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Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6308b
Signature: 6308b
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1524 VII 29
Der Magistrat von Bruck a. d. a. d. Leitha an Erzherzog Ferdinand: Sie zaigen als armen underthan ihre anligend und vorderblich beswerd, so sie von den ettwan lange zeit her und noch zu tragen, hiemit . . . ahn und bitten um Abhilfe. Sie seien von kaiser Fridrichen und kaiser Maximilian . . .und anderen fursten von Osterreich mit mereren freihaiten begnadtdarinn befohlen wird, ihnen kein irrung noch sperr bei einer pen ettlicher margk golds zu thun, wovon sie die originalia hie beihanden anzuzaigen haben; der Erzherzog hätte diese ihnen iczon kurzverschinner jare . . . bestätt und confirmirt, darinn under andern begriffen, das Gesuchsteller ihre hungerische pawwein auf wasser und lande im furstenthumb Osterreich on menigklichs vorhinderung zu verkaufen und zu verfuren macht haben, in dem dann ihre gröste narung und aufenthalt stet. Nun habe ihnen nymant dann die von Wien ungeve/arlich vor xviij jaren vorschinen, als Kaiser Maximilian I. ausserhalb lands gewest, wider solich . . . freihait spen, irrung und ihrer narung derhalben abpruch gethan, sich auch dieselbigen zeit bei Irer Mt so hoch bemuet und Ir Mt dohin bewegt, das Gesuchsteller ain jare von ihrem hungerischen pawwein nicht mer dann hundert (100) dreiling, die Gesuchsteller in vergangen jaren uber zwier ain jare nicht gefuert, aufwarts zu verfuren verghönnt, doch pis auf weiter declaration und zu austrag der sachen. Ist sindher aus anderen Irer Mt1 geschefften darinn nichts gehandelt, in hoffnung Ir Mt haben den Gesuchstellern domit deren freihait nichts aufgehaben oder ainigen abpr/och darinn gethon. Auch so Gesuchsteller dieselben zeit her angeregte ihre Hungrische pawwein aufwarts in Bairland verkauft, sosind sie albegen benötigt worden, zwen oder drei aus ihrem mittl oder ander burger herauf zu ine schicken mu/oessen, die sind alßdann ain weil fur den burgermaister, zum andern fur ain rate, zum dritten fur die stewrherren gewisen, das dann den Gesuchstellern und den kaufleuten, so von ihnen kaufen, wie der Erzherzog erwegen möge, zu mercklichem nachtail raicht, das sie also auf iij oder iiij tag mit grosser zerung und uncosten, der Gesuchsteller noch gemaine stat1 ye nicht notturftig, aldo ligen muessen, und zum letzten mit swerer muhe und durch hilf ettlicher . . . hoffrete . . . furzufaren nachgeben worden. Auch unangesehen das der Erzherzog hievor zu Gretz auf der Gesuchsteller derhalben anruefen ain bevelh an sie (die Wiener) ausgen habe lassen, das sie den Gesuchstellern in ihren freihaiten kein irr noch hinderung thu/en, so sie aber ainicherlay gerechtigkait zu ihnen zu haben vermainen, das sie das vor dem Erzherzog oder seine loblichen hoffrete . .. austragen sollen; aber sie solichen bevelh auch die aufgesetzten penfäll noch pißher wenig beherzigt. Der Gesuchsteller Bitte ginge nun dahin, die von Wien und die von Bruck gegen ine verhörn, das sie doch anzaigen, was sie gerechtigkait, damit sie der Brucker freihaiten abtilgen und underzutrucken vormainen haben, domit soliche declaration vor dem Erzherzog oder dessen loblichen rete . . . ir endschaft verlange, und Gesuchsteller2kunftiglich bei ihren freihaiten . . . von den von Wien berueblich bleiben mugen. Sie haben sonst keinen Unterhalt dann mit dem wein; auch das stätlein, so an der greinz ligt, in kriegßleuften vil mer anfechtung dann andere stett, wie offenlich pißher gelitten, dardurch in groß vorderben und abnemen kumen, das Gesuchsteller doch zu aufnemen geren wider pringen wolten. Auch so sind die Tewtschen wein, die bei ihnen wachsen, der gestalt, das sie nicht ligen noch lang leiden oder3 verkauft werden mugen. Schließlich wird der Erzherzog daran erinnert, daß Gesuchsteller ihm als wolals die von Wien angehorig. . . . Burgermaister Richter || und rate zu Brugkh || an der Leytta
Source Regest: 
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6308 b
 


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Wiener Stadt- und Landesarchiv

  • notes extra sigillum
    • Drei Seiten des Bogens sind für den Text in Anspruch genommen, die vierte trägt die Rückaufschriften : 1. Den von Wienn und von Prugkh ainen verhör tag zu benennen auf freitag nach sand Steffans tag erfindung (August 5) für den hofrat und die suplicacion einzesliessen28 Juli 24. 2. Über dieser Weisung, die sich selbstverständlich auch auf n° 6309 bezieht, steht: Prukh an der Leytta; von derselben Hand über dem Datum: 6, darunter: St, hinter der 24: e. 3. Archivvermerk: Kasten J. n: 29.
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Notes
1Fol.1b.
1Nämlich Brück a. d. Leitha.
2wir, fol. 2a.
3 D. i. sondern.
 
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