Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5515
Signature: 5515
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1494 VII 26, Wien
Friederich Geldrich . . . burgermaister, Larenntz Taschendorffer statrichter und der rate gemain der stat Wienn fällen als commissari . . . des Römischn kunig in der sach, so zwischn .. . Georgn Reisinger .. . mitgesworen des rats, klager, ains-, und . . . richter und rat zu Clusternewnburg antburter anderntails ... in recht hanget, ein Erkenntnis. - Reisinger hatte an sambstag nach sand Kilians tag des heiligen bischove (d. i. am 9. Juli) 1491 gegen Klosterneuburg ain urtail erlangt1 ... davon sich dieselbn von Closterneunburg berufft und geappellieret hietn, aber solher appellation .. . weder mit bringung (einer) ercle/arung noch schubn2 nicht nachgegangn, dadurch si desert3 und gevallen wordn nnd das urtail in sein kraft und in rem-iudicatam4 gangen we/are, so daß die von Closterneunburg zu antburt auf sein clag . . . ze (ver)halten wären. Der Vertreter von Klosterneuburg, doctor Mang, bestreitet, das die obgemelt appellation . . . deseriert noch gevallen we/are, da vielmehr die sach durch egemelte appellation und dignuss5 bei den herrn regentn und retten noch in recht unent-schaidn hienge, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Von erst, das die von Closterneunburg nach irr appellation in rechtn tägn ettlich schu/ob gebracht und geantburt hieten bis auf den schub von kayr Maiestat . . . ausgegangen und der nach demselbn . . . nicht weiter schu/ob oder ercle/arung ze bringen not gewesen. 2. Zum andern so we/are Reisinger vor k. M. re/ottn, so hie gewesen sein, erschinnen und hätte angezogen, wie nicht förmlich geappelliert we/are, darumb solte Ir gnad vor rechtfertigung derselbn appellation nit weiter schu/ob ausgeen lassen; darauf derselb artikl der appellation zu recht gesetzt aber nicht erledigt deshalbn nicht schu/ob gegebn wordn we/aren. 3. Zum dritten hiete Reisinger nachmalln überlang der k. M. hinderrukh anbracht, wie die sachen hieng und geschoben we/ore und gebeten, solh schu/ob aufzuhebn und S. gn. re/atten zu befehlen, weiter darinn ze procediern1 weshalb Reisinger nicht vom Verfall der Appellation sprechen sollte. 4. Dann zum vierdten, ob solhes alles nicht we/are, da es ja strittig sei, ob formblich geappelliert sey oder nicht, .. . und Reisinger albeg solh . . . appellation, als ob si nicht nach ordnung der rechtn beschehen we/are, anfechte, das es nimmer in langen steen möchte, we/are uberflüssig gewesen, denselben von Closterneunburg verrer schu/ob zu bringen. Wenn Reisinger und sein Prokurator das bestreiten woltn, erbat sich Dr. Mang zum Beweise, doch nit überflüssig. Gegenüber den Protesten Reisingers verlangt Dr. Mang zu solher seiner beybringung und weisung sein te/ag, die im dann . . . gegebn wordn. Worauf er um Vorladung des Erasm Kranstorffer, des landschreiber in Osterreich diener, ersucht. Da aber diesem das Wiener Stadtgericht nicht zuständig sei, sonder . . . her Cristof von Liechtenstain von Nicolspurg landmarschalich in Osterreich etc., so bittet Dr. Mang, diesen um Verhörung des Kranstorffer und um Einsendung seiner Aussage zu ersuchen, was auch schriftlich geschieht. Die verlangte Mitteilung ddo. 26. Juni 1494 bringt Dr. Mang vor Gericht, wo sie in gegenwu/ort des . . . Reisinger und seines procurators, die dann darzu/o ervordert und geladn gewesen sein, eröffnet und ihr Wortlaut verlesen wird.2 Gleichzeitig bringt er zwo copey kaiserlicher schreiben vom 28. Februar und 13. Juni I493, vormalln in seiner gegenred angezogen und begerat die ze hören.3 Trotz des Einspruches Reisingers, er liesse sich die obgemeltn furbringung nichts bekumern, wern auch nicht wider in, wie auch daß der Beweis, dessen sich Dr. Mang anheischig gemacht, nicht erbracht wäre, geht das Stadtgericht mit dem Erkenntnis vor, der von Closterneunburg gwalttrager hab mit seinen furbringungn, des er sich zu weisen verfangn hat, genugsamclich geweist. Dem Reisinger wird auf Verlangen Gerichtsurkunde hiemit gegeben.Source Regest:
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 5515
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 5515
Current repository:
Wiener Stadt- und Landesarchiv
Wiener Stadt- und Landesarchiv
mit wohlerhaltenem Stadtsiegel in rotem Wachse. Vergl. n° 5514.
- notes extra sigillum:
- Rückaufschriften: Praesentata feria 5 ta post Leopoldi {November 20, vorausgesetzt, daß die Notiz aus dem Jahre 1494. herrührt.)
Original dating clause: Geben zu Wienn, an sambstag nach sand Jacobs tag im snit des heiligen zwelifboten . . .
Editions:
- Wr. Archiv 5/1494. - 322.
Notes:
1Bd. III, 5418.
2 Aufschüben.
3 Vergl. das spätere deseriert.
4 Beide Worte nachträglich verbunden.
5 Bitte, Gesuch.
1Vergl. unten Nachtrag zu Bd. III nach 5482.
2 Vergl. oben n° 5513 a und b.
3 Vergl. rückwärts, Nachtrag zum III. Bande nach 5473 und 5482.
Places
- Wien
Wiener Stadt- und Landesarchiv, Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5515, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-WStLA/HAUrk/5515/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
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