der Gerichte Rankweil und Sulz bekennen Georg, Abt des Gotteshauses Weingarten, ein ablösbares Kapital von 2800 Gulden schuldig geworden zu sein, welches sie von ihm beziehungsweise dem Stift zum Unterhalt und zur Abfertigung des bei ihnen einquartierten Kriegsvolkes erhalten haben. Sie verpflichten sich dafür, jährlich auf St. Thomas des Apostels Tag einen Zins von 140 Gulden zu entrichten, und verpfänden zur Sicherheit von Kapital und Zins all ihr gemeinschaftliches Hab und Gut.
Charter: 3308
Date: 20. Dezember 1624
Abstract: Die Alpgenossen der Alpe Latora tauschen ihren weideigenen Wald von Latora gegen den Spitzwald der Gemeinden Sulz, Weiler und Zwischenwasser.
Charter: 4389
Date: 31. März 1626
Abstract: Revers, ausgestellt von Landammann Sigmund Häusle und Säckelmeister Heinrich Peter im Namen der Gemeinde Rankweil über die von Graf Jakob Hannibal von Hohenems, Vogt zu Feldkirch, bewilligte Einfriedung eines Allmendstückes, genannt Grebenau, zur Unterhaltung eines Organisten und Schulmeisters bei der Pfarrkirche auf dem Berg zu Rankweil.
Charter: 3309
Date: 20. April 1626
Abstract: Die Siebner und Achtzehner der Gemeinde Rankweil erlassen mit Bewilligung des Grafen Jakob Hannibal von Hohenems, Vogt zu Feldkirch, eine Ordnung, in der die Marken bestimmt werden, außer welchen keine neuen Häuser gebaut werden dürfen.
Charter: 3311
Date: 20. April 1629
Abstract: Schiedsspruch wegen der Atzung in den Bünten und Hofstätten zu Rankweil und Brederis.
Charter: 3310
Date: 21. November 1629
Abstract: Jos Ammann von Göfis verkauft dem Domkapitel zu Chur einen jährlich ablösbaren Zins von 13 Schilling Pfennig ab seinen eigenen zwei Stück Holzrecht, das eine "ufm Bild zu Hoffen" gelegen, stößt ringsum an die Allmein, das andere liegt hinter den "Pundten" (Anrainer genannt) und stößt unter anderem an Hauptmann Walsers "Studenrecht". Diese zwei Holzrechte hat er vom vorgenannten Domkapitel erkauft. Deshalb rührt auch dieser Zins davon her.
Charter: 3312
Date: 11. November 1632
Abstract: Die Gemeinde Rankweil schließt einen Auslösungsvertrag mit Junker Johann Emmerich Rignold von Prosswalden, Hauptmann und Verwalter der Feste Gutenberg, der sich in Rankweil Haus und Hof samt etlichen Gütern erkauft hat, in Betreff der Gemeindesteuern.
Charter: 3313
Date: 1. August 1634
Abstract: Georg Reiter von Rankweil, der sich mit auf sein Bitten erfolgter Bewilligung der Steuergenossen zu Rankweil und Sulz aus der jährlichen Landsteuer auskaufte, erklärt, dass sie der Landschaft Rankweil und Sulz Schnitz und Brauch geben werden, wenn er oder seine Nachkommen aus der Stadt Feldkirch wieder auf das Land in die Gerichte Rankweil Sulz ziehen und hier bleibenden Aufenthalt nehmen.
Charter: 3314
Date: 31. März 1636
Abstract: Georg Küene von Tisis, der sich aus der jährlichen Steuer der Steuergenossen zu Rankweil und Sulz losgekauft hat, verspricht, falls er oder seine Kinder wieder aufs Land zurückkehren, gleich den Übrigen wiederum Steuer zu zahlen, ausgenommen bei Sterbläufen und Sommeraufenthalten auf dem Land.
Charter: 3315
Date: 23. Mai 1636
Abstract: Hans Rohrer von der Altenstadt, der sich aus der Steuer der Steuergenossen zu Rankweil und Sulz losgekauft hat, verspricht, falls er oder seine Kinder in das Gericht zurückkehren sollten, gleich den Übrigen zu steuern.
Charter: 3317
Date: 17. Dezember 1636
Abstract: Vergleichsbrief des Jakob Hannibal Graf von Hohenems und Vogt der Herrschaft Feldkirch und Johann Wilhelm Marius, Hofschreiber daselbst, in Streitigkeiten zwischen den Johannitern in Feldkirch und der Gemeinde Rankweil wegen Besteuerung der durch das Kloster erworbenen Güter durch Rankweil und wegen Anteil des Klosters an Wunn und Weide.
Charter: 3321
Date: 12. März 1640
Abstract: Debus Häusle von Rankweil, der sich mit auf sein Bitten erfolgter Bewilligung der Steuergenossen zu Rankweil und Sulz aus der jährlichen Landsteuer auskaufte, erklärt, dass er, wenn er oder seine Nachkommen über kurz oder lang aus der Stadt Feldkirch wieder auf das Land ziehe und in den Gerichten Rankweil-Sulz bleibenden Aufenthalt nehme, dann der Landschaft Rankweil-Sulz Schnitz und Brauch geben werde.
Charter: 3320
Date: 12. März 1640
Abstract: Johannes Sturn von Tosters, der sich mit auf sein Bitten erfolgter Bewilligung der Steuergenossen zu Rankweil und Sulz aus der jährlich Landsteuer auskaufte, erklärt, dass er, wenn er oder seine Nachkommen über kurz oder lang aus der Stadt Feldkirch wieder auf das Land ziehe und in den Gerichten Rankweil und Sulz dauernden Aufenthalt nehme, der Landschaft Rankweil und Sulz Schnitz und Brauch geben werde.
Charter: 3318
Date: 12. März 1640
Abstract: Hans Schmidlin von Tisis, der sich mit auf sein Bitten erfolgter Bewilligung gemeiner Steuergenossen zu Rankweil aus der jährlichen Landsteuer auskaufte, erklärt, dass er, wenn er oder seine Nachkommen über kurz oder lang aus der Stadt Feldkirch auf das Land in die Gerichte Rankweil-Sulz zurückkehre und hier dauernden Aufenthalt nehmen würde, der Landschaft zu Rankweil und Sulz Schnitz und Brauch gebe.
Charter: 3319
Date: 12. März 1640
Abstract: Hans Atzger von Tisis, der sich mit auf sein Bitten erfolgter Bewilligung der Steuergenossen zu Rankweil und Sulz aus der jährlich Landsteuer auskaufte, erklärt, dass wenn er oder seine Nachkommen über kurz oder lang aus der Stadt Feldkirch wieder auf das Land ziehe und in den Gerichten Rankweil und Sulz dauernden Aufenthalt nehmen, sie dann der Landschaft Rankweil und Sulz Schnitz und Brauch geben werden.
Charter: 3322
Date: 3. November 1642
Abstract: Hans Kaspar Zipper zu Tisis, der sich mit auf sein Bitten erfolgter Bewilligung der Steuergenossen zu Rankweil und Sulz aus der jährlichen Landesteuer auskaufte, erklärt, dass er, wenn er oder seine Nachkommen aus der Stadt Feldkirch wieder auf das Land in die Gerichte Rankweil-Sulz ziehe und hier bleibenden Aufenthalt nehme, der Landschaft Rankweil und Sulz Schnitz und Brauch geben werde.
Charter: 3323
Date: 17. Dezember 1642
Abstract: Jos Sandholzer zu Götzis, der sich mit auf sein Bitten erfolgter Bewilligung der Steuergenossen zu Rankweil und Sulz aus der jährlichen Landsteuer auskaufte, erklärt, dass er, wenn er oder seine Nachkommen aus der Stadt Feldkirch wieder auf das Land in die Gerichte Rankweil-Sulz ziehe und hier dauernden Aufenthalt nehme, sie der Landschaft zu Rankweil und Sulz Schnitz und Brauch geben werden.
Charter: 3324
Date: 10. September 1643
Abstract: Ambrosius Egger an der Klaus, der sich mit Bewilligung gemeiner Steuergenossen zu Rankweil und Sulz auf sein Bitten aus der jährlichen Landsteuer auskaufte, erklärt, dass er, wenn er oder seine Nachkommen über kurz oder lang aus der Stadt Feldkirch wieder in das Gericht Rankweil-Sulz ziehe, sich hier haushäblich niederlasse und Wunn und Weide benütze, er der Landschaft zu Rankweil und Sulz Schnitz und Brauch geben werde. Im weitern enthält die Urkunde die gleichen Bestimmungen wie jene vom 31. März und 23. Mai 1636.
Charter: 3325
Date: 1. März 1644
Abstract: Christoph Moritz von Altmannshausen, Vogteiverwalter, Johann Christoph von der Halden, Hubmeister, und Johann Wilhelm Marius, Hofschreiber der Herrschaft Feldkirch, erneuern der Küferzunft im Gericht Rankweil-Sulz die am 15. November 1614 von Karl Kurz von Senftenau, Vogt, Georg Rudolph von Altmannshausen, Hubmeister, und Hans Fiener, Hofschreiber zu Feldkirch, gegebenen Handwerksartikel.
Charter: 3326
Date: 14. Juni 1644
Abstract: Erzherzogin Claudia ratifiziert den Vergleichsspruch des Dr. Kaspar Pansa von Raugenburg, oberösterreichischer Regierungsrat, und Johann Jakob Goppelt, Rat und Kammerprokurator, als Kommissare zwischen der Stadt Feldkirch einerseits und den Gerichten Rankweil, Sulz, Jagdberg und Konsorten in Streitigkeiten wegen Beschnitzung, Ein- und Abzugsgeld, gegeben zu Feldkirch am 18. Mai 1644.
Charter: 3333
Date: 17. Februar 1645
Abstract: Graf Jakob Hannibal von Hohenems, Vogt, Johann Christoph von der Halden, Hubmeister, und Johann Wilhelm Marius, Hofschreiber zu Feldkirch, entscheiden unter Berufung auf die Entscheidung Graf Rudolfs von Montfort vom 14. Januar 1388, welche wörtlich inseriert ist, in Streitigkeiten zwischen Rankweil, Runggels, Tufers und Unterfelden wegen Weide-, Holz- und Feldstreitigkeiten.
Charter: 4390
Date: 17. Februar 1645
Abstract: Graf Jakob Hannibal von Hohenems, Vogt, Johann Christoph von der Halden, Hubmeister, und Johann Wilhelm Marius, Hofschreiber zu Feldkirch, entscheiden unter Berufung auf die Entscheidung Graf Rudolfs von Montfort vom 14. Januar 1388, welche wörtlich inseriert ist, in Streitigkeiten zwischen Rankweil, Runggels, Tufers und Unterfelden wegen Weide-, Holz- und Feldstreitigkeiten.
Charter: 3316
Date: 20. September 1646
Abstract: Vitus Rüedhart, derzeit Vizerektor des Kollegiums in Konstanz, übergibt dem Pater Sigismund Wiss, Guardian, und dessen Gotteshaus und Konvent zu den Barfüßern allhier, Franziskaner Ordens, zur Tilgung ihrer an das Kollegium zu stellenden Schuldforderung eine Schuldverschreibung der drei Städte Feldkirch, Bregenz und Bludenz, 1000 Gulden Kapital und 50 Gulden auf Georgi fälligen Jahreszins betreffend, von Georgenabend (22. April) 1604. Weiter überlässt er den Barfüßern zwei Zinse für 1000 Gulden von einem für das Kollegium bei der Stadt Riedlingen aushaftenden, vom verstorbenen Mathias Hoffmann herrührenden Kapital zum Einzug.
Charter: 4391
Date: 14. März 1656
Abstract: Erzherzog Ferdinand Karl erneuert Säckelmeister und Gemeindsleuten des Dorfs zu Rankweil das von Erzherzog Maximilian am 26. August 1618 verliehene Privileg der drei Rindermärkte und erteilt die Genehmigung, dass diese in Zukunftnach St. Matthä des Hl. Apostelstag (21. September), an St. Gallentag (16. Oktober)und am ersten Werktag nach Simon und Juda (28. Oktober),also alle drei zur Herbstzeit gehalten werden dürfen, nachdem sie die bisherigen Termine "wegen unbequeme der Zeit bisher nit halten oder geniessen mögen". Die Veleihung erfolgt auf Wohlgefallen und Widerrufen. Außerdem behält sich der Landesfürst das Recht einer Änderung vor.
Charter: 3327
Date: 20. Februar 1657
Abstract: Johann Andreas Pappus, Vogteiverwalter, Christoph von der Halden, Hubmeister, und Martin Tatt, Hofschreiber der Herrschaft Feldkirch, beurkunden den Vergleich zwischen dem Kloster Valduna und der Gemeinde Rankweil betreffend die Steuerfreiheit des Klosters gegen Abfindung, Wald- und Weidennutzung, Wegrecht und Wegerhaltung.
Charter: 3328
Date: 17. Juli 1657
Abstract: Erzherzog Ferdinand Karl verspricht den Landammännern und Gemeindeleuten beider Gerichte Rankweil und Sulz auf ihr Bitten, dass sie niemals separiert und abgesondert und nicht gegen der Stadt Feldkirch Ausbürger oder anderswohin vertauscht werden, sondern allzeit österreichische Untertanen bleiben.
Charter: 3334
Date: 16. September 1666
Abstract: Erzherzog Ferdinand gewährt den Gerichten Rankweil, Sulz und Dornbirn die Gnade, dass ihre Landammänner und Ammänner jährlich, nachdem sie angenommen und erwählt sind, den Bann und die Acht über das Blut zu richten, dieses Recht von dem jeweiligen Vogt in Feldkirch empfangen können, und zwar gegen Erlegung der Taxe in das Hubamt. Gleichzeitig gibt er dem Vogt zu Feldkirch volle Gewalt, diesen Blutbann zu verleihen.Kaiser Rudolf bestätigt, dass er die Untertanen der Herrschaft Feldkirch, die ihm die Erbhuldigung geleistet haben, bei allen ihren alten Rechten und Gebräuchen bleiben lasse.Erzherzog Ferdinand Karl gibt den Untertanen der Gerichte Rankweil und Sulz die Freiheit, dass diese Gerichte, auch keine Dörfer, Pfarren, Flecken von ihm und seinen Nachkommen weder verkauft noch vertauscht werden, auch nie zugelassen werde, dass weiterhin Untertanen der beiden Gerichte gegen Ausbürger der Stadt Feldkirch oder anderswohin vertauscht werden. Auch sollen die beiden Gerichte immer bei ihren alten Freiheiten bleiben.Kaiser Leopold bestätigt den Gerichten Rankweil und Sulz ihre alten Freiheiten. Inseriert sind die Konfirmationen und Freiheiten von Erzherzog Ferdinand von 1571 August 9, Kaiser Rudolf von 1598 Oktober 9 und Erzherzog Ferdinand von 1657 Juli 17.
Charter: 3329
Date: 26. Februar 1670
Abstract: Spruchbrief zwischen den Gemeinden Düns und Dünserberg und der Gemeinde Rankweil wegen Weidgangs.
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