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Charter: Urkundenbuch Braunschweig und Lüneburg, ed. Sudendorf, 1859 (Google data) 657
Signature: 657

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Einräumung des Näherrechtes die dereinstige volle Erwerbung des Dorfes in Aussicht stand. Wegen der vielfachen Zerwürfnisse mit dem Stifte Magdeburg, die den Krieg mit demselben herbeiführen mussten, durfte der Herzog bei Âbschluss des Vertrages wohl die Möglichkeit, dass ihm das benachbarte Schloss Hessen genommen würde, berück sichtigen. Der Vertrag selbst vermehrte die Zerwürfnisse, denn der Erzbischof Otto von Magdeburg legte gegen denselben Protest ein, weil das vom Kaiser Otto I. im Jahre 973 dem Stifte Magdeburg bestätigte Dorf Rorsheim, wie er behauptete, durch den Tod des letzten Lehnsträgers, nämlich des Grafen Ulrich von Regenstein, ihm erledigt sei. Weil der verstorbene Herzog Otto während seiner Kriege durch Verpfändung von Schlössern und Gerechtsamen die gewöhnlichen Einkünfte schon sehr geschmälert hatte, genügten sie nicht mehr, die Kosten der erforderlichen Rüstungen zu decken und die nöthigen Dienstverträge mit Rittern und Knappen aufrecht zu erhalten. Herzog Magnus machte deshalb am 25. Mai 1345 Anleihen bei mehreren Bürgern Braunschweigs und verpfändete vier Tage später seinen Antheil an der Münze zu Braunschweig, die er mit seinem Bruder Ernst gemeinsam besass, dem Rathe und den Bürgern der Stadt. Darauf wandte er sich gegen den Ritter Johann von Ambleben, der das Schloss Ambleben von dem verstorbenen Herzoge Otto von Braunschweig zu Lehn empfangen, sich dann aber am 28. September 1342 mit seinen Söhnen Johann und Wilhelm und mit dem Schlosse in ewigen Dienst der Herzöge Otto und Wilhelm von Braunschweig und Lüneburg begeben hatte. Herzog Magnus führte die Söhne desselben, Rötger und Johann, am 24. Juni 1345 zu ihrer Pflicht zurück und nahm sie mit dem Schlosse in seinen Dienst. Sie mussten ihm geloben, das Schloss, falls sie oder ihr Vater es verpfänden oder verkaufen wollten, nur ihm, falls er es aber dann nicht erwerben wollte, nur einem seiner Mannen zu überlassen. Er verhinderte dadurch, dass seine Vettern zu Lüneburg das Näherrecht an diesem Schlosse, wie sie es sich schon au dem auf braunschweigschem Grund und Boden erbaueten Schlosse Holdenstedt am 13. September 1342 hatten verschreiben lassen, erwarben oder dass wohl gar der Erzbischof von Magdeburg sich in dem Schlosse festsetzte, und sicherte sich seine lehnsherrlichen Rechte. Dass der Herzog schon um diese Zeit in einen Krieg verwickelt war, zeigt der Umstand, dass er seinem Knechte Rudolf Schutte für die in herzoglichem Dienste erlittene Gefangenschaft am 11. October 1345 einen Hof zu Süpplingenburg als Schaden ersatz verschrieb. Der Krieg mit dem Stifte Magdeburg war noch nicht ausgebrochen, wohl aber ein anderer mit der Stadt Goslar. Schon in dem Lehnbuche des verstorbenen Herzogs Otto vom 22. September 1318 werden Ein künfte aus der Vogtei zu Goslar erwähnt und das Lehnbuch der Herzöge Magnus und Ernst 1344 beweist, dass sie im Besitze der Vogtei und Münze der Stadt Goslar waren. Die kaiserliche Verleihung des Zehnten zu Goslar im Jahre 1235, welcher von den Bergwerken entrichtet wurde, konnte keine Ansprüche auf Vogtei und Münze begründen. Weil die Herzöge die Einkünfte aus beiden an Andere zu Lehn verliehen, darf man annehmen, dass sie die Vogtei und Münze nicht zeitweilig oder als Pfand besassen, sondern dieselben mussten ihnen vom Reiche besonders verliehen sein. Die Macht, welche die Herzöge dadurch in der Stadt gewannen, konnte dem Rathe und den Bürgern, welche nur unter dem Reiche zu stehen gewohnt waren, nicht erwünscht sein. Dies Verhältniss musste vielfache Veranlassung zu Streitigkeiten zwischen ihnen und den Herzögen bieten. Mochte nun Herzog Magnus nach der Theilung des Herzogthums die Berechtigung in der Stadt Goslar gemeinsam mit seinem Bruder Ernst behalten haben oder allein besitzen, wie dem auch sei, er gerieth mit der Stadt in Krieg, nahm die Besitzer eines benachbarten Schlosses, nämlich seinen Lehnsmann, Ritter Johann von Godenstidde, und den Ritter Diedrich von Walmoden mit den Knappen Ulrich und Conrad von Weferlinge in seinen Dienst gegen die Stadt und versprach ihnen am 13. December 1345 Ersatz für allen Schaden, den sie während der Dienstzeit auf dem Felde an ihrer Habe, an ihrem Schlosse oder durch Gefangenschaft erleiden würden. Es drohete ihm ein noch unangenehmerer Krieg. Die Zerwürfnisse zwischen den beiden herzoglichen Gebrüdern, durch welche, wie es scheint, die Theilung herbeigeführt war, hatten mit derselben ihr Ende nicht erreicht. Die Heftigkeit und der harte Sinn des Herzogs Ernst drängten zu einer gewaltsamen Lösung der Streitfragen. Wenigstens hatte Herzog Magnus hinlänglich Grund, gegen seinen Bruder auf seiner Hut zu sein. Es scheint, dass ein Einvernehmen des Herzogs Ernst mit dem Bruder seines Schwiegervaters, dem Erzbischofe Otto von Magdeburg, zu befürchten war, der so viele Gebiete des Herzogthums Braunschweig als seines Stiftes Eigenthum zurückverlangte. Sogar über diese hinaus erstreckten eich des Erzbischofs Forderungen. Die Schwiegermutter des Herzogs Magnus hatte am 12. März 1321 die Lehnsrechte des Erzstiftes über Schloss und Stadt Sangerhausen mit
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Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 657, S. 468

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    Urkundenbuch zur Geschichte der Herzöge von Braunschweig und Lüneburg und ihrer Lande bis zum Jahre 1341, Nr. 657, S. 468

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      21 Dörfern, weil von ihrem Gemahle das Eigenthum über dieselben 1311 dem Stifte zugestanden war, ferner über das Schloss Reideburg mit 31 Dörfern, über das dem Stifte von dem Kaiser Friedrich II. 1215 geschenkte Schloss Schkopau mit 17 Dörfern und über das Schloss Lauchstädt anerkannt, auch für den Fall ihres Todes dem Erzbischofe Bnrchard in diesen Gebieten Huldigung leisten lassen. Der Kaiser hatte darauf 1333 und 1341 mit der Markgraf schaft Landsberg und mit der zur Burg Lauchstädt gehörenden Pfalzgrafschaft zu Sachsen den Herzog Magnus belehnt. Nach dem Tode der Schwiegermutter des Herzogs forderte Erzbischof Otto von Magdeburg nun auch alle jene Schlösser, Städte und Gebiete nebst der Stadt Schaafstedt als Eigenthum zurück. Wenn Herzog Magnus einen Krieg mit dem Stifte nicht scheuete, so fürchtete er doch einen Bruderkrieg, den, wie er selber aussprach, Gott verhüten wolle, und sicherte sich für den Fall, dass der Krieg nicht abgewendet werden könnte, die Hülfe des Grafen Hermann von Everstein. Am 6. December 1345 schloss er mit dem Grafen ein Bündniss, durch welches derselbe sich verpflichtete, ihm in diesem Kriege 50 Gewaffnete zu stellen, er es aber übernahm, mit eben so viel Mannschaft die gräflichen Schlösser zu besetzen, und dem Grafen die Zusicherung ertheilte, falls der Feind in dem gräflichen Lande sich fest setzte und eine Feste erbauete, nicht eher Frieden zu schliessen, bis sie gebrochen sei, auch den Grafen von jeder Belagerung zu befreien. Ferner sollte in jedem Treffen, falls die herzoglichen Truppen nur unter Anführung eines Amtmanns des Herzogs föchten, die Gefangenen zwischen dem Herzoge und dem Grafen nach Verhältniss der Anzahl Reisiger eines jeden vertheilt werden. Falls aber der Herzog selbst am Treffen Theil nähme, sollte er den besten Gefangenen, Fürsten und Herren ausgenommen, und darnach der Graf den besten zu sich nehmen; die übrigen Gefangenen aber sollten nach dem erwähnten Verhältnisse vertheilt werden. Eben so sollte der Sohn des Herzogs, Herzog Magnus der jüngere, falls er statt des Vaters am Treffen Theil nähme, den besten Gefangenen vorab bekommen. Der junge Herzog mochte das 17. Lebensjahr erreicht haben, also schon seit fünf Jahren mündig sein. Er nahm, wie am 25. Mai 1345, an Regierungshandlungen seines Vaters Theil und verlieh ihnen sogar in besonderen mit seinem Siegel versehenen Urkunden, wie am 21. December desselben Jahres, seine Zustimmung. Der Muth und die Kühnheit, die ihn später in hohem Grade auszeichneten, führten ihn schon im Jünglingsalter dahin, wo durch Tapfer keit Ehre und Ruhm zu erwerben war. Herzog Magnus der ältere versprach dem Grafen Hermann von Everstein für die zu stellenden Hülfstruppen 200 Mark, zur Hälfte aus Brandschatzung zu erheben, und ein Ross zum Werthe von 50 Mark. Dabei machte er die Bedingung, auch auf andere Weise den Grafen wegen jener 250 Mark befrie digen zu dürfen, nämlich dureh Verpfändung des halben Schlosses Hindenburg (oder Hinnenburg), welches zwischen Badenhausen und Osterode lag (nicht Hinnenburg bei Brakel). Die andere Hälfte des Schlosses war an die von Steinberg verpfändet oder verlehnt, wie daraus hervorgeht, dass der Graf, falls der Herzog ihm nach erfolgter Kün digung die Pfandsumme nicht auszahlen würde, seine Hälfte des Schlosses weder an Fürsten noch an Herren, sondern nur an Standesgenossen der von Steinberg verpfänden sollte. Am selben Tage, als der Herzog diesen Vertrag mit dem Grafen schloss, nämlich am 6. December 1345, verpfändete er ihm auch die Hälfte des Schlosses Tonnenburg bei Corvey für 65 löthige Mark auf die Dauer von zehn Jahren und vertrauete ihm zugleich die Hälfte der Stadt Höxter unter der Bedingung an, dass die Hälfte von Schloss und Stadt ihm in allen Nöthen geöffnet würde und dass der Graf gegen jeden mit Ausnahme seiner bisherigen Bundesgenossen, nämlich des Herzogs Ernst zu Grubenhagen und des Herzogs Otto zu Lüneburg, ihm während der zehn Jahre getreulich Hülfe leistete. Während der Dauer des Vertrages erkannte der Graf in allen seinen Nöthen und Irrungen mit Anderen die Entscheidung des Herzogs an und dieser gelobte dafür, ihn gegen jeden zu vertheidigen. Auch versprach der Herzog, ihm zur Wiedereroberung der Hälfte des Schlosses, wenn derselbe daraus vertrieben würde, behülflich zu sein oder ihm im selben Gerichts bezirke ein anderes Schloss bauen zu helfen. In den Besitz der Hälfte des Schlosses Tonnenburg war der Herzog auf folgende Weise gekommen. Das von dem Abte Ruprecht von Corvey 1315 erbauete Schloss scheint dem Grafen von dem Stifte Corvey, weil er am 25. März 1343 einer Geldforderung, die von ihm gegen den Abt wegen des Schlosses erhoben worden war, entsagte, verpfändet gewesen zu sein. Ob er nun das Schloss dem Stifte vorenthalten und Herzog Magnus mit seinem verstorbenen Bruder Otto sich dem Stifte zur Hülfe gegen den Grafen verpflichtet hatte oder ob die Herzöge auf andere Weise Feinde des Grafen geworden waren, ist nicht ermittelt, so viel aber gewiss, dass sie im Kriege dem Grafen das Schloss mit ihrem Heerschilde abgewannen, es dem Stifte wiedergaben

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      und demselben zugleich das Schloss Werburg auslieferten. Dafür verlieh ihnen am 9. April 1332 auf Lebenszeit der Abt die Hälfte des Schlosses Tonnenburg und die Stadt Höxter, welche trotz der im Jahre 1265 erfolgten Belehnung der Herzöge von Braunschweig mit der Vogtei in der Stadt doch dem Abte allein gehörte. Er wollte jedoch die Stadt ungetheilt mit ihnen besitzen; sie sollte nach ihrem Tode ihm heimfallen; auch sollte ihm, wenn sie die Hälfte des Schlosses verpfändeten, Sicherheit dafür geleistet werden, dass nach ihrem Tode die Rückgabe dieser Hälfte an das Stift für 65 Mark löthigen Silbers erfolgte. Er versprach zugleich, die Bürger ihnen huldigen zu lassen und verpflichtete diese, ihnen die Stadt zu allen Nöthen offen zu halten, wogegen die Herzöge am selben Tage der Stadt einen Schutzbrief ausstellten und dem Abte und dem Stifte ihren Schutz versprachen. Schon drei Wochen vorher waren sie Vormünder des Stiftes geworden, wie in einer Sühne, die der Abt Ruprecht am 17. März 1332 mit der Stadt Höxter errichtete, angedeutet ist. In derselben gelobte er, diese Stadt und das Sohloss Tonnenburg nicht zu versetzen, zu verkaufen, zu vergeben oder dem Stifte zu entfremden, noch olme Willen und Rath der Stadt mit einem Herrn Bündniss zu schliessen oder nach dem Tode der beiden Herzöge einen Vormund zu wählen, und versprach, dass das Schloss Tonnenburg dem Rathe stets offen sein sollte. Nach dem Tode des Herzogs Otto wird dem Herzoge Magnus die Hälfte der Stadt Corvey und des Schlosses Tonnenburg, da sie ihnen beiden verschrieben war, zugefallen sein. Weil er nur einen lebenslänglichen Besitz der ihm zugefallenen Hälfte beider beanspruchen konnte, verpflichtete er für den Fall, dass er während der nächsten zehn Jahre stürbe, am 6. December 1345 den Grafen, gegen Erlegung der Pfandsumme dem Abte und dem Stifte die Einlösung des halben Schlosses zu gestatten und ihnen die halbe Stadt auszuliefern.

      Es gelang, die Gefahr eines Krieges mit dem Herzoge Ernst zu beseitigen. Herzog Magnus fuhr jedoch fort, sich für den Krieg gegen das Stift Magdeburg ernstlich zu rüsten, sich mit den dazu erforderlichen Mitteln zu ver sehen und durch Verkäufe und Verpfändungen seine Schatzkammer zu füllen. Am 13. December 1345 nahm er den Ritter Hermann Tubeke mit dem bei Marienthal gelegenen Hofe Alvestorf in seinen Dienst, verpflichtete ihn, mit dem Hofe sich in keines anderen Herrn Dienst zu begeben, Hess sich für den Fall einer Verpfändung oder des Verkaufs das Näherrecht an dem Hofe einräumen und gestattete, wenn er von diesem Rechte keinen Gebrauch machen würde, nur die Verpfändung oder den Verkauf an einen seiner Mannen. Auf dem Hofe zu Alvestorf wurde nun eine Feste erbauet, die in einem Kriege mit dem Stifte Magdeburg von wesentlichem Nutzen sein konnte. Erzbischof Otto entnahm daraus eine Veranlassung zu neuen Klagen. Heinrich Schenck, als Obmann beider Fürsten, entschied zwar: wenn der Beweis erbracht würde, dass das Schloss dem Stifte zu nahe gebauet sei, so müsse es gebrochen werden. Der Beweis mochte aber schwer zu führen sein und die Feste blieb stehen. Am selben Tage, an welchem der Herzog den Vertrag mit dem Ritter Hermann Tubeke abgeschlossen hatte, erhob er von Günzel von der Asseborg und von den Gebrüdern Heinrich und Ludolf von Wenden 800 Mark löthigen Silbers für das halbe Schloss Jerxheim und für das Dorf und Amt Dettum, welche er ihnen verpfändete. Während der nächsten beiden Jahre sollten sie vom Schlosse ohne seine Bewilligung niemandes Feind werden, unstreitig damit es in seinem Kriege gegen den Erz bischof von Magdeburg ihm ausschliesslich zur Verfügung stände. Darnach aber sollte es ihnen erlaubt sein, in allen Angelegenheiten, in denen er ihnen nicht zum Rechte verhülfe, sich vermittelet des Schlosses dazu zu verhelfen. Auch gestattete er ihnen, das halbe Schloss, wenn er es nicht einlösete, einem seiner sesshaften Mannen zu ver pfänden, machte ihnen hinsichtlich des Dorfes und Amtes Dettum, woran er fünf Monate später der Frau des Günzels von der Asseburg hundert löthige Mark als Leibgeding bewilligte, dasselbe Zugeständnies und versprach, da sie in ihren Streitigkeiten sich seiner Entscheidung unterwarfen, sie zu vertheidigen. Die Pfenniggülte oder den Zins im Dorfe Jerxheim, den er mit der Hälfte des zum Schlosse gehörenden Ackere und Zehnten ihnen ebenfalls überliess, versprach er, sobald der Zinstag erschienen sei, für sie auspfänden zu lassen, und bewilligte ihnen, wenn dies nicht geschähe, die Pfändung selbst vorzunehmen. Mit Bewilligung seines Sohnes Magnus verkaufte er acht Tage darnach dem Dechanten und Capitel des Stiftes St. Blasii zu Braunschweig jährliche Einkünfte, nämlich 7'/2 Pfund Vogt pfennige zu Oelper und Rischau mit Vogtei, Beede, Dienet, Pflicht und Gericht, das Halsgericht ausgenommen. Mit diesen Einkünften und Gerechtsamen stifteten nämlich die Ritter Conrad von Rostorf und Johann von Hardenberg und der Knappe Bertram von Veitheim als Testamentsvollstrecker seines verstorbenen Bruders, des Herzogs Otto,

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      dessen letztwilliger Verfugung gemäss für denselben ein Jahrsgedächtniss in der Kirche Sf. Blasii und entrichteten dem Herzoge Magnus als Kaufsumme 80 löthige Mark. Ferner verkaufte der Herzog am 5. Januar 1346 an die von dem Kerkhove und an die Elers, Bürger zu Braunschweig, sein Gut und die Gülte zu Lauingen, den Zehnten zu Kieseberg und eine Wiese bei Braunschweig für 110 Mark löthigen Silbers und belehnte sie damit, behielt sich aber das Recht des Wiederkaufes vor. Am 21. desselben Monats erhob er von Burchard von Sunstidde 100 Mark löthigen Silbers, überliess dafür ihm und zu dessen treuer Hand den von Bertensieben während der nächsten drei Jahre die in zehn Mark löthigen Silbers bestehende jährliche Abgabe des Weichbildes Schöppenstedt und verpflichtete sich, nach drei Jahren die 100 Mark zurückzuzahlen. Dem Günzel von Bertensieben, dem Probste Ludolf zu Salz wedel, Bruder desselben, den Gebrüdern Ludolf und Johann von Honlage (Honloge, Honlege, Holnege oder Hollege), dem Johann von Papestorf und dessen Sohne Heinrich verpfändete er am Tage darauf das Schloss Esbeck, das Weichbild Schöningen, das Obere- und Niedere-Dorf und das Kloster daselbst mit dem Hofe zu Wobeck. Er erhielt von ihnen dafür drei hundert Mark löthigen Silbers, versprach, diese Summe mit Zinsen und mit allen wegen des Schlosses von ihnen zu leistenden Auslagen, die sie mit den dazu gehörenden Hebungen nicht würden decken können, am 29. September des nächsten Jahres zurück zu erstatten, widrigenfalls er ihnen erlaubte, Schloss, Weichbild, Dörfer, Kloster und Hof weiter zu verpfänden; eine ausdrückliche Vertragsbestiramung aber untersagte ihnen, dieselben au erbgesessene Mannen des Erzbischofes von Magdeburg oder an Fürsten und Herren weiter zu verpfänden. Diese Gebrüder von Honlage besassen das Schloss Weferlingen vom Stifte Halberstadt zu Pfände. Ihr Verhältniss zum Herzoge Magnus sicherte ihn, dass von diesem Schlosse ihm in einem Kriege mit dem Stifte Magdeburg keine Gefahr drohete; denn wie sie in einem Dienstvertrage mit seinen Vettern zu Lüneburg am 2. Februar die Bedingung stellten, gegen ihn das Schloss nicht öffnen zu brauchen, werden sie noch viel weniger seinem erklärten Feinde, dem Erzbischofe, die Thore desselben zu öffnen bereit gewesen sein. Am 14. Mai 1346 lieh der Herzog von seinen Dienstmannen, den Gebrüdern von Wederden, denen er vor einem Jahre das Schloss Calvörde verpfändet hatte, 200 Mark Silber, setzte ihnen zur Sicherheit dasselbe Schloss, verschrieb ihnen dafür 20 Mark jährlichen Zinses, zur Hälfte aus der Beedc der Stadt Helmstedt, zur andern Hälfte aus Zoll und Geleite zu Wolfenbüttel zu erheben, und Hess am 15. Juli die Bürger zu Helmstedt geloben, ihnen jene zehn Mark während der nächsten vier Jahre jährlich zu entrichten. Obige 200 Mark Silber verwandte der Herzog noch am selben Tage, als er sie erhob, um für seine Kriegsmacht eine festere Stellung gegen das Stift Magdeburg zu erwerben. Das jenseits der Grenze des Herzogthums Braunschweig auf dem Wege nach Magdeburg gelegene Schloss Erxleben musste wegen seiner vorgeschobenen Lage in Verbindung mit den Schlössern Calvörde und Linder den besten Punkt, von dem aus das Stift Magdeburg angegriffen würde, gewähren. Zu dem Markgrafen Ludwig von Brandenburg, den die Besitzer des Schlosses, nämlich Ritter Heinrich von Alvensleben und sein Sohn Ritter Busse, als ihren Herrn anerkannten, war Herzog Magnus durch seine Vermählung mit Sophie, Tochter des Markgrafen Heinrich von Brandenburg und Lands berg, in nahe Verwandtschaft getreten. Ihm, seinem Schwager, wie er ihn nennt, war er gegen den König von Böhmen zu Hülfe geeilt. Trotz einiger obwaltenden Irrungen konnte er versichert sein, dass der Markgraf dem Abschlüsse eines Dienstvertrages mit den von Alvensleben über das Schloss Erxleben nicht hinderlich sein würde. Letztere fanden sich denn auch bereit, auf ein Dienstverhältniss zum Herzoge Magnus und dessen Sohne Magnus einzugehen. Sie gelobten am 14. Mai 1346, den Herzögen mit dem Schlosse gegen jeden, ausgenommen den Mark grafen, die übrigen von Alvensleben, die von Wanzleben und die Gebrüder Friedrich und Gerhard von Wederden, zu Dienste zu sitzen. Auch auf diesen Vorbehalt verzichteten sie hinsichtlich der von Alvensleben, Wanzleben und Wederden, wenn sie den Herzögen gegen dieselben innerhalb vier Wochen nicht zum Rechte verhelfen könnten oder dieselben um irgend eines Fürsten oder Herrn willen Feinde der Herzöge würden. Der Sold für dieses Dienst verhältniss bestand in jenen von den Gebrüdern von Wederden dem Herzoge geliehenen 200 Mark brandenburger Silbers oder vielmehr im Niessbrauche dieses Geldes. Durch Rückzahlung desselben, welche jedoch nicht vor dem letzten Mai des Jahres 1349 erfolgen sollte, konnten Ritter Heinrich von Alvensleben und sein Sohn sich und das Schloss von der übernommenen Pflicht zum Dienste befreien. Die Herzöge übernahmen es, sobald sie auf das Schloss gelassen zu werden verlangen würden, dasselbe mit Vorräthen zu versehen, mit Mannschaft zu besetzen und die

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      Beköstigung der Leute zu stehen; nur Pflugknechte und Hirten sollten die von Alvensleben selbst beköstigen. Würden die Herzöge von dem Schlosse Krieg führen und den Erzbischof von Magdeburg davon angreifen, so sollten von der zu erhebenden Brandschatzung hundert brandenburger Mark den von Alvensleben vorabgegeben werden. Verhinderte aber eine Sühne mit dem Erzbischofe die Erhebung jener hundert Mark Brandschatzung, so sollten die von Alvens leben von obigen 200 Mark Sold nur 150 zurückzahlen. Falls überhaupt der Krieg mit dem Stifte Magdeburg begönne, wiesen ihnen die Herzöge die beiden in Feindeslande gelegenen Dörfer Germersleben und Bornstedt an, um eich an denselben wegen zu erleidenden Schadens zu erholen. Auch der Fall wurde vorgesehen, dass, nachdem die von Alvensleben hundert Mark aus Brandschatzung erhoben und die Herzöge eine Sühne mit dem Erzbischofe errichtet hätten, der Krieg mit dem Stifte von neuem begönne. In diesem Falle wurden den von Alvensleben die beiden Dörfer wiederum angewiesen und 50 Mark brandenburger Silbers verschrieben. Zu weiteren Zahlungen verpflichteten eich die Herzöge nicht, wohl aber zur Anweisung von Feindesgut als Ersatz für den Schaden an dem vom Schlosse aus bewirtschafteten Lande, falls sie vor Rückzahlung der 200 Mark Sold die Dienste der von Alvensleben und ihres Schlosses gegen den Erzbischof oder gegen Andere in Anspruch nähmen. Auch wurde Ritter Busse verpflichtet, wenn er gefangen würde und, um das Lösegeld herbeizuschaffen, die Hälfte des Schlosses verpfänden wollte, durch den einzugehenden Pfandvertrag die fernere Oeffnung des Schlosses den Herzögen zu sichern. Wie das Dienstverhältnis! es verlangte, versprachen die Herzöge den von Alvensleben, sie in ihrem Rechte zu schützen, und diese, sich ihrer Entscheidung zu fügen. Endlich verpflichteten sich die Herzöge, das Schloss von jeder Belagerung zu befreien und, falls es in ihrem Dienste verloren würde, bis zur Wiedereroberung den von Alvensleben das Schloss Jentheim auszuliefern.

      Die eine Hälfte des Schlosses Campen war dem Aschwin von Campe entweder als Amtmann oder als Pfand inhaber überlassen worden. Um ihre Kriegscaese zu füllen, verpfändeten Herzog Magnus und sein Sohn Magnus die andere Hälfte am 25. Mai 1346 für 300 löthige Mark den Gebrüdern Ludolf und Johann von Honlage, welche vier Monate vorher das Schloss Esbeck und das Weichbild Schöningen als Pfand in Besitz genominen hatten. Mit der Hälfte des Schlosses Campen wurde denselben die Hälfte der Dörfer Hattorf und liotenkamp, des Nordholzes, der Fischerei, des Vorwerkes zu Flechtorf mit vier Hufen, der Gerichte zu Schandeiah, zu den Bruñera - Eichen bei Lehre und zum Lappenberg, ferner im Falle die Wiedereinlösuug nicht nach zwei Jahren geschähe, wozu jedoch die Herzöge unter Angelobung eines Einlegers sich verpflichteten, auch der Lehrer Wald und zu allem dem noch dreissig Mark feinen Silbers jährlicher Hebung von der Beede aus der Stadt Helmstedt überlassen. Die Herzöge, welche sich das Oeffnungsrecht am Schlosse vorbehielten, versprachen, dass ihr Hauptmann, sobald sie auf das Schloss gelassen zu werden forderten, die zur Haltung des Schlosses erforderlichen Kosten tragen, die von Honlage vor Schaden auf dem Schlosse und in dem dazu verpfändeten Gute sicher stellen und ihnen für den an letzterem zu erleidenden Schaden auf ihre Forderung Güter zum Ersatz oder sogenanntes Friedegut anweisen sollte. Sie gelobten ihnen, im Falle das Schloss erobert würde, bis zur Wiedereroberung Feinde des Eroberers zu werden oder ihnen die Pfandsumme wieder auszuzahlen, überhaupt sie in ihrem Rechte zu vertheidigen, und gestatteten ihnen Selbsthülfe vom Schlosse, wenn sie ihnen nach vierwöchentlicher Frist nicht zum Rechte verhülfen. Zuletzt ertheilten die Herzöge ihnen die Versicherung, während der Dauer dieser Pfandschaft den Aschwin von Campe nicht von der anderen Hälfte des Schlosses zu entsetzen, und Hessen am 23. Juni die Bürger zu Helmstedt geloben, den von Honlag* obige dreissig Mark feinen Silbers während der nächsten vier Jahre von der Beede jährlich zu entrichten. Die aus dieser und den früheren Verpfändungen gelöseten Summen schwanden bald aus der Casse und wurden bei den grossen Rüstungen zum Kriege gegen das Stift Magdeburg schnell vergriffen, so dass Herzog Magnus sich gencithigt sah, am 2. Juni 1346 eine Anleihe von 400 löthigen Mark bei seinem Bruder, dem Herzoge Ernst, zu machen und am 15. Juni den Bischof Heinrich von Merseburg um hundert Schock Groschen, die derselbe vielleicht wegen der Belehnung vom 9. October vorigen Jahres noch schuldete, und einige Bürger zu Nordhausen um Zahlung ihrer Schuld zu mahnen. Während aller kriegerischen Zurüstungen schenkte der Herzog am 28. Juni 1346 dem neuen Hospitale vor dem Peters-Thore zu Braunschweig das Eigenthum über Güter zu Halchter und Bungenstedt, nachdem die Gebrüder von der Asseburg ihr Recht daran den Provisoren des Hospitals käuflich überlassen hatten.

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      Die bedeutenden Kosten zur Vorbereitung auf den Krieg werden nicht auffallen, wenn man bedenkt, welch grosse Anzahl von Schlössern der Herzog, nur um sein Herzogthum Braunschweig zu schützen, mit Besatzungen und Vor- rithen versehen musste. An der gefährdeten Ostseite des Herzogthums lagen die Schlösser Calvörde, Linder, Vorsfelde, Wolfeburg, Bahrdorf, Alvestorf, Süpplingenburg, Königslutter, Erxleben, Langeleben, Harbcke, Warberg, Esbeck, lageleben, Jerxheim und Hessen, die Stadt Helmstedt und das Weichbild Schöningen. Sie alle, vielleicht auch das halberstädtsche Schloss Weferlingen, mussten in Vertheidigungsstand gesetzt werden. Aber nicht sie allein, auch alle diejenigen Schlösser der Markgrafschaft Landsberg und der Pfalzgrafschaft Sachsen, welche den Angriffen des Erz bischofs ausgesetzt waren, mussten befestigt und mit ihren Besatzungen unterhalten werden. Zudem scheint es dem Herzoge an Bündnissen mit anderen Fürsten gefehlt zu haben, durch welche dieselben verpflichtet gewesen wären, ihm Ilülfstruppen zu senden. Zwar war ihm der Markgraf Ludwig von Brandenburg zu Dank verpflichtet, aber er befand sich im südlichen Deutschland bei seinem Vater, während der Burggraf Johann von Nürnberg die Regierung in der Mark führte, und seine und seines Vaters, des Kaisers, Angelegenheiten beschäftigten ihn zu sehr, als dass er Anderen hätte helfen können. Ausserdem muss wegen des Schlosses und der Stadt Vorsfelde, welche 1309 mit der Mark Brandenburg vereinigt waren, nun aber vom Herzoge als sein Eigenthum besetzt und gegen den Erzbischof von Magdeburg vertheidigt wurden, eben so wegen des Schlosses Bahrdorf, über welches der Markgraf 1343 die Rechte eines Lehnsherrn sich angemasst hatte, Uneinigkeit zwischen dem Markgrafen und dem Herzoge entstanden sein. Zwar stand der Herzog mit seinen beiden Vettern zu Lüneburg, mit dem Markgrafen Friedrich von Meissen und mit dem Herzoge Rudolf von Sachsen -Wittenberg vertragsmässig in solchem Verhältnisse, dase er von ihnen und sie von ihm keine Feindseligkeiten zu befürchten hatten. Aber Schutz- und Trutzbündnisse mit einem der vier Fürsten liegen nicht vor. Ausserdem scheinen Zerwürfnisse mit dem Herzoge Rudolf obgewaltet und seinen Unmuth erregt zu haben. Die Bischöfe Albrecht zu Halberstadt und Heinrich zu Hildesheim, Brüder des Herzogs Magnus, bedurften selbst der Hülfe, um sich in ihren Bisthümern zu halten, und sein Bruder Ernst war, nachdem er durch Theilung der Lande die Hälfte der früher gemeinsamen Macht an sich gebracht hatte, wie es scheint, wenig geneigt, gegen den Bruder seines Schwiegervaters, den Erzbischof von Magdeburg, seinem Bruder beizustehen. Dagegen war Graf Hermann von Everstein dem Herzoge Magnus seit dem 6. December des vorigen Jahres zur Hülfe verpflichtet und Graf Hermann von Regenstein konnte als Vasall ihm in keiner Angelegenheit seinen Beistand versagen, den er unter andern am 25. Mai durch seine Bürgschaft leistete. Der Herzog war also fast nur auf seine eigene Macht angewiesen und genöthigt, die mangelnden Hülfstruppen befreundeter Fürsten auf eine seinen Schatz erschöpfende Weise zn ersetzen. Der Erzbischof mochte sich gerade die Zeit, in welcher der Herzog auf seine eigenen Kräfte beschrankt war, dazu auswählen, um durch unberechtigte Handlungen ihn zum Kriege herauszufordern. Er entries ihm Zoll und Geleite in der Markgrafschaft Landsberg und Pfalzgrafschaft Sachsen und in dem damit verbundenen Sangerhausen. Als er auf darüber erhobene Klage des Herzogs nicht Genugthuung leistete, erklärte dieser den Krieg, der dann sehr bald nach Abschluss des Vertrages über das Schloss Erxleben ausgebrochen sein muss. Durch Plün derung, Brand, Gefangenschaft, Lähmung, Todtschlag und Verwundung wurden den Leuten des Erzbischofes und seinen Truppen von den herzoglichen Schlössern, Festen und Städten der Markgrafschaft Landsberg und Pfalzgraf schaft Sachsen, namentlich von Landsberg, Delitzsch, Reideburg, Schkopau, Lauchstädt, Schaafstädt, Sangerhausen und Altehof so empfindliche Verluste zugefügt, dass sie sich auf 2000 Mark belaufen haben sollen. Der Erzbischof über- liess, wie es scheint, seine in der Nähe jener Schlösser gelegenen Gebietstheile ihrem Schicksale und wandte sich mit seiner Heeresmacht gegen das Herzogthum Braunschweig. Zwischen dem Schlosse Erxleben, wo Herzog Magnus feste Stellung genommen hatte, und dem eine Meile davon entfernten Schlosse Alvensleben, dessen eine Hälfte das Stift Magdeburg am 29. Juni 1321 von dem edelen Herrn Conrad von Meinersen und einigen Anderen gekauft hatte, scheinen beide Heere auf einander gestossen zu sein und ein Treffen geliefert zu haben. Es folgte darnach am 25. August 1346 eine Zusammenkunft des Herzogs mit dem Erzbischofe auf der zwischen beiden Schlössern gelegenen sogenannten Hangelhöhe. Hier gelobten beide, ihre Streitigkeiten dem schiedsrichterlichen Urtheile des Herzogs Rudolf von Sachsen des älteren und der Grafen Albrecht von Anhalt und Albrecht von Regenstein zu unterwerfen und ihrer Entscheidung innerhalb vier Wochen zu gehorchen. Der Graf von Regenstein wird von dem

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      Herzoge, der Graf von Anhalt von dem Erzbischofe gewählt worden sein und über den Herzog Rudolf als Obmann werden sich beide geeinigt haben. Zur Bürgschaft für die Haltung ihres Gelöbnisses verpflichtete sich jeder von beiden, im Falle seines Ungehorsams ein Einleger mit seinen Bürgen zu halten. Herzog Magnus sollte zu Quedlin burg oder, wenn er durch Leibes Noth daran verhindert würde, zu Haldensleben, der Erzbischof zu Helmstedt, jeder unter sicherem Geleite des Anderen das Einleger halten. Zwei Tage nach dieser Zusammenkunft errichteten sie eine Sühne mit einander und bestimmten das Verfahren vor dem Schiedsgerichte. Jeder sollte seine Klagen, schriftlich abgcfasst und besiegelt, bis zum 17. September an den Grafen Albrecht von Anhalt nach Dessau senden. Der 6r»f sollte dann des Herzogs Klagschrift dem Erzbischofe nach Wollmirstedt und des Letzteren Klagschrift dem Herzoge nach Wolfenbüttel schicken. Zwei Wochen nach Empfang derselben sollte jeder von ihnen seine Verteidigungsschrift auf die Anklage bei dem Grafen in Dessau einreichen. Darnach sollten die drei Schiedsrichter wo möglich eine gütliche Entscheidung treffen, falls sie aber sich über dieselbe nicht einigen könnten, in der Zeit bis zum 6. Januar des nächsten Jahres die Sache rechtlich entscheiden. Möchte der Herzog von Sachsen wegen Unmuthes an der Entschei dung sich nicht betheiligen, so sollten die beiden Grafen einstimmig das schiedsrichterliche Urtheil dem Rechte gemäss fällen oder sie sollten durch Verhandlungen mit beiden Parteien und mit deren Willen eine gütliche Schlichtung erzielen. Stürbe oder erkrankte einer der Schiedsrichter, so sollten die beiden anderen ohne ihn, aber einmüthig die Sache beenden. Würde keine rechtliche oder gütliche Entscheidung erfolgen, so sollte keine beider Parteien dadurch Nachtheil an ihrem Rechte erleiden, sondern sie sollte ihre Angelegenheit, wie früher, zu fördern befugt sein. Auch gelobte man, mit Tode abgegangene Bürgen durch neue zu ersetzen. Von den beiden Klagschriften ist nur die des Erzbischofes und von den beiden darauf erfolgten Vertheidigungsschriften nur die des Herzogs erhalten. Als lediges, freies, eigenes Gut seines Stiftes, dem der Herzog es unrechtmässiger Weise vorenthielte, forderte der Erzbischof folgende in oder bei dem Herzogthume Braunschweig gelegene Gebietstheile zurück: das Dorf 1 lotensieben mit acht Dörfern und einem Hofe, das Schloss Linder mit fünf Dörfern, das Schloss Calvörde mit dem Werder und den Dörfern, das Schloss Vorsfelde mit allem Zubehör, mit dem „Remernest" und dem Werder zu Vorsfelde und endlich das Dorf Rorsheim. Er gab an, dass das Schloss Hotensleben von dem Erzbischofe Burchard den Grafen Conrad und Gebhard von Werningerode verpfändet, das Schloss Linder ihm und seinen Mannen mit Gewalt und Unrecht genommen, das Dorf Rorsheim, aus welchem der Herzog unrechtmässiger Weise die Gülte bezöge, dem Stifte vom Grafen Ulrich von Regenstein erledigt worden sei -und dass niemand von ihm das Schloss Vorsfelde zu Lehn verlangt oder empfangen habe. Es ist ungewiss, ob er mit letzterer Behauptung habe einräumen wollen, dass der Herzog ein Recht besessen habe, es von ihm zu Lehn zu nehmen. Ferner brachte er vor: Nach einer Uebereinkunft mit dem verstorbenen Herzoge Otto von Braunschweig hätte das Schloss Alvestorf nicht gebauet werden dürfen; auch sei и Recht erkannt, dass es gebrochen werden müsse. Dadurch dass dies nicht geschehen sei, erleide er einen Schaden von 300 Mark. Das Schloss Bahrdorf sei gegen seinen Willen und gegen Recht auf Stiftes Grund und Boden erbauet; er fordere, dass es gebrochen und er an des Stiftes Eigen ungehindert gelassen werde. Von der Markgraf- schaft Landsberg und Pfalz Sachsen forderte er als lediges, freies, eigenes Gut seines Stiftes das Schloss Reideburg mit 31 Dörfern, das Schloss Schkopau mit 17 Dörfern, das Schloss Lauchstädt mit einem Hofe daselbst, das Schloss Schaafstädt mit Zubehör und als seines Stiftes eigenes Gut Stadt und Schloss Sängerhausen mit 21 Dörfern zurück, behauptete, dass die drei ereteren Schlösser und Sangerhausen ihm durch den Tod der Wirrwe des Markgrafen Hein rich von Brandenburg und Landsberg, Schwiegermutter des Herzogs, heimgefallen wären, und klagte letzteren an, dass er ihm Schaafstädt mit Unrecht vorenthielte und sich der übrigen Schlösser ebenfalls unrechtmässiger Weise unterwände. Zur Begründung seiner Ansprüche führte er an, dass das Schloss Reideburg dem Tileman von Dizkowe von dem Stifte anvertrauet gewesen, dass derselbe dort schlossgesessen war und das Schloss von Stiftswegen in Besitz hatte, dass das Schloss Schkopau Lehn des Stiftes gewesen sei, schon bevor der Markgraf Heinrich es besase, und dass die Bürger und ritterbürtigen Leute zu Sangerhausen, wie durch lebende Zeugen bewiesen werden könne, dem vorigen Erzbischofe zum Behufe des Stiftes gehuldigt hätten. Ferner klagte er gegen den Herzog, dass derselbe die Güter der von Hakeborn und von Querfurt, die sie vom Stifte zu Lehn besässen und die des Stiftes eigene Güter seien, in Besitz genommen habe. Er forderte eine richterliche Entscheidung darüber ob er hinsichtlich aller jener Gebiet«-

      XXI

      theile in der Markgrafschaft Landsberg und Pfalzgrafschaft Sachsen, die, wie er beweisen könne, seine und seines Stiftes eigene Güter und in seiner eigentlichen Währe seien (an denen ihm nämlich das Besitzrecht zustehe), sein Eigentumsrecht vor Gericht zu beweisen eher befugt sei, als irgend ein Anderer, der etwa auf Lehn Anspruch mache, sein Lehnrecht zu beweisen, und ob der Herzog sich dagegen, jedoch mit Ausschluss seines eigenen Eides, zu verantworten verpflichtet sei. Endlich beklagte sich der Erzbischof über die ihm und den Seinen aus den Schlössern und Städten Landeberg, Delitzsch, Reideburg, Schkopau, Lauchstädt, Schaafstädt, Sangerhausen und Altehof zugefügten, eich auf 2000 Mark belaufenden Verluste, nicht weniger über die grossen auf 2000 Mark Silber zu schätzenden Kosten und Nachtheile, die der Herzog ihm durch Vorenthaltung der Stiftsgüter bereitet habe, und stellte es zur Entscheidung des Gerichts, ob ihm, weil er der erste Kläger sei, der Herzog zuerst antworten solle.

      In seiner Gegenschrift erklärte Herzog Magnus: Das Schloss Hotensleben mit den Dörfern sei ihm verpfändet, er und sein verstorbener Bruder Otto hätten es rechtmässig besessen; auch wolle er es denen, von welchen es ihm verpfändet sei, gegen Erstattung der Pfandsumme wieder ausliefern. Ihm sei nicht bekannt, dass das Schloss Alvestorf einer mit seinem verstorbenen Bruder Otto getroffenen Uebereinkunft zuwider gebauet sei, und er sei bereit, dem Erzbischofe darüber dem Rechte gemäss Antwort zu stehen. Das Schloss Linder mit den Dörfern habe sein verstor bener Bruder seinen Feinden mit Heeresschild in offener Fehde abgewonnen, auch bis an seinen Tod besessen und darauf habe er es, ohne rechte Ansprache darüber zu erleiden, bis jetzt in Besitz gehabt. Ebenfalls ohne rechte Ansprache habe Herzog Otto das Schloss Calvörde manches Jahr und er nach ihm bis jetzt besessen. Das Schloss Bahrdorf aber liege auf seinem und nicht auf des Stiftes Grund und Boden, nämlich in dem „Remerneste" selbst, welches von Alters her zum Schlosse Vorsfelde gehört habe. Letzteres Schloss mit allem Zubehör hätten seine Eltern, sein Grossvater und dessen Vater redlich und rechtlich bis an ihren Tod besessen und der zuletzt genannte niemals Lehn vom Stifte Magdeburg empfangen. Deshalb glaube er auch nicht, irgend eins dieser Schlösser und Güter vom Stifte zu Lehn nehmen zu brauchen. Falls aber das Stift über eins derselben das Lehnsrecht besitze, so habe der Erzbischof laut Urkunde versprochen, es ihm als Lehn zu verleihen oder, wenn er selbst es von ihm nicht empfangen wolle, es zu seiner Hand herzoglichen Mannen zu verleihen. Das Dorf Rorsheim endlich besitze er zu Pfände. Was zuletzt die Schlösser der Markgrafschaft Landsberg und der Pfalz Sachsen, nämlich die Schlösser Reideburg, Schkopau, Lauchstädt, Schaafstädt und Schloss und Stadt Sangerhausen mit allem Zubehör beträfe, so habe er sie in rechter Währe oder Besitz, sei mit ihnen von ihrem Lehnsherrn belehnt und wolle darüber dem Erz bischofe nach dem Rechte Rede und Antwort stehen. Ebendasselbe versprach er wegen der Güter der von Hakeborn und Querfurt zu Schaafstädt. weil diese Güter nach dem Rechte von ihm zu Lehn gingen. Er habe alle jene Schlösser, an denen der Erzbischof eigentliche Währe oder Besitzrecht zu haben vermeine, in wirklichem Besitze und bisher besessen, sei auch erbötig, sich da, wo er es von Rechts wegen müsse, darüber zu verantworten. Der Erzbischof nenne sie zwar sein eigen und setze den Fall, dass jemand sie zu Lehn beanspruche. Er gestehe aber dem Erz bischofe kein Eigenthumsrecht daran zu, habe diese Gebietstheile in wirklichem Besitze, erkenne davon den rechten Lehnsherrn an und wolle dem Rechte gemäss sich dieserhalb verantworten. Wegen des von den Schlössern dem Erzbischofe zugefügten Schadens hoffe er keinen Ersatz leisten zu brauchen, denn dieser Schaden sei in einem offen baren Kriege erlitten, zu welchem von dem Erzbischofe durch Anmassung des Zolles und Geleites und durch Wei gerung einer Genugthuung dafür die Veranlassung gegeben worden sei. Zudem habe der verstorbene Herzog Otto mit dem Erzbischofe wegen der fraglichen mit dem Lande Braunschweig vereinigten Schlösser und der zu denselben gehörenden Güter eine Sühne errichtet. Diese Behauptung des Herzogs bezog sich wahrscheinlich auf die zwischen seinem verstorbenen Bruder und dem Erzbischofe am 11. August 1336 über alle ihre Irrungen und Kriege erfolgte Aussöhnung, in welcher letzterer auch seine bei dem päpstlichen Gesandten zu Nürnberg gegen die Städte der Alt mark wegen verlangter Unterthanspflicht erhobene Klage zurücknahm.

      Die ganze Angelegenheit war vor ein dem Herzoge nicht günstig gestimmtes Gericht gerathen. Der Einzige darin, auf den er vielleicht Zutrauen setzen durfte, war der Graf Albrecht von Regenstein. Der Herzog Rudolf von Sachsen-Wittenberg versah trotz seines Unmuthes sein schiedsrichterliches Amt und konnte im Interesse der Sache, deren Parteigänger er war, nichts besseres thun. Kurz vorher, ehe er zum Schiedsrichter gewählt wurde, nämlich

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