Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 164, S. 219
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 164, S. 219
Folgends vnd weiter setzen, ordnen, meynen, machen vnd wollen wir, dass vnsere Sohne vnd Ihre Nachkommen mit einander in gesambter Hand sitzen vnd bleiben sollen, vnd sich dar- aus durch keinerley wege selbst scheiden, noch bringen laffen, die auch sambtlich von dem Reiche vnd andern Lehnherrn zu rechter Zeit empfangen vnd nehmen, als wir vnd sie loblich gefreyet vnd privilegiret seyn.
Es sollen auch vnsere Sohne alle vnd Ihr jeder von den obbeschriebenen Landen alien in der Mark zu Brandenburg vnd zugelegenen Landen, vnd dann auch auff vnsers freundlichen lie- ben Vetters Fall in den Frankischen Landen vnd in Preussen die Erbhuldigung nach vnserm tod- lichen Abgange sambtlich haben vnd nehmen, vnd soil in Ihr jedes zugetheilten Landen von der Landschafft vnd Unterthanen gemeiniglich die Huldigung hernachmals, die sie Ihr Jedem thun, also geschehen vnd genommen werden:
Wir huldigen, loben, schweren vnd thun dem durchleuchtigsten, hochgebohrnen Fiirsten vnd Herrn, Herrn Joachim Friderichen, Marggraffen zu Brandenburg, des Heyl. Rom. Reichs Ertz-Cammerern vnd Churfiirsten, In Preussen, zu Stettin, Pommern etc. Herzogen etc., vnserm gnadigsten Herrn, vnd Sr. Churfl. Gnaden Ehelichen Mennlichen Leibes Lehens Erben zu voraus vnd darzu auch dem Durchleuchtigen, Hochgebornen Fiirsten vnd Herrn, Herrn Christian, Herrn Joachim Ernsten, Herrn Friderichen, Herrn Georg Albrechten vnd Herrn Si- gismundcn, Gebriidern, Marggraffen zu Brandenburg, und Ihres Jeden Mennlichen Leibes Le hens Erben als vnsern natiirlichen Erbherrn, vnd wo die nicht mehr waren, oder Ihre Chur- und Fstl. Gd. die hinter sich nicht verliesen, dem Durchleuchtigen, Hochgebornen Fiirsten vnd Herrn, Herrn Georg Friderichen, Marggraffen zu Brandenburg, in Franken etc., vnd Sr. Fstl. G. Mennlichen, ehelichen Leibes Lehens Erben vnd do die auch nicht waren oder Sr. Fiirstl. Gd. die hinter sich nicht verliesen, dem auch durchleuchtigen, Hochgebohrnen Fiirsten vnd Herrn, Herrn Albrecht Friderichen, Marggraffen zu Brandenburg vnd Herzogen in Preussen etc. vnd Sr. Fiirstl. Gd. Mennlichen Leibes Lehens Erben, vnsern Gnadigsten vnd Gnadigen Herrn
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eine rechte Erbhuldigung, nach laut Vaterliches Vertrages, Kayserlicher vnd Koniglicher Versamb- lung vnd Chursiirstl. Bestattigung, dem vorgenannten Herrn Joachim Friderichen, als Chur fiirsten vnd Sr. Churf. Gnaden ehelichen mennlichen Leibes Lebens Erben zu Voraus, vnd wana die nicht waren oder S. Churf. Gd. die hinter fich nicht verliesen, den vorgenannten Marggraff Christian, Marggraff Joachim Ernsten, Marggraff Friderichen, Marggraff Georg Al- brechten vnd Marggraff Sigmunden, Gebrudern, vnd Ihre Furftl. Gd. Mennlichen ehelichen Leibes Lehens Erben, vnd wo die auch nicht mehr seyn wiirden, Herrn Georg Friderichen, Marggraffen zu Brandenburg etc., vnd Sr. F. G. ehelichen mennlichen Leibes Lehens Erben vnd wo die auch nicht mehr waren, Herrn Albrecht Friderichen, Marggraffen zu Brandenburg vnd Herzogen in Preufsen etc., vnd Sr. F. Gd. mennlichen ehelichen Leibes Lehens Erben, von Lehens vnd Unterthanigkeit wegen, getreu, gewertig vnd gehorsam zu seyn, Ihren Frommen zu werben vnd Schaden zu wenden, auch die Lehen zu verdienen vnd die Lehen nirgends anders zu verrechten, als fur Ihren Chur- vnd Fiirstl. Gd. oder derselben Mannen, vnd ob wir verschwie- gene Lehen wiisten, oder hernachmals erfiihren, die Ihren Gd. zu vermeldcn, vnd alles das zu thun, das getreue Lehen Manne Ihrem Lehenherrn zu thun schuldig vnd pflichtig seyn, getreulich vnd ohne gesehrde, als vns Gott helffe durch seinen Sohn Jesum Christum.
Also soil ieglicher Heir die Huldigung in seinem Lande nehmen vnd die auff Ihn vnd (eine Erben zuuoraus vnd darzu auch auff die andere seine Bruder, die Vettern vnd Ihre Erben geschehen lassen, wie vorgeschrieben stehet, darait lie derer nach Laut dieses vnsers Vertrags alle Wege mit einander in Versamblung sitzen vnd bleiben, getreulich vnd ohne Gesehrde.
Es sollen auch vorbenante vnsere Sohne alle vnd do wir derer mehr erlangen vnd ihre Erben bey vnserm Leben vnd nach vnserm Tode sich eines Tittels gebrauchen vnd schreiben, * auch Helm vnd Schild gleich fuhren, aber nach vnserm Tode, den Gott lange verhiitte, soil vnser Sohn, Marggraff Joachim Friderich, als der Churfiirst, oder ob er mit Tode abgienge, da der Allmachtige auch lange fur fey, sein Eltister vnd leiblicher ehelicher Sohn, ob Er dann einen oder mehr hinter fich verliese, oder ob Er ohne Mannliche eheliche Leibes Erben stiirbe oder aus den andern vnsern Sohnen obgenannten seinen Anteil Landes vnd Leute Erben, vnd als der Elteste Churfiirst seyn wird, den Scepter als das Chur-Wappen gebrauchen vnd sich schreiben des heil. Rom. Reichs Ertz-''ammerer vnd Churfiirst, sambt den andern Titeln, wie Er sich vor geschrieben hat, vnd sollen sich die andern des Titels zu schreiben vnd das Wappen zu fuhren, gebrauchen, wie vorftehet vnd nicht weiter.
Welcher auch vor vnd vor unter vnserm Geschlechte zu einer jeden Zeit der Churfiirst ist, der soil von Romisehen Kaysern, Konigen vnd Churfiirsten seine Bestettigung von sein, als eines Churfiirsten vnd von aller seiner Erben, Brudern vnd Ihrer Erben vnd Vettern wegen sambt- lich nehmen, um Ursach willen, die nicht Noth sein zu schreiben.
Wir ordnen, setzen, meynen vnd wollen auch, dass keiner vnserer Sohne noch Ihrer keines Erben von den obgenanten Landen, Leuten, Schloffen, Stadten vnd Ihren zugehorungen noch an ders, das sie von vns ererben, nichts noch keinerley Weisse vergeben, oder auff Anfalle versebrei- ben, versetzen noch verkauffen sollen, sie sollen auch das fambtlich oder sonderlich zu thun keine Macht haben, aus keine Weisse.
Was sie aber zu den Landen bringen oder das Ihnen von Angefallen zustande, mit dem- selben mogen sie handeln nach alter loblicher Gewohnheit.
Wiirden sich Bergwercke in der Marke oder im Lande Franken vnd dessen zugehorigen
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Landen ereigen vnd gefunden werden, die sollen denen Herrn, so jene Lande innehaben vnd ihren Mennlichen Leibes Lehens Erben zu gleichen Theilen zustehen vnd also in der Marck den Mer- kischen vnd in den andern Landen den andern Frankischen Herrn vnd Linien bleiben, damit fie sich vnd ihre Lande vnd Leute desto bass halten, handhaben, schutzen vnd schirmen mogen.
Was dann die Anlegung der Steuern in der Mark belanget, foil es wann Reichs-Steuern fiirfallen, damit zwischen beyden Landen, dieser vnd der Neumarck, nach Inhalt der Vertrage zwischen vnsern Herrn Vatern, Churfurst Joachim dem Andern, vnd Vettern Marggraff Johan- sen, beyden seligen, aufgerichtet, gehalten werden, vnd allenthalben dabey bleiben.
Was aber die Landsteuern in den Herrschafften Schwett, Vierraden vnd den Aembtern Dieftorff vnd Arentsehe anlangen thut, weil es wegen Abtragung der alten Schulden bey ietziger Verfaffung der Landschafft durchaus vnd allenthalben beruhen bleibet, tragen die Unterthanen an denen Orten die Steuren gleich ietzo vnd als wann lie -sonsten bey dem Lande blieben.
Den Herrn Meister betreffendt, als seine Zulage zu den Steuern zwischen Ihme vnd den andern Uckermerckischen Standen etwas irrig, wollen wir solche zweyzvvaltigkeit cognosciren vnd darauff gebuhrende Mass geben.
Mit vnserm Elbe stehet es folgendergestalt zu halten. Alle hinterlaffene vnd befundene Bar- schafft, au Gelde, Gold vnd Silber, gemuntzt vnd ungemuntzt, Credentz, Silber - Geschir vnd was darzu gehorig, Ketten, Kleinodien, Ringe, Halsgeschmeide, Armbandt, Edelgestein vnd Perlen, ge- macht vnd unvermacht, Kleider vnd was dergleichen, wie das Namen haben mag, sollen alle vn- sere uberlebende Sohne in gleiche Theil von einandersetzen, theilen vnd sich darum bruderlich ver- gleichen oder vergleichen laffen, auch jeder das feinige alsbald in seine gute Verwahrung nehmen vnd ihme von andern unvorenthalten bleiben, so feme wir bey vnserm Leben diessfals keine an- dere Verordnung machen.
Wann auch vnser freundl. lieber Vetter, Marggraff Georg Friderich, mit seiner Erb- schafft nach Willen zu disponiren, darinnen wir dann Sr. L. nicht ein- noch vorzugreiffen, oder auch hiermit zu thun in wenigsten bedacht, do doch nach Sr. L. Absterben et was an Barschafft, Silbergeschirr vnd was dergleichen, wie kurtz vor gemeldet, vorhanden, davon S. L. keine Verord- nunge gemacht hatten, noch nahere Erben, die darzu kommen konnten, auff dem Fall, vnd da mit dahero zwischen vnsern Sohnen keine Uneinigkeit entftehe, sollen sie solche unvertestirte Ver- laflenschaft zu gleichen Theilen dividiren vnd behalten.
Hauss- vnd Vorrath vnd was darzu gehorig, bleibet in einem jeden Lande vnd des Orts deffelben, wie es gefunden wird, ausser deme, was wir vnserer hertzgeliebten Gemahlin bei vnserm Leben dessen gegeben, vnd Ihre L. Zeit vnsers wehrenden Ehestandes selbst erzeuget haben.
Die Tapezerey, so in dem wesentlichen Hoflager zu Coin an der Sprew alhier ist, soil alle vnsern Eltesten Sohn, Marggraff Joachim Friderichen, Administratorn, zur Zier des Chur- furstlichen Hausses alleine bleiben.
Wegen der Munition, Artolarey, vnd alles, was darzu gehorig, auch zu kiinfftiger Anrich- tung an Vorrath vorhanden, wollen vnd setzen wir, dass solche auff jeder Vesten allermassen, wie sie gefunden wird, bleibe, vnd also in diesem Theil Spandau, im Neumarckischen zu Ciistrin vnd Peitz, in den frankischen Landen zu Plassenburg vnd Wilssburg, vnd wie sonsten auff Haussern vnd in Stadten solche Sachen vorhanden vnd gefunden werden.
Der Kirchen Ornat, Schmuck, Silberwerck, Schatz, Gefal'se, Bildniisse vnd andere Kirchen Gezierde sollen in dem Thumstiflft zu Colin an der Sprew beysammen unvereulsert bleiben vnd
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soil derselbe nicht angriefsen vnd vereussert werden, es ware denn, dafs der Landesfursten einer gefangen wiirde, mag es wegen der Erledigung gebraucht werden, ausser deme soil der Churfiirst, ane der andern Briider Beliebung vnd Vorwiffen, den Kirchen - Schatz noch ichts darvon nicht vereussern noch angreiffen, soil auch, weil ein Inventarium dariiber vorhanden, darvon iedem Bru- dern eine Absehrifft gegeben werden.
Es soil auch vnser Eltester Sohn, der Churfiirst, das Thumstifft, sonderlich weil es des Churfurstl. Stammes vnd der Marggraffen zu Brandenburg Erbbegrabniss ist, in seinen Wiirden vnd effe, vnd die Kirchenagenda vnd Ceremonien, wie solche jetzo gebrauchet werden, erhalten vnd nicht abkommen, verandern, noch das Stifft versehraelern laffen.
Vnd als die Universitat Frankfurth ein fonder Kleinod dieser Lande, dieselbe ingleichen in Wohlstand erhalten vnd zu allem Auffnehmen, wie vnsers Sohnes L. als Conservator derselben die Nothdurft wohl verstehet, mit alien Gnaden besordern.
Was wir iedem vnsern Sohnen oder Tdchtern bey vnserm Leben schenken vnd geben, das soil demselben fur iedes Ansprache vnd vnbeirret von andern Brudern vnd Gescliwistern bleiben, vnd wollen wir, als der Vater, hierinnen wohl die Gebiihr vnd Mass halten, dafs sich keines vnse- rer Kinder zu beschweren haben soil.
Was auch vnserer Sohne ieglicher, so Er ehelich wird, zu seiner Gemahlin Heyrath Guth bekommet vnd damit erlanget, das soil Er behalten vnd zu seinem Theil Landes anlegen vnd ge- brauchen, nach seinen Nutz vnd Besten, ohne der andern Eintrag, Irrung vnd Hinderniiss, darge- gen soil Er auch seine Gemahlin in seinem Theil Landes mit dem Leibgedinge verweissen, verse- hen vnd versorgen, ohne Entgeltnuss seiner Briider vnd Ihrer Erben, ohne alles Gefehrde.
Vnserer Sohne soil auch Keiner, dieweil wir im Leben seyn, keine Schuld machen, wel- cher aber die machen wiirde, soil Er selbst nach vnserm Todte von seinem Theil, als seine privat Schulde bezahlen, ohne HulfF vnd Entgeltnuss der andern.
Die alten schuld aber, so die Landschafft aus sich genommen, bleibet bey derselben Verfai- sung, vnd haben vnsere andere Sohne, ausser dem Churfiirsten, als Regierendem Herrn dieses Lan des, damit nicht zu thun.
Do wir dann neue Schulde verliessen, wie wir doch mit Fleiss darvor seyn wollen, dafs solches nicht geschehe, soil vnser Eltester Sohn, der in der Chur succediret, wegen praerogativa der Lande, solche abtragen. Wollen auch nicht zweifeln, vnser getreue vnd gehorsame Landschafft, weil wir sie Zeit vnserer Regierung mit vnsers lieben Herrn Vatern Schulden, Inhalt der Verfas- sung, fur sich verfahren laffen vnd fur vns nichts begehret, sie werden sich nachmals unterthanigst vnd treulichst erweisen.
Weil wir auch vnserm freundlichen lieben Sohne, dem Administratorn des Ertzftifftes Mag deburg etc. von den Herrschafften. Befskow vnd Storckow, Inhalt der Vergleichungen, etliche re- tardata hinterstellig, vnd S. L. dieselbe mit der Erbschafft, so wir davon erlanget vnd haben, sambt alien Rechten in seinem Antheil Landes mit bekommet, die AuffkiinfFten derer, auch die versehriebene Pension jahrlichen nicht erlangen mogen, gehen solche, so fern wir bey vnserm Le ben dissfalls keine andere Richtigkeit machen, dahin wir bedacht seyn wollen, hiermit auff vnd bleiben die andern vnsere Sohne, als die daran nichts haben, damit billig unbeleget.
Do auff Falle in den Frankischen Landen Schulde vorhanden, in deme sollen vnd werden vnsere Sohne, die in Franken kommen, weil die andern, so in der Mark bleiben, mit diesen Schul den genugfam zu thun, einander getreulich beystandig seyn vnd was von den Erbnehmen, die
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claim auch billig Schuld zahlen, nicht geschiclit, darinnen mit sambtlichcn Rath vnd Zuthun nach Gelegenheit verfahren vnd denen abelielffen.
Auch ordnen, setzen, meynen vnd wollen wir, ob der obgemelten vnserer Regierender Sohne einer stiirbe vnd vnmiindige Kinder, das alleine Sohne, oder Sohne vnd Tochter waren, hinter ihme verliesc, wie auch unter diesen vnsern Sohnen, weil sie theils noch in Kindlichen Jah- ren, dass allewege die altern Bruder der unmiindigen Vormiinder seyn sollen.
Wann aber vnserer hinterlassener Sohne einer das 18. Jahr compliret hat, vnd wir ihme fur ErlanguDg der 18 Jahr bey vnserm Leben seinen Theil Landes nicht eingeraumet hatten, wel ches wir vns frey vorbehalten, foil Er der Vormundschaft loss vnd tiichtig vnd habilis seyn vnd geachtet werden, seine Lande vnd Leute anzunehmen vnd selbst zu regieren.
So lange aber die Unmiindigkeit wehret, sollen die Eltern Gebrudere Vormiindere in des Bruders oder verstorbenen Bruders Theil Landes, das deflelben gelaflenen Kindern zustehet, Rathe ordnen vnd setzen, die mit dem Ihrigen umgehen vnd getreulich handeln, auch von denselben jedes Jahres Rechenschafft genommen vnd mit Fleiss darzu gesehen werden, damit den Unmiindi gen das Ihrige gantz treulich vorgesparet werde. Sie sollen auch derselben Kindern das Ihrige, aus- serhalb ihrer der Kinder Sachen nicht entwenden, ohne Gesehrde.
Vnd do einer oder mehr unter den Brudern, der ableibete, alleine Tochter vorliesse, foil der oder die, so zu den Antheilen Landes wiederkommen, dieselbe Tochter vnd Fraulein, aller- maffen, wie obstehet, versorgen, berathen vnd aussteuren vnd es getreulich vnd vaterlich mit ihnen halten, als wenn sie ihre eigene leibliche Tochter waren.
Mit den Archiven ordnen, setzen vnd wollen wir, das alle privilegia von Bullen, Hand- festen vnd andern Briefen, so der Herrschafft zustandig vnd iiber die Lande lauten, bey dem Chur- fiirsten, der zu jederzeit seyn wird, so viel derer zu diesem Lande gehoren, in guter Verwahrung seyn vnd gehalten werden sollen;
Die in der Neumark aber bey demselben Regierenden Herrn vnd die im Lande Franken, iedes Orts in der Regierenden Herrn Verwahrung bleiben, doch iedem Theil zu seiner Nothdurft offen stehen vnd geliehen, auch so Er das begehret, Abschrifft darvon geben werden, damit in deme kein Versaumniss geschehe, sondern was zu der Herrschafft vnd Landen gehorig, erhalten vnd nichts abgebrochen noch entzogen werde, doch, so sie der gebrauchet hat, deme sie geliehen waren, soil Er sie demselben, der oder die sie ihme geschicket oder geliehen haben, unverhindert zum forderlichsten wieder einschicken vnd antwortten, dessen dann der so sie entlehnet, deme, der Ihme die leihet, allewege einen genugsam Vorstand machen soil, dass es also geschehe, ohne Gesehrde.
Vnd demnach schliesslich vnsere in Gott ruhende Christliche Vorfahren in den Altvater- lichen Vertragen dahin gesehen, dass zwischen den Nachkommen gut Verstandniss vnd Einigkeit erhalten vnd dardurch des Hausses Brandenburg gedeyhen vnd Auffnehmen befordert vnd vermeh- ret wiirde, vnd an solcher Einigkeit, weil vnser Hauss mit vielen Herrn von dem Allmachtigen mildiglich gesegnet, am Hochsten gelegen, auch darauff deflelben Erhaltung oder Abnehmen vnd Fall stehet, bevorab bey diesen schwirigen Lauften vnd da vnser Hauss auch seine Abgunstige hat;
So ordnen, setzen, meynen vnd wollen wir, dass genannte vnsere liebe Sohne alle, vnd do wir derer mehr von Gott erlangen, auch ihre Erben bey den Pflichten, die sie vns zuuor vnd nachbenannter massen gethan haben, sich unter einander vnd einer dem andern mit gantzen, fte- ten, guten, wahren vnd bruderlichen Treuen, auch in besondern freundlichen Willen halten, ehren, fordern vnd verantwortten vnd je einer des andern Schaden warnen vnd vorhiitten, sein Bestes
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mit Worten vnd Wercken getreulich wiffen vnd siihrnehmen, vnd einander zu ihrer aller vnd eines jeden Nothen, Anstosen, Kriegen, Sachen vnd Geschaften gegen manniglich, niemanden, noch nich- tes darinnen ausgenommen, getreulich mit Leib vnd Guth, Landen vnd Leuthen, beholffen, gera- then vnd beystandig seyn, mit ihrem selbst Leibe zu ziehen vnd zu taglichem Kriege, wie das den nothleidenden am allerfiirtraglichsten vnd niitzlichsten ist vnd ihnen zu denselben ihren Kriegen, Sachen vnd Geschafften am besten dienen mag, Beystand leisten, als ob es Ihr ieglichen selbst be- riihrete vnd seine eigene Sache ware, als es auch ist vnd seyn soil.
Vnd auch sonderlich, ob es sich begebe, wie das geschehe oder zuqueme, dass iemandt, wer der oder die waren, die die obgenanten vnsere Sohne oder ihre Erben von ihren Landen vnd Furstenthumen, sambtlich oder sonderlich, die lie nach vnserm Abgang haben oder hernach iiber- kommen wurden, oder von ihren Obrigkeiten, Freyheiten, Gerechtigkeiten, Wildpannen, Geleiden, Zollen, Gerichten, Ehren, Wurden, oder innehabenden Landen, Leuten vnd Giittern dringen, no- thigen vnd iiberziehen wollen, darzu sollen lie alle vnd Ihre Erben einander mit gantzen Treuen beholffen, beystandig vnd gerathen seyn mit allem Ihren Vermogen, dass Ihr Jeglicher dabey bleibe, getreulich vnd ohne alles Gefehrde.
Wann auch Ihr einer des von dem andern ermahnet wurde, foil Er ihme nach Gelegen- heit mit aller Macht, auff sein eigen Kosten vnd Schaden, so lange er bey ihme verharret, zuzie- hen vnd auch von Ihme nicht scheiden, es fey dann die Sache, darum die Hiilfe geschicht, ver- tragen, oder in ein Umstand bracht, also was derselbe, der die Hiilffe thut, mit seinem Volck in solchem Kriege Schaden empfinge vnd nehme, denselben Schaden alien soil er selbst leiden vnd tragen, vnd darumb an den, deme Er zu Hiilffe gezogen, keine Forderung haben noch thun, in keiner Weisse.
Wurden aber in solchem Kriege Irgends Schloso oder Stadte eines oder mehr in der Feinde Lande genommen, die sollen lie mit einander theilen, oder sich darumb freundlich vnd nach Gele- genheit der geschehenen Hiilffe vertragen.
Wo aber dem Fursten, dem die Hiilffe geschehn, Schloss oder Stadt von den Feinden ab- genommen waren vnd sie wiederum erobert wurden, solch Schloss vnd Stadt foil dem Fursten, in des Land sie gelegen vnd deme die Hiilffe geschicht, zu kommen vnd bleiben, ohne Gefahrde.
Doch soil vnserer Sohne Keiner, ohne der andern vnd gemeinen Landschafft Wiffen vnd Willen, keine Vehde noch Krieg anheben, es ware denn, dass Er mit der That angrieffen vnd zur Gegenwehr ware verursachet worden.
So auch vnsere Sohne oder Ihre Erben einer den andern zu Diensten oder zu ihren Ge schafften vnd Sachen zu Felde kommen, was sie dann Reissiger vnd Gefangenen erobert vnd ge- wonnen, dieselbige Gefangene sollen unter Ihnen getheilet werden, nach Anzahl der Reisigen, die Ihr ieder im Felde vnd darbey gehabt hat, ohne Gefehrde, angesehen, dass Ihr ieder den Kosten traget vnd selber vor Schaden stehet.
Was aber von Burgern vnd Pauern gefangen, auch Schatzung, Brandschatzung oder an- ders, das in eine Kuche gehoret, erobert vnd gewonnen wurde, daffelbe foil auch nach Anzahl der Kriegsleute, so ieglicher im Felde hat, getheilet werden, wie obstehet.
Die obbenante vnsere liebe Sohne noch Ihre Erben sollen auch miteinander zu Vehden vnd Kriegen nicht kommen, von keinerley Sachen, noch von iemand anders wegen, sie selbst oder andere beriihrend, sondern ob Speen oder Zweytracht* zwischen ihnen entstiinde, sollen Ihr ieglicher zwey seiner Rathe darzu geben vnd ordnen vnd die zu einem jedenmahl, so offt das Noth ge
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schehe vnd zu Schulden kame, an eine Stadt derselben Landc am Gelegensten, zwischen deneu solcher Zweytracht entstanden ware, zu tage schicken, vnd mochten sieh die viere nicht einigen, soil der klagende Bruder oder seine Erben beneben den beseffenen Rathen vnd Mannen, in deffel- ben Landen geseffen, einen Obmann kiesen vnd nehmen vnd was dann die Funffe oder der meh- rer Theil unter I linen um solche ihre Speen vnd zwey tracht nach Klage vnd Antwort im Rechten erfunden vnd erkennen, Ob sie die sonsten giitlich nicht vertragen mogen, dabey soil es alsdann bleiben vnd von Ihnen vnd Ihren Erben in obbeschriebener maffen also gehalten werden, doch soil die Rechtfertigung in der nahesten Jahresfrist geendet werden, ohne Gefahrde, vnd kein theil dem andern die Geferlichen verziehen.
Vnd solche Zusammenschickung der Rathe zu dem Austrage Ihrer beyder Gebrechen foil zwischen vnsern Sohnen in der Mark in vnser Stadt Brandenburg oder Frankfurt bescbehen, wo sie die Herrn auch selbst Ihrer Gelegenheit nach solcher vnd anderer Sachen halben zusammen zu kommen fur gut vnd nothwendig bedenken, dasselbe soil auch in der obgemelten beyder Stadte einer furgenommen werden.
Auch ob der obgenannten vnserer Sohne oder Ihre Erben eines, Ritter oderKnecht, Mann oder Unterthanen, Geistlich oder Weltlich, binnen oder ausserhalb Landes geseffen, zu des oder dem andern Herrn oder zu seinen oder Ihren Rittern, Knecht, Mannen oder Unterthanen, Geist lich oder Weltlich Personen zusprechen gewunnen, so sollen sich Ritter, Knechte vnd Manne von dem oder den andern Herrn, seinen Rittern, Knechten vnd Mannen, vor des oder derselben Herrn, deme oder denen lie zustunden, Erbarn Rathen an Recht gentigen lassen.
Ware es aber gegen des Herrn eines oder mehr Unterthanen, Burgern oder Bauern oder Geiltlichen Personen, gegen den soil man sich an Recht begniigen lassen, an denen Enden vnd Stadten vnd in denen Gerichten, darinnen ein ieder geseffen ist, vnd von den Geistlichen an denen Enden, do sie billig Recht pflegen, vnd soil solches nicht weiter noch zu keinem Unwillen oder Feindschafft wachssen oder gezogen werden, in keine, Weisse.
Ware es aber gegen eine Gemeine oder Stadt, von derselben foil man sich an Recht be- niigen lassen vor ihren Herrn, deme sie zuftehet vnd seinen Erbarn Rathen, vnd iiber solche obbe- schriebene Austrage foil auch der Herrn keiner des andern Untherthanen, weder Geistlich oder Weltlich, inner noch ausserhalb Landes geseffen, nicht vorgewaltigen noch verunrechten, ohn alles Gefehrde.
Wir ordnen, setzen vnd wollen auch, dass vnl'ere Sohne oder Ihre Erben keiner dem an dern nach seinen Schloffen, Stadten, Landen vnd Leuten nicht stellen, noch zu keinerley Gefehrde oder Widerwillen, Ihnen zu schaden, die nicht einnehmen sollen, sondern Ihr ieglicher soil des an dern Land, Leut vnd Guth lo getreulich, fleissig vnd ernstlich schutzen, schirmen vnd handhaben, als (ein eigen Land, Leut vnd Guth, so offt es Noth thut, ohn alles Gefehrde.
Wir ordnen, setzen vnd wollen auch, dais vnsere Sohne vnd Ihre Sohne und Erben mit nie- mandt Keinerley Biindniss oder Einigung machen vnd eingehen sollen, sondern allein bey der Erb- Einigung zwischen den Chur- vnd Furstl. Haussern Sachsen, Brandenburg vnd Heffen bleiben vnd sich derselben halten vnd do je Biindtnuss nothig waren, darzu sie sich aber ohne grosee vnd vn- abwendliche Gefahr nicht begeben sollen, soil solches keiner stir sich alleine thun, es feyn dann alle die andern seine Bruder vnd Ihre Erben auch mit begrieffen, oder sie Ihre Land vnd Leute darinnen ausgenommen.
Als auch von Verstandniss zwischen der Augspurgischen Confession Verwandten Stfindten 'JJiebel'« Cod. dipl. Brand., SuuBlemcHtbanb. 28
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im Reich, auch mit andern fremden Potentaten je bissweilen bey vnser Regierung vorgelauffen, vnd solchs ein fast weit aussehen hat, wann es auch gleichwohl gemeynt, doch hernach missbrau- chet wird, dahero die Herrn gleich unwissendt, in Unruhe vnd Kriege gezogen werden konne, das Heylige Reich aber, deflen Wohlftandt vnd Erhaltung vns als einem Churfiirften, vnd dahero der ffirnehmsten Seulen eine zu verwahren gebiihret, auff beyder Religion Stande. fusset vnd allbereit mehr als guet Missverstandt vorhanden ist, das man zu gantzlicher dissipation desselben einander nicht gar in die Haar fallen darff, wollen wir vnd sollen fich vnsere geliebte Sohne damit wohl fursehen vnd allewege das Alte bruchfallige Reichs Gebau lieber stutzen als vollend6 brechen helffen.
Damit dann solches alles vnd Jedes allermaffen, wie bey einem jeden disponiret, specifici- ret vnd obstehet, in alien seinen puncten, stiicken, Artickeln vnd Inhaltungen von genannten vn- sern Sohnen vnd Kindern, die wir ietzo haben oder noch iiberkommen werden, auch Ihrer aller vnd eines jeden Erben festiglich vnd unverruckt gehalten werde, ohne Irrung vnd Eintrag,
So mechtigen wir vns MarggrafF Johans George, Churfurst, vnd vorgenannte vnsere freundliche hertzgeliebte Gemahlin, Frau Elisaheth, gebohrne Furstin zuAnhalt, Marggraffin vnd Churfurstin zu Brandenburg, vns vnserer beydersejts geliebten Sohne vnd Kinder, die wir ietzo haben vnd durch die Gnade des Allmachtigen noch iiberkommen werden, dass sie solche Theilung, Ordnung, Satzung vnd Einigung, wie vorgeschrieben stehet, in alien ihren Stucken, Puncten vnd Innhaltungen stet, fest vnd unverbruchlich halten, erfolgen vnd mit keinen Sachen, Handlung oder Thaten, wie die jemandts erdacht oder erfunden hatte, oder hernacher immer erdenken oder er- finden wiirde, konnte oder mochte, darwider nimmermehr seyn oder thun oder schaffen, dass es gethan werde, noch dass jemandt von Ihrentwegen zu thun befehlen, verhengen oder gestatten, weder mit Recht oder ohne Recht Geistlicher oder Weltlicher Richter oder Gerichte, in keiner Weisse.
Vnd ob Jemandt darwider seyn oder thun wolte, dargegen getreulich vnd ernstlich bey einander halten sollen, mit Landen, Leuten vnd alien ihrem Vermogen, fonder Argelist vnd gantz- licben, ohn alles Gefehrde.
Do auch letzlich einer oder mehr unter vnsern Sohnen vnd Kindern dieser vnserer vater- lichen Verordnung nicht gehorsamen, folgen vnd die halten wiirden, meynen, ordnen, setzen vnd wollen wir, dass dem oder denselben die andern nichts folgen zu laffen schuldig seyn sollen.
Vnd des zu wahrer offener Urkundt, steter Haltung vnd Bekrafftigung aller obgeschriebe- ner puncten vnd Artickeln, haben wir Marggraff Johanns George, Churfurst, vor vns vnd alle vnsere Erben vnd.Nachkommen vnser gross Insiegel an diesem Brief laflen hangen vnd den mit eigener Hand unterschrieben.
Dabey vnd fiber seind gewesen vnd haben es berathschlaget der Wohlgebohrne vnd Wohlwurdige, auch Edle vnd Wfirdige vnsere Rathe vnd Liebe Getreue, Merten, Graff von Hohenstein, Herr zu Schwedt vnd Vierraden, des Ritterlichen Sanct Johanns Ordens in der Mark, Sachsen, Pommern vnd Wendlandt Meister, George Ganss, Edler Herr zu Putlist, Christophs Sohn, George von Blanckenburg zu Goldbecke, Herr Valentin Pfuel, Dechant des Siffts Brandenburg, Dietloff von Winterfeldt, Comptor vnd Landvoigt zu Schivelbein, Berndt von Arnimb zu Boitzenburg, Hoff-Marschalck, Dietrich von Holtzendorff, Ober-Haubtmann, Reichart von der Schulenburg zur Lockenitz vnd Lfibbenaw, Reimar von Winterfelt zur Neustadt, Adam von Schlieben zu Papitz,
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Otto Hacke zu Beige, Haubtmann zu Cottbuss, Berndt von Arnimb zu Grosswalde, Haubtmann zu Grambzow, Thomas von Kniesebeck zu Tilsem, Alexander von Bre- dow zu Netkow, Matthes von Eicbstett zu Klempenow, Alexander von der Often zu Schiltberge, Sigmund Sack zu Putterfelde, Hannss von Waldow zu Bernstein, Christian Distelmeier zu Malsdorff, Cantzler, Er Johann Koppen, der elter, Cammer- rath, Er Carl Barth, Cantzler in der Neumarkisehen Regierung, Er Sebastian Gerstmann, Ordinarius der Universitat Frankfurt an der Oder, alle drey der Rechten Doctor.
Geschehen vnd geben in vnserm Hoflager zu Colin an der Sprew, am Tage Fabiani Sebastiani, den 20. Januarij, nach Christi vnsers Seeligmachers Geburth im 1596. Jahre.
Slits etner 2l6f($rift im tfimigl. ©taat««2sr($toe ju ®re«ben, bie nte^t fe&lerfrei ift.
Urkunden Brandenburg II (Google data) 164, in: Monasterium.net, URL </mom/CodexBrandenburgensisII/24668135-784c-44b1-83a7-340c41b54da2/charter>, accessed at 2025-02-05+01:00
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