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Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5514
Fonds > AT-WStLA > HAUrk > 5514
Signature: 5514
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1494 VII 08, Wien
Friderich Geldrich . .. burgermaister und der rat gemain der stat Wienn entscheiden in der Angelegenheit Ge/atringer-Jörger. Wolfgang Ge/atringer bringt vor, er habe vor längerer Zeit veranlaßt, daß Hannsen Kaschawer, maler und mitburger zu Wien, das haus so weilend Geörgen Jörgers se/aligen Getringers swagern gewesen, grundbücherlich zugeschrieben werde, welches Haus mit kauf von dem1 benanten Jörgers se/aligen gesche/aftleuten (Testamentsvollstreckern) an Getringer gekommen sei, damit er, der klager, der zwair hunder2 guldein hungrisch nach laut eins bei der Stadt erlegten Übergabsbriefes habhaft zu seinen henden gedeichen hiete mugen. Darin werden ihm nun von herrn Cristoffen Jörger Schwierigkeiten gemacht, der sogar eine kaiserliche Kommission erwirkt habe, indem er dadurch sich in erbschaft einzudringen vermainet.3 Weiland Jörger, Getringers Schwager, habe jedoch bekanntermaßen das bemelt haus mit .. . zugehörung und ander sein gelassen guet seiner tochter junkhfraun Margrethen seiner des Klägers muemen ledigclich geschaft ... in solher beschaidnhait, ob die mit tod ungevogt abgieng, das Erbe armen leuten zufallen sollte, wie auch im statbuech zu gedechtnuss ingeschriben. Nach dem Tode der ungevogt gebliebenen Jungfer Margarete wurde nun wirklich das Haus verkauft und werden dem Kläger die 200 fl. ungarisch zugesprochen, innhalt obbenanter brieflicher urkund, dabei allenthalben verstanden wurde, das her Cristof Jörger mit seinem mitver-mainten erben dhainerlay gerechtigkeit an dem . . . haus gehaben möcht. Auch im Stadtarchive (bei uns) wurde nichts derartiges vorgefunden, angesehen das Getringers Schwager laut Stadtbuch ain redlichs aufrichtigs gesche/oft in seinem leben getan. Worauf des Klägers Bitte an den Rat erging, hern Cristophen Jörger daran zu weisen, damit er seines unpillichen furnemen abstuende und dem Kaschawer das haus innhalt des benanten ubergabbrief ververtigt wurde, damit im (Getringer) solher summ guldein hungrisch, sovil daran noch unbezalt ausstunde, gedeichen möchten. Wollte her Cristof Jorger, des gewalttrager hie erschien, darauf nicht eingehen, so möge das Gericht den Kläger auf seine Verantwortung ermächtigen, ob not thun würde, verrer sein notturft zu gebrauchen .... Der erber weis Peter Gamp an stat . .. herrn Cristoffens Jorger, des gewalt er het, sucht durch Geltendmachung eines Formfehlers Aufschub zu erlangen. Es hätten nämlich Richter und Rat auf klag und an-ruefen Wolfgangs Getringer an hern Cristoffen und hern Wolfgangen Jorger zum rechten verkundbrief (gerichtliche Vorladung) ausgeen lassen. Den Christoph Jörger habe er, der Anwalt verständigt. Gegen beide habe Getringer auftreten wollen, habe aber . . . selbs bekannt, das er solhen verkundbrief hern Wolfgangen nit uberantburt hiet und habe dennoch Christoph Jörger bestimmen wollen, sich auch für Wolfgang Jörger in recht und antwurt zu begeben, hiete aber darüber auf her Cristoffen widerred gegen herrn Wolfgangen rechtvertigung zu vol-fueren vallen lassen. Nach seiner, des Anwalts, Meinung aber sei Wolfgangs Getringers vermainte klag . . . gegen herrn Cristoffen und herrn Wolfgangn Jörger ain sach . . ., die si bed onunderschidlich miteinander berueret, auch aneinander hiengen und nit zu tailen noch zu sondern we/are, wie auch Getringers Verkündbrief anzaiget und dann herrn Wolfgangen solh . . . verkundbrief nit uberantwurt we/are, deshalb im auch kain ungehorsam zugemessen werden möcht; Herr Christoph brauche nicht allein den Prozeß zu führen und solle auch Herr Wolfgang vorgeladen werden. Das Gericht entscheidet jedoch, her Cristoff Jörger sey auf das zwissenthun, im beschehen, und des klager klag ze antburten phlichtig und schuldig. Beiden Teilen wird auf Verlangen das Erkenntnis schriftlich mitgeteilt.
Source Regest: 
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 5514
 


Current repository
Wiener Stadt- und Landesarchiv

Mit wohlerhaltenem Stadtsiegel in rotemWachse. IVA 1: Doppeladler mit Nimbus und Kaiserkrone: S. Consvlvm: civitatis: Wiennensis 1868 (1464).Besigelt mit dem stat-insigl.
  • notes extra sigillum
    • Rückaufschrift: Presentata sabbato post Augu-stini 94 (August 23).
Graphics: 
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Original dating clauseBeschehen an eritag nach sand VIreichs tag des heiligen bischove, . . .

Editions
  • Wr. Archiv 6/1494. - 1157.


Notes
1Dem über m ein Kreuzlein für den Schreiber, der aber den Fehler nicht wieder gutgemacht hat.
2 so.
3 D. h. beabsichtigt.
Places
  • Wien
     
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