Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 506, S. 506
Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 506, S. 506



am 4. gebntar 1549.
Wir Joachim, Churfiirst etc., Bekennen — das wir aus gutter betracbtung vnd gehab- ten zeitlichen radt vnd bedencken, auch aus vorsehung vnsers anliegens vnd notturfft, dem Wol- gebornen vnd Edlen vnserm radt vnd lieben getrewen Wilhelm Schencken von Lands- pergk, Herrn zum Beuthen vnd Wu ft er h au fen, seinen Erben, nachkommen vnd getrewen bryffs Inhabern oder Inhaberin vnser Junckfrawcloster Fridlandt sampt aller vnd jeder seiner zugehorung, an stedtlein, dorffern, gepawern, pachten, Zinsen, dinsten, forwercken, wisen, Heiden, Holzern, puschen, Jagten, molen, Wassern, sehen, fischereien, Weinbergen, scheffereien, sampt den dritten pfennig von kanfisch zur Writzen, vnd wan in dem barnischen pusch holtz vorkaufft wirdt, so gehort der dritte bawm dem kloster, vnd den Zinss von den zweihundert gulden, so das closter us Zinse ausgethan hatt, vnd sonst alien vnd jeden anderen einkommen, Herligkeitten vnd nutzun- gen, woran die sein oder genandt werden mogen, wic dieselbigen bissher zu dem genantten Closter genossen vnd gebraucht, nichts davon ausgeschlofl'en, nach Inhalts eines vorGegelten Erbregisters, auff einen rechten bestendigen widerkauff vor zwanzig thausendt gulden, alwege zwen vnd dreis- iigk gantze merckische groschcn vor einen gulden, oder an gantzen thalern, Jedes stuck us funff ortt gerechendt, von dato anzuheben, auff dreisfigk Jhar lanck widerkeufflichen vorkaufft baben vnd vorkauffen Ime berurt vnser Junckfrawcloster Fridlandt sampt aller vnd ider seiner zuge- gehorung, wie obberurt, widerkeufflichen vor berurtter Summa der zwantzig tausendt gulden Itzt berurtter Zalung, hiemit In crafft diss briefs, welche summa also herkumpt, das vns berurtter her Schenck Wilhelm drei tausendt gulden bar erstlich gelihen, die wir etlich Jar bestens gehabt, dorauff etlich Zinse vortagt, zu deme das berurtter her Schenck Wilhelm vor vns In burg- fchafft etlich hundertt gulden geben, dergleichen wir Ime auch etlich hundert gulden vomHunge- rischen Zuge vorblieben, das des alles nach gehaltener rechnung fiinff tausendt gulden reynisch macht. Zum andern, nachdeme wir Baltasarn berfelden funff Thausendt gulden Heuptsumma zu thune gewesen, deme wir obbemelt closter Fridlandt widerkeufflich vorsetzt, welche funfftau- sendt gulden her Schenck Wilhelm vor vns, demselben berfelden zur ablosung des closters auch endtricht. Zum dritten, als sich etlichen Jam der thotfall mit Schenck zum Teuptzigk zugetragen, an welchem gute her Schenck Wilhelm die gesambte handt gehabt vnd wir auss etlich beweglichen sachen vns in der gute dorein geschlagen vnd her Schenk Wilhelmen da- hin vormucht, das er vns us vnsere gnedige datzumahl Ime gethane vortrostunge, mehr denn Ime an solchem anfhall geburthe aus dem vnsern zu erstadten, die sache mechtig anheimgestalt, dorauff wir Ime nicht mehr dann obberurtte drey Tausendt gulden, die er vns vorgestrackt, zugesprochen, vnd aber uff volgend sein mehrmals underthenigs anregen vnd bitt, auch das er vns jehe vnd al wege treulichen vnd wolgemeint vnd fich in aller underthenigkeit gegen vns vnd den vnsern er- tzeigt vnd gehalten, Zehen Tausendt gulden us demselben Closter Fridlandt zu erstadtung, zum teill derselben seins anfals vnd zu gnadegelt versprochen vnd gegeben haben, Also das es allent- halben Zwantzigk tausendt gulden reynisch In Summa macht, welcher wir Inen hiemit quidt, ledig vnd loss sagen, In krafft diesesBrieffs, vnd foil berurtter Her Wilhelm Schencke, seine Erben, erbnhemen, auch getrewe Briffs Innehaber oder Innehaberin obgedacht closter Fridlandt sampt alien vnd Jeden seinen Stedtlein, Dorffern, gepauern, pachten, Zinsen, Dinsten vnd gerechtigkeiten,
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Auch welden, Holtzern, puschen, wiesen, Heideu, feldern, mollen, Waslern, sehen, fischereyen, Jag- ten , Weinbergen, scheffereien vnd alien vnd jeden nutzungen, gnaden vnd gerechtigkeitten, wie obbemelt, nichts aussgenommen, die Zeitt der dreiseig Jliar uber belitzen, halten vnd haben vnd zu seinem besten vorteill genifl'en vnd gebrauchen, vor vns, erben vnd nachkommen, auch der Ebtiscliine vnd Convent doselbst vnd vor Idermenniglichen unvorhindert. Wir, vnser erbeu vnd nachkommenden sollen vnd wollen Ime, seinen Erben vnd Erbnemen dieses widerkaufs, es trage sich auch der geistlichen gutter halben zu, wie es umb mer orsache wolle, eine rechte gewhere sein, vnd Ime des widerkaufs gegen menniglichen vortretten, freihen vnd schadloss zu halten vnd wol len Ime gegen ausslegung des geldes auff Letare schirst diss newn vnd virtzigsten Jars an gemelt closter vnd defl'elben einkommen bringen vnd weisen lassen, doch soil er auch den Junckfrawen dess Closters Friedlandt vnd Iren dienerinnen, deren aber nicht mehr dann itzt alda seindt, ge- ■■ halten werden sollen, zu jder Zeit zu Irer notturfftigen vnderhaltung, wie gebrauchlichen bisshero geschehen, reichen vnd geben, Sousten soil die Domina oder Convent, aufl'er was Ir regiment der ordenlspersonen Ini kloster vnd kirchen, auch Irer solb eigenen Dienerin mit den guethern vnd zu- gehorungen des klosters nichts zu schaffen oder zu gebieten haben vnd keinerlei unttersahen, auch aufl'er Ires eigenen gesindes keinerlei gelinde zu bel'tellung des klosters guether miethen, uff oder ahnnernen, vnd dem hern Schencken vnd den seinen, das liechhaus vnd den keller, vor sich zu gebrauchen frey vnd vorbehalten sein. So soil auch der Herschafft vnd Landtschafft, davon an Schossen, Landtvolgen vnd andern bestellungen gegeben vnd gethan werden, wie bisshero aus demselben closter gebreuchlich gewesen. Da auch er, seine Erbnhemen oder getrewen briefs Inne- haber oder Innehaberin am acker oder anderera beflerungen vnd nutzungen mehr umbreysen, oder zu mherung vnd befferungen der hausswirdtschafft wiesen, teiche oder anders erpawen vnd anrich- ten, oder wes von mholcn oder andern pavernguetern auakauffen oder an andern gebeude wen- den vnd beffern woltten, es fey In oder ausserhalb des closters, dartzu der radt zu Munchbergk umb zimliche betzalung holtz verkauffen sollen, das foil Inen alles zu Irem besten nutz vnd not- turfft frey stehen, vnd wes lie also bawen, anrichten, Erkauffen vnd befl'ern wurden, das soil von zweien vnsern rethen vnd zweien seiner freundc gewirdet vnd Ime oder seinen Erben vnd Erb nhemen oder getrewen briffs Innebabern oder Innehaberen In der ablosunge, davon hernach ge- satzt, auch widerstadtet werden. Aber die alten gebeude vnd kirchen des klosters soil auch Schenck Wilhelm In wirden vnd notiger dachung erhalten. Vnd als sich bej Zeitten, als Bal- tzer berfelde von vnser gemelts closters gewesen, etliche Irrungen zwischen Ime wegen des clo sters vnd etzlichen vnsern vnderthanen, denen von der Writzen an der Oder vnd anderen zu- getragen, die wir vorhorn vnd entscheiden laflen, Soil es her Schenck Wilhelm vnd seine Er ben auch dabei lasl'en, vnd da ferner sachen oder Irrungen aldo furfielen, die sie selbst In guetthe nicht kontte bcylegen, sollen dieselbigen durch vnsere rethe oder Commiflarien furgenommen vnd gepurlich entscheiden werden. Es sollen auch des closters leuthe vnd vnderthanen init vnsern din- sten, die wir zu vnserer mole zum Berlin vnd sonst an Inen gehabt, hinfurth die Zeit der vor- pfandung oder bis so lanck das closter nicht wider abgelost, unbelegt vorbleyben vnd gelaflen wer den, vnd er soil auch des klosters untterthanen vnd Leute mit dinsten anders oder hoher nicht belegen noch beschwern, dan wie vor alters geschehen, vnd ausgangs der dreifligk Jar soil vns, vnsern Erben vnd nachkommen frei sein vnd stehen, gemelt closter Fridland sampt alien vnd jeden deffelbigen Zugehorungen, wie obberurt, vor die Summa der Zwantzigk taufendt gulden wider an vns zulosen, da auch das bawgelt vnd andere befferungen, so daran, wie obgesagt, ge
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want oder vorbaut, zugleich mit abgelegt soil werden: vnd wan Ime vnd seinen erben daflelbige alles In einer Summa, an obbeschriebener muntze,In seine vorwarsam oder wo es sonsten Im am bequemsten sein wirdt, wider abgegeben vnd betzalt worden, Alsdann vnd nicbt ehr soil er vnd seine erben, Erbnhemen oder getrewe briffs Innehaber oder Innehaberen pflichtigk vnd scbuldigk sein, vns ader vnsern erben das closter sampt alien obbeschriebenen stucken genzlich unvormindert, Es wurde den durch unvorsehenliche zufalle, als brand, krieg oder andere schaden, welchs der Almechtige Gott gnediglich vorbuetten wolle, vorgeringerth oder vorterbt, wider zu entreumen vnd abzutretten. Her Schenck Wilhelm vnd sein Erben soil auch frei unvorspert sein, solche Summa geldes widerumb an andern orthe, In oder ausser Landes, wo vnd an welchen enden In koningreichen, andern Chur vnd furstenthumbhen, auff gutter oder sonst Ihres gefnllens anzulegen vnd damit zu thun vnd zu lassen macht haben, die wir Inen hiemit vor vns, vnsere Erben vnd nachkommen geben vnd soil doran von vns, vnsern Erben vnd nachkommen, auch vor menniglich unvorhindert bleiben, welchs alles vnd Jedes, wie berurth, wir vor vns, vnser Erben vnd nach kommen, gedachtem hern Schenck Wilhelm, seinen Erben vnd Erbnemen also stedte vnd vheste unvorbrochlich zu halten vorsprochen, vnd ane alle behelff, argelist vnd gefhar hindan ge- satzt, Treulich vnd ungefehrlich. Zu urkund haben wir vns mit vnsern selbs handen unterschrie- ben vnd vnser Insiegell an diesen vnsern offenen briefs hengen lassen. Geschehen zu Coin an der Sprew, Montags nach Purificationis Marie, Anno domini 1549. 8n< ®. SB. 0. 9iaumer'« fyanbfd)riftli<$em 9Jadj(affe.
Urkunden Brandenburg II (Google data) 506, in: Monasterium.net, URL <https://www.monasterium.net/mom/CodexBrandenburgensisII/900e5740-91d0-42c1-80fd-c822b63a7390/charter>, accessed 2025-04-09+02:00
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