Charter: Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6345
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1526 III 12, Augsburg
Erzherzog Ferdinand erläßt eine neue Stadtordnung, in deren Eingang auch auf die Maximilianische Reform des Stadtrechtes vom Jahre 15172 Bezug genommen und der jüngst vorgefallenen Mißverhältnisse gedacht wird, indem (fol. Ib) alle freihaiten und statuten, damit sy in sondern genaden fürsehen, aus aller handhabung komen und darzue ettlich derselben freihaiten der stat Wienn nichts nutz gewest sonder unter der gemainn getrewen burgerschaft irrung gebracht; auch als die genannten und haußgenossen in bemelter . . . stat Wienn ain zeit nit früchtpar sonder schedlich erschinen, die durch den Erzherzog mit rechtlicher erkhanntnüs abgethon worden, worauf dann in 68 Artikeln, die durch Überschriften in Fraktur gekennzeichnet sind, das städtische Wesen geregelt wird, und zwar unter besonderem Hinweis auf die nicht mehr genügenden freihalten und statuta (fol. 2a), nämlich das dem Erzherzog vorgelegte Fridericianum von 1460, Juli 5, Wien (Bd. III, n°3955 dieses Regestenwerkes, Serie II), von dessen neun Transsumpten jedoch nur das erste die Urkunde Herzog Albrechts II. von 1340, Juli 24 (Bd. I, n° 221), mit Datum erwähnt und inhaltlich skizziert wird. Das besonder puech, d. h. das vorliegende Libell bringt nun: A) folgende Bestimmungen aus älteren Privilegien:
1. Hungerisch und Weihisch wein und einlassung der wein nach Martini betreffend (fol. 2b), in denen nur die Bestimmungen des Albertinums von 1340 eingeschärft werden.
2. Aber der statuta halben (fol. 2b) wird das Albertinum von 1296, Februar 12 (a. a. 0. n° 22) in allen richterlichen und burgerlichen sachen außer Kraft gesetzt und auf die weiter unten folgenden Bestimmungen verwiesen, wogegen die Verfügung
3. die schuel betreffend (fol. 3a) in Kraft bleibt (Tomaschek, a.a.O. 70, § 10), ebenso
4. Wasser güt (fol. 3a) betreffende Bestimmungen (Tomaschek, a. a. 0. S. 71, § 14), desgleichen
5. Weingartpaw und
6. Weinlesen (fol. 3a) betreffend (Tomaschek, a. a. 0. S. 71 f., § 16). In gleicher Weise werden die Verfügungen des Albertinums über:
7. Bevestigung (fol. 3a) bestätigt (Tomaschek, a. a. 0. § 31f.). Folgen Bestimmungen über:
8. Brückmaut (fol. 3a),
9. Niderlag (fol. 3b),
10. Kaufleut (fol. 3b) und
11. Wag (fol. 4a), welche §§ 8 - 11 sämtlich den §§ 34 - 38 des Albertinums mehr minder entsprechen (Tomaschek, a. a. 0. S. 74f.), wobei insbesondere die Wage der Obhut des Magistrats übergeben wird.
12. Der Besluß auf kaiser Fridrichen und kaiser Maximilian confirmation (fol. 4a) bringt nur die Bestätigung der erstgenannten in knappen Worten, ohne des Stadtrechts von 1517 zu gedenken. Es folgen nun Bestimmungen über:
13. Erbgüt und verfallenn guet (fol. 4a) mit dem Transsumpt der Urkunde Herzog Albrechts III. von 1383, Februar 2, Wien (fol. 4b - 5a, siehe unten S. 534 in den Nachträgen zum Bd. I vorliegender Serie), dann ein Artikel über:
14. Jarmarkt mit dem Transsumpt der Urkunde Herzogs Albrecht III. von 1382, September 29 (fol. 5b - 6b, vergl. Bd. I dieser Serie, S. 247, n° 1038; ferner ein solcher
15. Weinzehend betreffend mit dem Transsumpt der Urkunde von Herzog Albrecht III. und Leopold III. aus dem Jahre 1370, September 17, Wien (fol. 6b - 7a, vergl. Bd. I, S. 186, n° 780), endlich wegen
16. Überstikh aus den weingärten mit Transsumpt der Urkunde König Ladislaus Posthumus von 1452, November 12, Wien (fol. 7a - 7h, vergl. Bd. II, S. 342, n° 3486), worauf
B) (17.) der Eingang Newer freihalten eröffnet wird (fol. 7b); diese sind:
I. (18.) New weingartsätz (fol. 7b - 8a) gegen die Verdrängung von Weide und Feld durch neue Weingärten und die damit verbundene Lohnsteigerung.
II (19.) Der geistlichen weinschenken (fol. 8b - 9a) wegen wird Besteuerung der Weinzufuhr geistlicher Besitzer eingeführt.
III. (20.) Weinverschreibungen (fol. 9a), den Geistlichen vom Wiener Magistrat erteilt, werden aufgehoben.
IV. (21.) Gemain gründpüecher (fol 9a - 9b) der verschiedenen Grundherren sind hinfort nur in solchen Fällen maßgebend, wenn ain guet in reiß und öd ligt; alle übrigen aus derlei Verhältnissen erwachsenen Händel werden vor das Wiener Stadtgericht gezogen. Über Grundkäufe muß ein Kaufbrief gegeben werden, besiegelt vom Grundherrn oder einem Stellvertreter samt zweien Zeugen. Ermäßigung der Anschreibgebühren. Diese Bestimmungen gelten nur für auswärtige Grundherren, nicht für die Stadt, für die später eigene Bestimmungen ergehen; vergl. unten VI. (46).
V. (22.) Stat Regierung (fol. 10 - 20a), und zwar:
a) (23.) Zum ersten der erwellung der regierung halben unser stat Wien (fol. 10a). Es werden hundert behaust burger erwählt, aus diesen wieder zwölf Stadträte und zwölf Beisitzer des Stadtgerichtes, die übrigen 76 bilden den aussern rat.
b) (24.) Stat- und äusseren rat waal (fol. 10a - 10b); alljährliche Ergänzungswahl am 21. Dezember, nach drei Jahren Austausch zwischen Stadt- und Äußerem Rat. Nur Vorschlagsrecht, die Regierung wählt.
c) (25.) Burgermaister waal (fol. 10h). Alljährlicher Vorschlag, die Regierung wählt, daraus sich allenfalls ergebende Lücke im Ratskollegium ist zu ergänzen.
d) (26.) Anwald unsers statrats zuWienn amtshandlung (fol. 11a - 11b). Aufsichtsorgan im landesfürstlichen Sold, muß nicht Bürger sein.'
e) (27.) Burgermaistersambtshandlung (fol. IIb - I2b).
f) (28.) Statrats ambtshandlung (fol. 12 b - 13a).
g) (29.) Statschreibers dinst (fol. 13a - 13b).
h) (30.) Äussern rats handlungen (fol. 13b).
i) (31.) Statcamrer (fol. 13b - 14b).
k) (32.) Unterstkamerer (fol. 14b).
l) (33.) Spitalmaister (fol. I4b - 15b)
m) (34.) Brükhmaister (fol. I5b - 16b).
n) (35.) Brukhgegenschreiber (fol. 16b - 17a).
o) (36.) Mauthauß und die meut (fol. 17a).
p) (37.) Der kirchmaister halben (fol. 17a -17b).
q) (38.) Pilgramhauss (fol. 17b - 18a).
r) (39.) Raitpersonen (fol. 18a).
s) (40.) Steurpersonen (fol. 18a - 19a).
t) (41.) Steur und ansleg (fol. I9a). Ertragsteuer, bei Gütern 1 - 4 dn auch mehr vom Pfund, vom Dreiling eingeführten Weines sowie vom Gewerbe (Kaufmannschaft und Handwerk) nach billiger Schätzung.
u) (42.) Raitung (fol. 19a - 19b). Der Steuerabrechnung ist jeweils ein Ausschuß zuzuziehen, bestehend aus zwei Stadträten, zwei vom Äußeren Rat und je einem aus jedem Viertel.
v) (43.) Beswarung der steur (fol. 19b). Rekurs an Bürgermeister und Rat.
) (44.) Verwarung der stat thor (fol. 19b). Der Bürgermeister verwahrt die Schlüssel.
x) (45.) Viertlmaister (fol. 19b - 20a). Beeidete Ordnungsorgane, vom Bürgermeister und Rat zu bestellen.
VI. (46.) Stat Gruudpüech (fol. 20a). Die Grundbuchsführung ist nicht mehr vom Stadtrat, sondern vom Äußeren Rat und von der Bürgerschaft zu besorgen; Abstellung übermäßiger Gewergeldleistung und anderer Übelstände.
VII. (47.) Aid betreffend (fol. 20a - 20 b). Der landesfürstliche Anwalt, der Bürgermeister, Stadtrat, der Äußere Rat und der Gegenschreiber auf der Brücke schwören der Regierung; der Stadtschreiber, Stadtkämmerer und Unterkämmerer, der Spitlmeister und Brückmeister, die Mautner, Kirchmeister, die Verwalter des Armenhauses, die Rait- und Steuerpersonen schwören dem Bürgermeister im Beisein des Anwaltes.
VIII. (48.) Aufnemung der bürger (fol. 20b). Nicht an den Hausbesitz geknüpft, nur 2 fl. rhein. Aufnahmsgebühr; Bürgereid.
IX. (49.) Inwoner (fol. 20b - 21a) müssen Bürger werden.
X. (50.) Tagwercher (fol. 21a). Evidenzhaltung und Überwachung.
XI. (51.) Verwerfung der personen (fol. 21a). Fernhalten schädlicher Personen.
XII. Ehegesetzgebung (fol. 21a - 21b):
a) (52.) Erliche heiratt (fol. 21a - 21b). Erhaltumg des elterlichen Einflusses auf die Ehen der Kinder; Gerhaben dürfen die Ehe bei weiblichen Mündeln nicht hintertreiben.
b) (53.) geverlich heiratt (fol. 21b).
c) (54.) Witib heiratt (fol. 21b - 22a).
d) (55) Widerwärtig heiratt betreffend (fol. 22a - 22b). Lauter Bestimmungen gegen Mißheirat sowie gegen Übervorteilung der Kinder erster Ehe.
XIII. (56.) Clösterlichen eingang (fol. 22b - 23a). Das Eintrittsalter ist für männliche Personen auf 20, für weibliche auf 18 Jahre festgesetzt; es darf nur Fahrhabe mitgegeben werden.
XIV. Verlassenschaftsbestimmungen (fol. 23a - 24b):
a) (57.) Mannspersonen Testament und geschäfft (fol. 23a - 23b). Schriftlich, eigenhändig oder doch eigenhändig unterschrieben; Bestimmungen über Besiegelung; wenn notgedrungen, kann auch mündlich testiert werden, dann vor 5 Zeugen.
b) (58.) Weybspilder testament und geschafft (fol. 23b - 24a). Bei verheirateten Frauen und bei Witwen wie in 57, ebenso der majorennen oder verlobten Jungfrauen. Männliche Personen unter 20, weibliche unter 18 Jahren sind nicht testierfähig. Einschränkung des Einflusses der Beichtväter, die weder gescheftiger zeugen noch1 volzieher sein dürfen.
c) (59.) Ordnung derTestament (fol.24a). Anzeige beim Bürgermeister 8 Tage nach dem Tode des Erblassers; dann folgt Eröffnung und Eintragung; wenn unangefochten, wird das Testament nach einem Jahre rechtskräftig. Testamentsvollstrecker dürfen weder Siegler noch Zeugen des Testaments sein.
d) (60.) Vermächt halben (fol. 24a - 24b). Solche an die Gattin sind ähnlich wie schriftliche Testamente zu behandeln, unbeschadet allfälliger Erbansprüche; solche an den Gatten sollen vor dem Rate angekündigt und von zwei Räten besiegelt sein.
XV. Vormundschaftsverhältnisse (fol. 24b - 25b):
a) (61.) Gerhaben (fol. 24b - 25b). Wenn im Testament keine Vormünder vorgesehen, sind solche zu bestellen. Rechenschaftspflicht aller Vormünder, Kontrolle des Besitzstandes der Mündel durch magistratische Kommissionen, Verkauf der Mündelgüter nur zum Zwecke der Schuldentilgung; kein Stadtrat darf zum Vormunde bestellt werden, außer durch Testament des Erblassers.
b) (62.) Verthüelich personen. Geistesschwache und Verschwender stehen unter Aufsicht des Magistrates und erhalten aufseher und curatores (fol. 25b).
c) (63.) Vogtpar jar. Beginn bei Jünglingen mit dem 22., bei Jungfrauen mit dem 20. Jahre, bei Verheiratung Unmündiger sofort nach consumtio matrimonii (fol. 25b).
XVI. (64.) Statrichters ordnung (fol. 25b - 26b). Der Stadtrichter wird vom Landesherrn ein- und abgesetzt, ihm pan und acht verlihen, der Eid abgenommen; wird sein panbrief durch den Landesherrn oder die Regierung oder durch ain namhafte glaubwirdige person aufgehoben, so erlischt sofort die richterliche Befugnis. Der Stadtrichter ist Mitglied des Stadtrates, wo er sein stat und stim hat wie bisher, ist aber nit verpunden . . . nach der ordnung in den statrat zu geen, sondern wann er söliches des statgerichts und ander geschaft halben, thun mag.
a) (65.) Beisitzer (fol. 26a), Es sind deren zwölf, wie in dem ersten artikl gemelt, und vom Landesherrn besoldet; sie sollen dem statrichter . .. gehorsam sein und ir aufsehen auf in haben, richten nach dem statgerichts ordnung puech; polizeiliche Aufsicht über verdächtige Personen, Eid an den Landesherrn; bei öffentlichen Aufzügen gehen sie unmittelbar nach den Stadträten, tragen silberne Stäbe und unterscheiden sich von dem Stadtrat eben nur durch dessen Vortritt.
XVII. Landesfürstliche Räte und Diener und deren Privilegien:
a) (66.) Unser Re/at und diener betreffend (fol. 26b - 27a). Diese dürfen von ererbten oder erheirateten Wiener Weingärten Wein in die Stadt führen und verkaufen, ohne deshalb Bürger werden, zu müssen, aber mit der Stadt leiden; von sonstigem Weingartenbesitz dürfen sie, wann sy zu Wienn sein, wohl auch in ihre Häuser führen, aber nicht verkaufen, sondern allain zu irer und ires hausgesinds underhaltung prauchen. Dies alles gilt nur von solchen dienern die am hof und in den regierungen in Österreich dienen, nicht von solchen, die mit dienst-briefen versehen sind.
b) (67.) Pier belangend. Bier darf nur in dem pierhauß das dem spital zuegehört, geschenkt werden; es ist für gutes und leichtes Bier zu sorgen; landsfurstlich Räte und Diener aber dürfen in . . . Wienn . . . in ir heuser oder herbergen zu irem lusttrinkhen pier in die stat fueren, aber nicht umb gelt ausschenken oder verkaufen (fol. 27a).
XVIII. (68.) Beslüß. Mit Ausnahme der inserierten Privilegien behält sich der Landesfürst Änderungen des Statuts vor, doch allain auf genuegsam verhör und1 erkondigung und unter Zuziehung des Stadtrates. Veränderungen dürfen nur mit ainer ordenlichen satzung beschehen.
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Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6345
Quellen zur Geschichte der Stadt Wien, Bd. II/4, Nr. 6345
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Wiener Stadt- und Landesarchiv
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- Ferdinandus (mp) Ad mandatum serenissimi domini principis archiducis propriumVidit L von Harrach Canzler V Rabmhaubter Registrata: Waldenburger.
Wir Ferdinand von Gottes gnaden Prinz und Infant in Hispanien, Ertzhertzog in Oesterreich, Herzog zu Burgundi, zu Brabandt, zu Steyer, zu Kärndten, und zu Crain, etc. Fürst zu Schwaben, Gefürster Grave zu Habspurg, zu Tyrol, zu Görtz, zu Pfierdt und zu Kiburg; etc. Landgrave in Elsaß, Marggrave deß heiligen Römischen Reichs ob der Enns, und zu Burgaw, Herr auff der Windischen March, zu Portenaw und zu Salins, etc. Bekennen für uns, unser Erben und Nachkommen, und thuen kund aller menniglich, Als durch Göttliche schickung genad, davon alle Mächtigkeit, menschlich Gewalt und Regierung herkommen, unser hochlöblich Vorfordern, Römisch Kayser, König und Ertzhertzogen zu Oesterreich: etlich Hundert Jar Christenlich, ansehlich, Löblich Streitbar (und iren Feinden erschröcklich) das Ertzhertzogthumb und Hauß Osterreich geregiert, beschuetzt und beschirmdt, auch ire Unterthane nach gelegenheit der zufallenden Zeit, in mannigfaltige weg, mit Privilegien und Handvesten versehen, und begnadet, Ihr auffnemmen und wolfahrt, gnedigklich betracht und erwogen. Und so Uns der mächtige Gott, auß seiner Göttlichen, milden und reichen begnadung, unserthalben (solcher güthait ganz unverdient, in unser Vorfordern, Ertzhertzogen von Osterreich, Fürstenthumb und Lande, als rechten natürlichen Erbherrn, zu regieren und zu herrschen, gesetzt und geordnet. Haben wir mit fleissiger erinnerung aller sachen, unsern Unterthanen, denen Wir als Herr und Landtfürst fürgesetzt sein, mit fruchtbarn, guten Ordnungen und Satzungen (damit sie in billichem guten wesen erhalten, die Gerechtigkeit, guete Sitten gefürdert, und alle Personen, in was Standt sie sein) zu tugentsamen, vernünfftigen gueten Wegen gewisen, auch frävenlich, böß, muethwillig handlung gestrafft, und was zu Laster und Untugendt genaigt, verhast werde, zuversehen bedacht. Daran der Allmächtig Gott (und insonderhait) wo Recht und Billigkait geliebt, Erbarkait unterhalten, die Armen und Elenden in ihrem anliegen mit fürderlicher zimblicher außrichtung abgefertigt, und jre Nahrung ehrlich zu erlangen, nicht verhindert (Boßhait und verbotner aigner Nutz außgetilgt) und die, so sich aller gebürlicher Gehorsam gebrauchen (für andern gefürdert werden) Göttlich gefallen hat, und darumb haylsame vilseitige belohnung erthailt. Wiewol nun die Ersamen, Weisen unsere besondere lieben und getrewen, Burgermaister, Richter und Rath, auch die Gemain in unser Statt Wienn, von unsern Vorfordern, Fürsten von Osterreich, mit mennig Privilegien, alten gewonhaiten, Freyhaiten, Handvesten und Satzungen, wie dann in vil verschidnen Jaren (sich der läuff und schicklichkait der Welt) dazumal erzaigt, begnadet, und lange zeit her gebraucht. Auch unser lieber Herr und Anher Kayser Maximilian Hochlöblicher Gedächtnuß, denſelben unsern Burgern und Gemain zu Wienn, ire Privilegien und Satzung in etlichen Artickeln erklärt, reformiert, vernewert und geendert, in solcher Declaration seiner Majestat, derselben Erben und Nachkommen, dieselben Artickel und declaration gäntzlich abzuthuen, auffzuheben, nach seiner Majestat, und derselben Erben und Nachkommen guet gefallen, vorbehalten, nach inhalt und vermögen derselben seiner Majestat declaration, in dem Tausend, Fünffhundert und Sibenzehenden Jar außgangen. So haben wir doch jetzt, als wir in die Regierung unser Nider Osterreichischen Lande, auß gnaden Gottes ankommen und getretten, unser Statt Wienn, in grosser zerrütligkeit und abnemmen befunden, und uns sovil aigentlichen und gründtlichen erkundigt, daß alle Freyhaiten und Statuten, damit sie in sondern gnaden versehen, auß aller handhabung kommen, und darzu etlich derselben Freyhaiten unser Statt Wienn nichts nutz gewest sonder unter unser Gemain (getrewen Burgerschafft) irrung gebracht. Auch als die Genannten und Haußgenossen, in bemelter unser Statt Wienn, ain zeit nicht fruchtbar, sonder schädlich erschinen, die durch uns mit Rechlicher Erkantnuß abgethon worden, Solches alles wir betracht, auch für uns genommen die gelegenheit der zeit dieweil die Läuff in der Natur mit newen Geschichten fürtringen, und in sonderm form und gestalt sich erzaigen. Daraus dann newe Satzung und Ordnung, der zeit und ihrer anzaigung gleichformig zubedenken. Und so dann dieselb unser Statt Wienn, in unserm Ertzhertzogthumb Osterreich die Hauptstatt ist, und daß dieselb unser Burgerschafft von uns unsere milte gnaden uberflüssigklichen empfinden, und auß ihrer verpflichten lieb, darinnen sie gegen uns und unsern Erben, zubleiben schuldig sein, alweg in dankbarkeit leben, So haben wir auß der gnad, so wir zu bemelter unser Burgerschafft tragen, und bewogen finden, alle gute und löbliche Freyhaiten, so sie von unsern Vorfordern Fürsten von Osterreich haben, und die nun hinfüran gemainer Statt zu auffnemmen kommen mögen, zu vernewen, und zu einer mehrern erhebung derselben unser Statt mit sondern Freyhaiten und Ordnungen zu versehen, und solches nit allain für uns selbst, auß der Lieb und gnad, so uns zu derselben unser Statt raitzt, für genommen, sonder uns mit unsern getrewen Räthen, solch Vernewerung, Freyhait und Ordnung, mit wolbedachtem zeitigem Rath, rechter gewisser und gründlicher bewegung, gäntzlichen und volkomenlich beschlossen, hiemit wissentlichen in krafft diser unser Confirmation, new gegebenen Freyhaiten und Ordnungen. Mainen, setzen und wöllen, das nun hinfüro bemelt unser getrewe Burgerschafft unser Statt Wien, allein nach dieser unser Confirmation, new gegebenen Freyhaiten, Ordnungen und Satzungen, so wir wie vorgemelt, auß Fürstlicher miltigkait, und sondern gnaden gethan, geregiert gehalten und versehen werde, und dieselben bestettungen, freyhaiten, Ordnungen und Satzungen, in diß Libell stellen lassen, wie hernach volgt. Von wegen Freyhaiten und Statuta, haben die bemelte unser Burgerschafft uns fürbringen lassen, etliche Brieff jrer Freyhaiten, und insonderhait ein Confirmation, (der Datum stehet zu Wienn am Sambstag nach St. Ulrichstag, deß heiligen Beichtigers nach Christi unsers lieben Herrn Gebuert, Viertzehenhundert, und im Sechßigisten jar) die jenen der Allerdurchleuchtigist Kayser Friderich der dritt (unser lieber Herr und Branherr, Als Regierender Ertzhertzog und Landsfürst in Osterreich) gegeben, darinnen uber die vorgemelten Brieff (sonderlich etlich Brieff jrer Freyhaiten, Handvesten, Statuten und Ordnungen jrer Freyhaiten) eingeleibt sein worden, Nemblich, im anfang ein Brieff von Hertzog Albrechten von Osterreich, deß Dato zu Wienn nach Christi Geburt, Tousend, Dreyhundert, und im Viertzigisten Jahr, am St. Jacobsabend, deß heiligen Zwölffbotten, darinnen derselb Hertzog Ordnung und Satzung gibt, in allen straffmässigen, frävenlichen auch Bürgerlichen handlungen, was das Recht, auch das Richterlich ampt, Geltschulden, Erbgüter, Testament, Handwercher, Maß und aller ander guter Ordnungen betrifft. Dieweil aber dieselben Satzungen, Handvesten und Ordungen, sich diser gegenwertigen zeit, zu auffnemung der Stat nicht mehr vergleichen. So haben wir, was dieselben Satzungen, Handvesten und Ordnungen unser Stat Wienn berürt, welchermassen, unser Richter und Beysitzern unsers Statgerichts, hinfüran handeln sollen, ain besonder Buch auffgericht, nach demselben in künfftig zeit gehandelt werden solle. 1. Hungarisch und Welsch, und einlassung der Wein, nach Martini betreffent. Dann als bemelter Hertzog Albrecht, derselben unser Burgerschafft zu Wienn, in dem vorberűrten Brieff, insonderhait versehen, das niemand kainen Hungerischen noch Welschen Wein, in der Stat Wienn Burgfrid bringen, Auch nach St. Martins tag, eß sey Baw oder ander Wein, nicht in die Stat führen, dann sovil, ob das Weinlesen vor Winterszeit (als offt geschicht) das man vor S. Martins tag wenig list, so sollen die Burger ainen tag auffsetzen und beruffen lassen, das für denselben tag, kain Wein in die Stat Wienn geführt, bey solcher Satzung und Freyhait, wöllen wir bemelte unsere Burgerschafft auch bleiben lassen. 2. Aber der Statuta halben. Mehr ain Brieff von ainem Fürsten, genandt Hertzog Albrecht, desselben Brieffs Datum, Tausent, zwayhundert und im Sechs und neuntzigisten Jar, am Ersten Sontag in der Fasten, als man singt das Ampt Invocavit, in demselben Brieff vorgedachter Hertzog Albrecht der Burgerschafft zu Wienn Satzung, Ordnung und Handtvesten gesetzt, in allen Richterlichen und Burgerlichen sachen, dieselben Satzung, Ordnung und Handvesten, wie die in bemeltem Brieff begriffen haben, wir dermassen gestelt, das hinfüro, nicht nach denselben, sonder nach außweisung unsers Statgerichts Buch (wie vorgemelt ist) zuhandeln. 3. Die Schuel betreffent. Nach dem aber der jetztgedacht Hertzog Albrecht, in dem vorbestimbten Brieff, neben seiner Satzung, Ordnung und Handvest, unser Burgerschafft zu Wien besondere gnad gethan, Nemlich, das die Burger zu Wienn, fürbaß die Schuel zu S. Steffan alda zu Wien, zuverleyhen haben, und derselb Sduelmaister, ander Schuel in der Stat zu stifften, und alle die Schuln, so in der Stat sein, demselben Schulmaister gehorsam beweisen, mit Zinns und Zucht. 4. Wasser guet. Auch wo von den giessenden Wassern, den Burgern zu Wienn ainicherley entragung beschicht, wo er das findet, daß er das behab mit seinem Aydt. 5. Weingartbaw. Darzu das die Burger an den Weinwachssen, ungerechts gewalts erlassen an ihrem Baw, Weinlesen, Hutsetzen, Ablayt, Anlayt, Ansetzen und verkauffen, kain Perckmaister daran nicht irren soll, und auch zu Ablayt und Anlayt nicht mehr, dann sein Rechts recht nemen. 6. Weinlesen. Und mit dem Weinlesen, als es die Burger auffsetzen niemandt pfrengen, welcher Perckmaister darüber die vorgenannten Burger, gewaltigklich irren wolt, daß sollen die Burger wider thuen. 7. Befestigung. Es sol auch kain Mann, hoch oder nider Standts, Geistlich oder Weltlich, kain Burck oder Vesten, in einer Rastlanck, umb und umb die Stat bawen, wer diß Gebot ubergehet, dasselb Gebew, sol man auß dem grundt brechen und stören, und darzu derselb Mann gebüst werden. 8. Burchmaut. Dann die Maut, die von der Hertzogen von Osterreich Gab, von alten zeiten zu der Stat gehört, die da haisset Burchmaut, den von Wienn auch zugeaignet, die vorbestimbten Gnad und Freyhaiten, mit der Schuel, Wasserguet, Weingartbaw, Weinlesen, Befestigung und Burchmauth, wir auch bestätten und verwilligen, und also gehalten werden solle. 9. Niderlag. Mehr ain Brieff von Graff Albrechten von Habspurg, und Landtgrave in Elsas, als seines Vatters Künig Rudolffs, volmechtiger verweser uber Osterreich und Steyer, deß Datum stehet zu Wienn nach Christi Geburt, Tausend, zwayhundert und im ain und achtzigisten Jar, an S. Jacobs abend, desselben Brieffs inhalt, das bemelter Graff Albrecht setzt und ordnet, die Niderlag in der Stat Wienn, solchermaß, das alle Kauffleut, die in das Land Osterreich (mit irer Kauffmanschatz die gemainen Strassen auff Wasser und auff land) für sie gen Wienn sollen fahren, und alda niderlegen, und nindert anderstwo, wer der wer, der für führ, gen Hungarn oder ander ende (so er in das Land kumpt) alles das er führet, das soll man ziehen in deß Landtsherrn gewalt, auff Genad. Welcher Kauffman seinen Kauffmanschatz also zu Wienn niderlegt, der sol haben die Gnad, nach Rate und auffsatz alda zusein mit seinem Kauffmanschatz als lang er wil, und sol seinen Kauffmanschatz zukauffen geben und antragen, on böse list, allen Leuten, Burgern und Gesten, sie sein inner oder ausser Landts gesessen. Solche Genad der Niderlag, wir auch bestätten, in solcher beschaidenhait, daß dieselb Niderlag, alda zu Wienn gehalten, und die Burger, auch die frembden, ire Kauffmanschatz verkauffen, nach der Satzung und Ordnung, wie wir zu jeder zeit auffrichten und verordnen. 10. Kauffleut. Mehr zwen Brieff, der ain von Hertzog Friderichen von Osterreich, deß Datum zu Wienn, nach Christi Geburt, Dreyzehenhundert Jar, Darnach im zwölfften Jar, an unser Frawen tag, als sie geborn ward. Der ander Brieff, von Hertzog Albrechten von Osterreich, deß Datum zu Wienn, an S. Philips und Jacobs der heiligen Zwölffbotten abend, nach Christi geburt, Dreyzehenhundert, und im Fünff und sibentzigisten Jar, in denselbigen zwen Brieffen, ist begriffen, das kain Gast oder frembder Kauffman (der in dem Landt zu Osterreich nicht Haußhelt oder selber nit gesessen ist (kain recht oder Gewalt hab in der Statt Wienn, zukauffen oder verkauffen, mit mehrern anhengen. 11. Wag. Auch die Fronwag zu Wienn, denen Kauffleüten und Kramern bleiben soll. etc. .................................. Erzherzog Ferdinand I. erläßt 1526 eine neue Stadtordnung mit 68 Artikeln; die vollkommene Wiedergabe ist zu ausführlich, siehe weiter bei Hormayr: Die 68 Artikel betreffen: vgl. Abstract. 1. Hungerisch und Welsch wein und einlassung der wein nach Martini betreffend. 2. Aber der statuta halben. 3. Die schuel betreffend. 4. Wasser guet. 5. Weingartpaw. 6. Weinlesen. 7. Bevestigung. 8. Burchmaut. 9. Niderlag. 10. Kaufleut. 11. Wag. 12. Beschluß auf kaiser Fridrichen und kaiser Maximilian confirmation. 13. Erbguet und verfallenn guet. 14. Jarmarkt. 15. Weinzehend betreffend. 16. Uberstuck aus den weingärten. 17. Eingang Newer freihaiten. 18. New weingartsätz. 19. Der geistlichen weinschenken. 20. Weinverschreibungen. 21. Gemain grundpuecher. 22. Stat Regierung, und zwar: 23. Zum ersten der erwellung der regierung halben unser stat Wien. 24. Stat- und äusseren rat waal. 25. Burgermaister waal. 26. Anwald unsers statrats zu Wienn amtshandlung. 27. Burgermaisters ambtshandlung. 28. Statrats ambtshandlung. 29. Statschreibers dienst. 30. Aussern rats handlungen. 31. Statcamrer. 32. Unter stat kamerer. 33. Spitalmaister. 34. Brükhmaister. 35. Brukhgegen-schreiber. 36. Mauthauß und die Meut. 37. Der kirchmaister halben. 38. Pilgramhauss. 39. Raitpersonen. 40. Steurpersonen. 41. Steur und ansleg. 42. Raittung. 43. Beswarung der steur. 44. Verwarung der stat thor. 45. Viertlmaister. 46. Stat Grundpuech. 47. Aid betreffend. 48. Aufnehmung der bürger. 49. Inwoner. 50. Tagwercher. 51. Verwerfung der personen. 52. Erliche heiratt. 53. Geverlich heiratt. 54. Witib heiratt. 55 Widerwärtig heiratt betreffend. 56. Clösterlichen eingang. 57. Mannspersonen Testament und geschäfft. 58. Weybspilder testament und geschäfft. 59. Ordnung derTestament. 60. Vermächt halben. 61. Gerhaben. 62. Verthuelich personen. 63. Vogtpar jar. 64. Statrichters ordnung: 65. Beisitzer. 66. Unser Rät und diener betreffend. 67. Bier belangend. 68. Beschluß. - Wir, als Herr und Landtsfürst behalten uns und unsern Erben, in allen disen unsern Satzungen und Ordnungen (ausserhalb der Statt Wienn vorigen Freyhaiten, die hierin begriffen, und wir bestätt haben) bevor, darinnen nach gelegenhait, zu auffnemmung der Statt, verenderung zuthuen, aber solche verenderung sol durch uns, oder unsere Erben nit beschehen, dann allein auff genuegsam verhoer, und erkuendigung, darzue denen von Wienn verkuendt, und nottuerfftigklich verhoert, auch mit zeitigem Rath, und so in solcher gestalt erfunden wuerde, daß zu auffnemung der Statt die notturfft erforderet, verenderung zu thuen, so sol alßdann solche verenderung mit ainer ordenlichen Satzung beschehen, und vor solchem solle wider dise unsere Satzung und Libell, nichts widerwärtigs gehandelt, sonder für und für, stättigklich, vestigklich und unzerbrochen bleiben, und gehandlet werden, trewlichen und ungefährlichen. Und gebieten darauff allen und jeden, unsern Landmarschalch, Hauptleuthen, Vitzdomben, Verwesern, Prälaten, Graven, Freyen, Herrn, Knechten, Pflegern, Burgermaistern, Richtern, Räthen, Handgraven, Ambtleuthen, Mautnern, Zollnern, Burgern, Gemainden, und sonst allen andern unsern Ambtleuthen, Unterthanen und getrewen, in was Statt, Standt, Würden oder Wesen die sein, Geistlichen und Weltlichen, hiemit ernstlich und wöllen, daß ihr die obgemelte Burgerschafft unser Statt Wienn, bey diser unser Confirmation, newen Satzungen, Ordnungen und Freyhaiten vestigklich handhabet, haltet, und gäntzlich dabey bleiben lasset, sie darwider in kainem weg nicht dringet, bekümmert, beschwäret noch pfrenget, noch solches jemandts andern zuthuen gestattet, als lieb Euch sey unsere schwäre ungnad und straff, und darzu verlierung ainer Peen, zehen Marck lötigs Golds, zuvermeiden, darein sich ain jeder, so offt er hiewider thäte, verfallen zu sein wisse, und die bemelt peen, halb in unser Fürstliche Cammer, und den andern halben thail, der gedachten unser Statt Wienn, unnachläßlich zu bezahlen. Das alles ist unser will und ernstliche mainung. Mit urkundt ditz Libelbrieffs, besigelt mit unserm anhangunden Insigel. Geben in der Reichs-Statt Augspurg, am zwölfften Tag deß Monats Martii, Nach Christi unsers Haylmachers Geburt, Fünffzehenhundert und im Sechs und zwaintzigsten Jahren. Ferdinand
Source Fulltext: Peter Peusquens, teilweise, nach: Hormayr, Wien, seine Geschicke und Denkwürdigkeiten II/3 Urkundenbuch S. CCCXXVI - CCCLXXXIX
Original dating clause: Geben in der reichsstat Augspurg, am zwelften tag des monats Marcij. . . .
Editions:
- Hormayr, Wien, seine Geschicke und Denkwürdigkeiten II/3 (= 8. Band) Urkundenbuch S. CCCXXVI - CCCLXXXIX = Tomaschek in Geschichtsquellen der Stadt Wien, I. Abt., Die Rechte und Freiheiten der Stadt Wien, S. 131 - 159, n° CLXXX.4
Notes:
2 n° 6133.
1Einen Auszug der mitunter sehr ausführlichen Bestimmungen über die Amtsbefugnisse der einzelnen Organe zu bringen, ist untunlich; man sehe den Volldruck in Mitteilungen des Altertumsvereins, Jahrg. 47, 1915
1Fol. 24a.
1Fol. 27b.
2 Nachträglicher Zusatz.
3 Auf Rasur.
4 In gleich schwieriger Lage wie gegenüber n° 6133 befindet sich der Herausgeber auch im vorliegenden Falle. Die zahllosen Willkürlichkeiten, welche die Drucke bei Hormayr und Tomaschek aufweisen, würden einen Abdruck als dringend wünschenswert erscheinen lassen, was jedoch angesichts der Raumfrage ausgeschlossen ist. Es wird jedoch diesmal ein Ausweg betreten werden, den mir das Entgegenkommen und die Freundschaft des Herrn Landesarchivars a. D. Dr. Anton Mayer eröffnet hat; dieser wird die vollen Texte von n° 6133 und 6345 im Rahmen einer kurzen Erörterung den Mitteilungen des Altertumsvereines im Jahre 1915 einverleiben, so daß der Druck, wenn dieser Regestenband abgeschlossen ist, schon vorliegen dürfte; auf ihn verweise ich hiemit. Diesen Ausweg billigt denn auch Herr Direktor Hango vom Wiener Stadtarchive, der angesichts der vielen Angriffe auf den Druck bei Tomaschek einen Neudruck geradezu für geboten erachtet, sich aber nun für das vorliegende Regest mit einem knappen Ausluge begnügen will (24. Februar 1914).
Places
- Augsburg
Wiener Stadt- und Landesarchiv, Hauptarchiv - Urkunden (1177 -1526) 6345, in: Monasterium.net, URL </mom/AT-WStLA/HAUrk/6345/charter>, accessed at 2024-12-22+01:00
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