Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5893
Signature: 5893
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1509 VI 23, Wien
AngnesVeldkircherin, burgerin zu/o Wienn, weilent Steffans Veldkircher . . . witib, errichtet zu eigenem, dann zu ihres hauswirten, ihrer Eltern und ihrer aller gesle/achts seele hail . . . fünf ewig wöchenlich mess, alle wochen fünfmal zu sprechen, am sönntag, montag, erichtag, freitag, sambstag, auf sand Johanns altar in dem jungkfrawen closter Sand Larenntzen hie zu Wienn, in solcher maß und formbn, wie hernach geschriben steet. 1. Stifterin will . . . solcher . . . meß ihr lebenlang rechte lehenfraw sein, sich sölchs lehen, die weil sie lebt, vorbehalten, wie sie auch die Messe in craft dits briefs unwiderrueflich sein leben lang . . . maister Thoman Resch von Krembs, collegiaten des fürsten collegj und diezeit rector der hochwirdigen universitet zu Wienn, mitsamt der hernachgeschriben Ausstattung übergibt, sölch . . . meß mit priesterlicher wird und ordnung zu verbesen. Stürbe er vor ihr, so behält sie sich weitere Verleihung vor wem sie will.
2. Nach ihrer und des Kaplans ableibung sollen n bürgermaister und rat der stat zu Wienn der egedachten meß darnach recht lehen herren . . . sein, sollen es aber nyemant1 verleihen . . . dann dem eltisten in der ordnung des standes der artisten in dem collegj des fürsten bei den Bredigern zu Wienn, in sölcher mainung, das der Nachfolger des maister Thoman ... in dem bemelten collegj zu derselben zeit ein briester sei und khain anders beneficj oder gotsgab mer zu besagter meß nit hab oder annemb, allain ausgenomen die chorherren pfrund zu Sand Steffan, die zu dem collegj gestift ist.
3. Fände sich kein Nachfolger Meister Thomans zur Übernahme der Stiftung bereit, dann söllen die herren von Wienn dem negsten eltisten maister die meß in bemeltm collegi verleihen, 2 der . . . khain anders beneficj nit wöll besitzen, dieweil er bemelte . . . meß verbeset. Ob aber durch sölch . . . stift icht krieg erwuchsn und nit wie . . . hie obngemelt . . . gehalten wurd, als ob der caplan, dem solche meß verliehen wurd, dieweil nit briester were oder mer ein andre gotsgab . . . hette . . . ausgenomen die chorherren pfründ, oder ob es khainer in sölcher mainung in bemeltem collegj also aufnemen wolt, sollen die Lehensherren berechtigt sein, sölche . , . stift zu verleihen einem andern frumben briester ausserhalb dem collegj, wem sy dann wöllen, der auch dieselb zeit briester ist und . . . khain andre gotsgab haben oder mer aufnemen ist.1
4. Die Schwestern zu Sand Larentzen in Wienn, bei welchen die mess2 gelesen sol werden, sollen sewmblikhait oder abgang der meß . . . der hohen schuel oder collegj . . . ansagen, und ermanen, die meß zu verstregken, wie es begriffen ist. Es sol auch der gemelten meß caplan und verbeser mit kainerlai beswerung oder arbait bemelts closters oder kirchen Sand Larenntzen verphlicht oder gepunden sein, sonder mit nichte mer dann mit den fünf messen wöchenlich zu sprechen oder lesen und nit mer zu than3 schuldig sein. Nur dem Meister Thomas wird als erstem verbeser des stift zugestanden, das er auch ander gotsgab haben mag.
5. Der Stifterin, ihres haußwirten und ihrer Eltern seel soll in der meß alle zeit ande/achtigklich gedacht werden.
6. Versäumnis und Verwahrlosung der Stiftung soll nach dreimaliger Mahnung geahndet werden. Und ob ein caplan . . . die egenanten funf meß wöchenlich durch sichselbs nit möcht verbesen persöndlich, es wär von krangkhaiten oder anderen billichen ursachen oder not wegen, so schol er einen andern wolgeleunten briester dieweil an sein stat bestellen, der die meß fünfmal in der wochen verles, so lang bis er dieselbigen fünf meß durch sichselber verbesen mag.
7. Zu Bestiftung dieser Messe gibt Ausstellerin ihres freyen ledigen gutes 1000 reinischer gülden gueter landeswerung in Österreich, die sie yetzund auf purgkrecht zinß järlich von 100 lb fünfe zu raichen angelegt hat laut brief und sigel darumbn außgangen, die Ausstellerin und . . . maister Thoman beihendig haben; also das . . . yeder caplan von bemelten 1000 lb dn: 50 lb je/arlicher und ewiger gült emphahen . . . sol, in aller maß, formben und recht, als Ausstellerin sölche gült und güter selbs gebraucht hab. Sollte sich zutragen, das . . . gult oder purgkrecht zinß abgelöst würden und die haubtsumb erlegt . . ., und sollte solches noch bei ihren Lebzeiten geschehen, so habe sie sich vorbehalten, sölche summa gelts im Einvernehmen mit ihrem ersten caplan maister Thoman anzulegen - wenn nach, beider Ableben, dann sol ein yeder caplan mitsambt den zwelf maistern des fürsten collegj bei den Bredigern, als vor angezaigt ist, eintre/achtigklich auch mit rat und beistand der herren von Wienn als lehenherren . . . solche summa gelts zu ewiger gewiser gült und zins widerumb anverziehen anlegen. Das Anlagekapital soll stiftlich und unverkerlich1 gebraucht werden bei peen und straff der lehenherren.
8. Formel für gwer und sche/arm . . ., wie sölcher guter und zinß im land zu Österreich sit und recht ist.
Source Regest:
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 5893
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 5893
Current repository:
Wiener Stadt- und Landesarchiv
Wiener Stadt- und Landesarchiv
mit zwei (sehr gut erhaltenen) von drei an Pergamentpresseln hängenden Siegeln: 1. rot, III A I a in gotischem Vierpaß, dessen oberer Bogen in einen gotischen Baldachin ausläuft. Die darunter befindliche gekrönte Frauengestalt hält in der Linken ein Buch, in der Rechten szepterartig einen von einer Rose und vier Knospen gekrönten Stengel: S. Sap - ien - cie - stud - ii W - ienn; 2. fehlt; 3. grün, IV C: Im Schild mit gespreizten Beinen stehender, auf Helm wachsender Wilder Mann, der in beiden erhobenen Händen je einen Hecht hält: S - Stefan - Enn (auf Spruchband).Siegler:
- notes extra sigillum:
- Rückaufschrift: Agnesn Veldkircherin stiftbr. betr. funf meß bei S. Larentzen (auf S. Johanns altar).1 Geben an sant Johanns abent des taufers a° 1509.
Comment
ChorherrOriginal dating clause: Geben zu Wienn, an sand Johanns abent des heiligen gottestaufers. . . .
Editions:
- Wr. Archiv 8/1509.
Notes:
1Mit Kürzungsstrich über t.
2D.h. maister in bemelten collegi die meß verleihen.
1So; statt will, darf, mag oder dergleichen.
2Zeilenende; von Larentzen bis hierher auf Rasur und in gedrängter Schrift.
3 So!I
1vnuerkerlich.
1Diese Worte stehen nach der Datierung und sind durch ein q hinter Larentzen verwiesen.
Places
- Wien
Keywords
- General:
- Chorherr
Wiener Stadt- und Landesarchiv, Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 5893, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-WStLA/HAUrk/5893/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
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