Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 152, S. 197
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 152, S. 197
tjanbel in bet OWatf, am 18. Suit 1571.
Wir Johann Georg etc., bekennen etc., als weiland die hochgeborne Fiirsten, Herr Al- bertus, Herr Johannes, Herr Joachim I., Herr Joachim II. dieses nahmens, Marggrafen zu Brandenburg, vnsere in Gott ruhende freundliche liebe Herren Voreltern, Grossvater vnd Va- ter loblichen Gedachtniffes, den ehrsamen vnd weisen, vnsern lieben besonderen Burgermeistern vnd Rathmannen der Stadt Liineburg allewege, als wir glaubwiirdig berichtet seyn mit sonder- licher Gunst geneigt gewesen vnd mancherlei Gnade erzeiget haben, auch in gnadigen willen mit ihnen gesessen sein, dass wir solches vnd der genanten Burgermeistern vnd Rathmannen an vns ergangene fleissige bitte betrachtet, angesehen vnd mit reiffen vnser trefflichen Rathe rade, alle inwonende Burger zu Liineburg vnd diejenigen, so ihnen zustehen vnd angehoren, in vnsern sunderlichen Schutz, schirm vnd Versprachniss genommen vnd entsangen haben, sie gleich andern vnsern Vnterthanen mit allem ihren Haab vnd Guthe Kaufmanschafft in vnsern Lande zu verspre- chen, zu vertheidigen, zu beschutzen vnd zu beschirmcn.
Nehrnen sie also vnd entsangen sie in vnsern Schutz, Schirm vnd Versprechniss, wie vor angezeiget, in krafft vnd macht dieses brieffes, obs geschehe, dass jemand, in was Stande oder wesen die weren, sie mit Gewalt uberfabren oder vergewaltigen wolten oder unterstiinde sich an ihren freiheiten, privilegien vnd Gerechtsamkeiten Drangniss, iiberfall oder Verkiirzung zu thun, wie dass ware vnd zukommen mogte, darinnen wir ihrer zu Gleich vnd Recht machtig waren, alsdenn wollen wir wieder sie nicht sein, auch den vnsern nicht vergonnen wieder sie zu thun in keine weise, sondern sie zu Gleich vnd Recht verbitten vnd so viel vns geziemen oder gebiihren will, rahtlich vnd hiilflich sein, wollen auch fur vns selbft mit der That nichts vornehmen gegen ihnen, sondern ihnen an Gleich vnd Recht, an billigen stadten begnugen laffen, so feme vns des- fen von ihnen wiederfahren vnd zum schleunigen Aussgange verfolget werde vnd in alien ihren anliegenden nothen ihr gniidigster Herr sein. Wollen ihnen auch alle Zufuhr vnd Abfuhr, wel- cherlei die sein, durch vnser Land, Herrschafft, Fiirstenthum vnd Gebiete zu Waster vnd zu Land, es sci an Getraide oder Kaufmanschafft vnd alien Handel von manniglichen zu thun vergonnen, solches auch den vnsern Zeithen gestatten vnd treiben laffen, Es ware dann, dass wir Gebrechen vnd Nothdurfft halben vnsern Landen vnd Leuthen solches verbieten wurden. Auch wollen wir sie sonst in alien ihren Sachen, als sie auch wiederum thun sollen, getreulich meynen vnd nach Ver- iriogen beystehen, ohne Gefahrde. Wir confirmiren auch den genannten Burgermeistern, Rahtman- men vnd gemeiner Biirgerschafft der Stadt Liineburg solche freiheit vnd Gnade, die ihnen mil- des Gedachtniffes Herr Fr id rich, Marggraf zu Brandenburg, vnser Vetter, des Salzes halber durch vnser Landt zu fuhren, Einhalt eines briefes, des datum halt zu Hauelberg* nach Christi Geburth Anno 1441, am S. Oswaldi tage, daruber ausgegangen vnd gethan vnd gegeben hat, glei- cher Weise, als ware solcher brief von Worte zu Worte hierinnen einverleibet vnd begriffen, mo- gen sich auch derselben freiheit vnd Gnade fur manniglich ungehindert gebrauchen, doch unschad- lich, ob irgend ein Salzwerg in vnsern Landen erfunden vnd gebauet wurde, als foil solche vnsere
bestatigung dem unschadlich sein. Des zu Vrkund mit vnsern anhangenden Insiegel versie-
gelt vnd gegeben zu Colin an der Spree, Mittwochs nach Margarethen, Anno 1571.
2Iu« (Serden'8 Fragm. II, 145.
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