useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Wartmann: Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen 700-840, 1863 (Google data) 53
Signature: 53

The transcription and metadata of this charter are scanned by a OCR tool and thus may have low quality.

Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Ueberlhigen. 770. August 9.
Graf Rotbert überträgt seinen Besitz in A1dlingen an Sanct Gallen.
Source Regest: 
Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen Theil I. Jahr 700-840, Nr. 53, S. 80
 

ed.

Current repository
Urkundenbuch der Abtei Sanct Gallen Theil I. Jahr 700-840, Nr. 53, S. 80

    Graphics: 
    x

    In Dei nomine. Ego Rotbertns comes, filins Hnabi condam, talis mihi decrevit volun tas, ut aliquid de rebus meis ad aliqua loca sanctorum venerabilia dare debeiem, quod ita et feci. Dono ad monasterium saneti Gallonis, qui est construetus in pago Arboninse; et hoc est quod dono in pago, qui dicitur Eitrahuntal,1 in villa, qui dicitur Auwolvinca,* quidquid in bac die presenti ibidem visurus sum habere, id estcampis, silvis, pratis, pascuis, viis, aquis aquarumque decursibus, haec omnia ex integro pro anime meae remedium vel pro aeterna retributione ad ipsum superius nominatum monasterium trado adque transfundo; in ea ratione, ut omni tempus vite meae ipsas res per beneficium ipsorum monachorum post me recipiam et censum ex hoc eis persolvam. Et hoc est census, quod me apud illos convenit per singulos anuos: XXX siclas de cervisa et frisginga solido valente et duas maldras de pane. Et si quis vero, quod futurum esse non credo, si ego ipse aut ullus de propinquis heredibus meis vel proheredibus aut quislibet ulla oposita persona, qui contra hanc cartulam veniret aut eam infrangere voluerit, non solum quod ei non liceat, sed damnum incurrat, id est tantum et alium tantum, quantum cartula ista contenit, ad ipsum superius nominatum monasterium restituat, et sociante fisco multa conponat, id est auri untias II et argenti pon- duos III I coactus exsolvat, et si reppetit nihil evindicet, sed presens cartula ista omni tempore firma et stabilis permancat cum omni stibulatione subnixa. Actum Iburinga,3 villa publica.

    f Signum Roadberto comite, qui hanc eartulam traditionis fieri rogavit. f)Adalun- gus scripsi et subscripsi. f sig. Hroadharii testis. f Starchulfi test. f Amichoni test. f sig. Lantberti presbiteri et test. f sig. Berthadi test. sig. Seligaeri test. f sig. Fol- cholti test. sig. Isanharti test.

    Ego itaque Waldo diaconus rogatus ab Roadberto scripsi et subscripsi, in anno II regni Carlo rege Franchorum, sub die V id. agust.

    s") Vor dem Namen Adalunge steht nicht hloss ein eiufaches Kreuz, sondern ein förmliches Recopnitionszeichen oder eher Monogramm.

    Karolinger. Karl der Grosse 768(771)—814. 57

    iTk. St. Gallen I. 42. — Abdruck: Cod. Trad. 31 n. 53. Neugart I. 52.

    1 Nach Neugarts unzweifelhaft richtiger Erklärung erhielt dieser Gau seinen Namen von dem Flüsschen Eitrach oder Aiterach, das, am Randen entspringend. sich unterhalb Geisingen in die Donau ergiesst. * Aulfingen, Bezirksamt Donau eschingen, Grossh. Baden. Im XI. Jahrhundert erscheint die Form Owolvingen, s. Mone IX. 203. 3 Ueberlingen, Bezirksamt gleichen Namens, Grossh. Baden. alter Sitz der alamannischen Herzoge am Bodensee. — Uebcr Graf Rotbert, Sohn des Herzogs Hnabi, s. Stalin I. 243.

    Original. Von den 16 noch vorhandenen Urkunden des Diaconus Waldo oder Walto sind 12 (St. Gallen I. 42. 46. 50. 51. 53. 63. 64. 67. 72. 73, 75. 76) wohl erhaltene Originale und 4 (St. Gallen 45. 47. 48—49. 58) Copien; ein Docu ment des Waldo, Urk. 74, ist im Manuscripte ganz verloren.

    Datum. Bevor über das Datum der vorliegenden Urkunde näher eingetreten werden kann, ist es nothwendig, über die Anordnung unserer Urkunden aus der Zeit Karls des Grossen überhaupt Rechenschaft zu geben. Man braucht nur wenige Daten derselben aufzulösen, um sogleich einzusehen, dass die Angaben der Monats- und Wochentage sehr oft auf Regierungsjahre führen, die unter sich durchaus nicht zusammenpassen. Es lag an sich nahe, und die vorhergehenden Urkunden Karlomanns legten es noch näher, die Ursache davon in wirklich verschiedenen Berechnungsarten der Regierungs jahre oder in Befolgung verschiedener Epochen zu suchen, und zwar zunächst in Befolgung zweier verschiedener Epochen: derjenigen vom 9. October 768, dem Tage der Erhebung Karls zum Könige in Noyon, und derjenigen vom 4. December 771, dem Todestage Karlomanns, nach welchem Karl die Regierung des ganzen Reiches an sich brachte. Allein es stellte sich alsbald heraus, dass mit Annahme dieser zwei Epochen nicht geholfen wäre; indem die wenigsten Daten genau auf eine derselben passten. Ich begann daher nach dem unter Urkunde 15 näher bezeichneten Verfahren mit dem Versuche, bestimmte Epochen der einzelnen Schreiber ausfindig zu machen. Doch statt dass er zu auch nur annähernd gleich- mässigen Epochen führte, hat dieser Versuch ergeben, dass sogar bei den verschiedenen Daten der einzelnen Schreiber in Angabe der Regierungsjahre die grösste Ungleichmässigkeit und Unsicherheit herrscht und selbst Urkunden ganz ver schiedener Jahre mit den gleichen-Regierungsjahren und wieder umgekehrt Urkunden des gleichen Jahres mit verschie denen Regierungsjahren versehen sind. Es blieb nur noch die Vermuthung übrig, dass die einzelnen Schreiber je nach der Zeit, in welcher sie schrieben, verschiedene Epochen angenommen hätten. Und dafür finden sich allerdings hin und wieder Spuren, allein mit gewöhnlich zahlreichen Ausnahmen und unbestimmten Uebergängen, so dass man sich schwerlich dadurch gerechtfertigt halten dürfte, aus diesen Spuren mannigfaltige Epochen aufzustellen und die Urkunden nach denselben einzureihen. Es müsste dieses Verfahren zu den willkürlichsten Künsteleien oder zur Annahme von Epochen führen, von welchen die meisten einzelnen Fälle Ausnahmen wären. Im Ganzen haben doch alle Zusammenstellungen nur dazu beigetragen, mich von der durchgehenden Unzuverlässigkeit aller Angaben der Regierungsjahre zu überzeugen; denn darüber, dass die auf dem Kalenderwesen beruhenden chronologischen Daten aus dieser Zeit zuverlässiger sind, als die jenigen , welche auf historischen Aufzeichnungen beruhen, wird bei denen, welche karolingiscb.es Kalcnderwesen und karo- lingische Annalistik und Geschichtschreibung kennen, kein Zweifel sein. Für die Anordnung der St. Galler Urkunden aus der Zeit Karls des Grossen hatten daher diese Untersuchungen das einzige Ergebniss, dass ich von jeder Aufstellung ver schiedener, mit Bewusstsein und consequent beobachteter Regierungsepochen abstehen zu müssen glaubte und im Allgemeinen für sämmtliche Urkunden, deren Daten bloss den Monatstag und das Regierungsjahr angeben, de#n 9. October 768 als Aus gangspunkt angenommen, von denjenigen Urkunden aber, welche neben dem Monatstage und dem Regierungsjahre auch des Wochentages in dem Datum erwähnen, jede einzelne ohne weitere Rücksicht da eingereiht habe, wo das genauere Datum sie hinwies. Volle Sicherheit wird bei diesem Verfahren nicht einmal für alle Urkunden der zweiten Klasse erreicht, noch viel weniger für diejenigen der ersten Klasse, welche allerdings zuweilen sogar mit einiger Wahrscheinlichkeit um ein paar Jahre versetzt werden dürfen, wie sogleich an den Urkunden Waldo's gezeigt werden soll. Nichtsdestoweniger wüsste ich keinen andern Weg einzuschlagen, welcher die Beobachtung einer gewissen Ordnung ermöglicht, ohne den Documenten geradezu Gewalt anzuthun und ohne sich in vollständige Willkür zu verlieren. Es scheint übrigens, dass die Weissen- burger Urkunden ebenfalls nach Karlomann und Karl neben einander datiren. (Vgl. Zeuss, Trad. Wizenburg. n. 91 u. 245. 250. 189.)

    Wenn wir nun die von dem Diaconus Waldo geschriebenen Urkunden zusammenstellen, so gestaltet eich das Verhältniss der mit dem vollständigen Kalenderdatum versehenen, welche allein für die Feststellung der Chronologie in Betracht fallen,

    '. 8

    58 Karolinger. Karl der Grosse 768(771)—814.

    folgendermassen: Von den vollständig datirten Original-Urkunden (St. Gallen I. 50. 53. 64. 67. 72. 73. 75 und 76) setzt die erste den 27. Januar 775 in das Jahr IV, die zweite den 30. Januar 775 in das Jahr IV, die dritte den 13. September 778 in das Jahr VIII, die vierte den 3. Mai 778 in das Jahr X, die fünfte den 10. Mai 779 und die sechste den 19. Juli 779 in das Jahr XI, die siebente und achte den 11. Januar 782 in das Jahr XШ. Nach den noch vorhandenen Copien (St. Gallen I. 47. 48—49 und 58) fällt der 11. November 775 und der 27. Januar 775 in das Jahr IV und der 28. August 774 in das Jahr VI, vielleicht aber auch in das Jahr III. S. Urk. 71. Die im Manuscript ganz verlorene Urkunde 74 endlich setzt ebenfalls den 27. Januar 775 in das Jahr IV, als gutes Zeugniss sowohl ihrer Zuverlässigkeit, wie der Zuverlässig keit der Copie St. Gallen I. 48 — 49. Wenn diese Daten chronologisch zusammengestellt werden, besonders wenn Urkunde St. Gallen I. 58 wirklich in das Jahr III zu setzen ist, so scheint es allerdings ziemlich wahrscheinlich, dass Waldo seine Urkunden zuerst vom December 771 an datirte, später aber mit einigen Unregelmässigkeiten in die Berechnung von 768 überging, was an sich gar nichts Unwahrscheinliches hat. Gleichwohl würde ich es nicht für gerathen halten, im Vertrauen auf diese Daten auch für die nicht vollständig datirten Documente Waldo's zwei förmliche Epochen anzunehmen, schon wegen der vollständigen Unsicherheit darüber, wo der l'ebergang eigentlich anzunehmen wäre. Ich werde daher diese Urkunden nach dem oben auseinandergesetzten allgemeinen Grundsatz einreihen, jedoch bis zum Jahre VIII auch die zweite Jahreszahl nach der Epoche von 771 hinzusetzen.

     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.