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Charter: Urkunden Brandenburg II (Google data) 139
Signature: 139

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CXXXIX. 9teoer3 beg Æurfurften SoacbMm fur bic Sanbftctnbe wegen ubernommener fflejaljlung ber lanbeSljerrlicben ©cbulbcn, com 7. October 1551.
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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 139, S. 177
 

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Codex diplomaticus Brandenburgensis. Sammlung der Urkunden, Chroniken und sonstigen Geschichtsquellen für die Geschichte der Mark Brandenburg und ihrer Regenten, Nr. 139, S. 177

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    Wir Joachim, von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg, des heil. Rom. Reichs Ertz-Cammerer vnd Churfiirste etc., Bekennen vnd thun kund etc., dass wir aus Cantate, nehist verschicnen, dieses lauffenden 50ten Jahres einen gemeinen Landtag in vnserer Stadt Coin an der Spree gehalten vnd alien Standen vnserer gemeinen Landschafft vnsere Merckl. vnd be- schwerliche Obliegen vnserer Schulden halben furgetragen. Ihren Rath vnd Hiilffe gebethen vnd gesuchet, vnss wie fie vorhin alss die getreue Unterthanen gegen der Herrsehafft sonderlich aber auch gegen vns gethan vnd vielfaltig erzeiget mit fernerer Hiilffe nicht zu verlassen vnd dadurch erhalten, dass die Ehrwiirdigen vnd Wohlgebornen, Edlen, Wiirdigen vnd Ehren Vesten, vnsere besondere freunde, Rathe vnd Hebe Getreuen, Prfilaten, Graffen, Herrn, Geistliche vnd die von der Ritterschafft, solche vnsere bitten vnd Anlagen hertzlich vnd treulich bewogen vnd demnach aus solch vnser Ersuchen, am ersten vnserer Schuldt Einmahl hundert Tausend Gulden, doch ohne die retardirten Zinsen in ihre vorige Schuld-Register aus dem alten Schoss zu bezahlen, aus vnd an- genommen, wie wir auch dieselbige unter fie vertheilet. Dariiber haben fie auch ferner bewilliget, dass fie Jahrlichen von den Ross-Dienften, die fie jederzeit vns zu leisten schuldig, von cinem Pferde 20 fl. vnd 6 Jahr lang vnd den ferner jahrlich von jedem Huffener Einen fl. vnd einem Coseathen einen halben gulden aus 14 Jahr lang geben vnd ausbringen wollen, Darauf wir drey- mahl hundert tausend gulden verordent, die von demselbigen Rossdiensten vnd Giebel-Geld, soweit sich das erstrecket, bezahlet werden sollen. Dazu haben lie auch das Biergeld, welches zuvor aus 8 Jahr bewilliget, noch aus 6 Jahr lang dariiber vnd also aus 14 Jahr, im massen auch vnsere Stadte gethan, zu bezahlung vnd freyung der Schulden, so aus vnseren verpfandeten Aemtern, Clostern vnd gefallen stehen, bewilliget, dess alien wir ihnen ih freundschafft, giinstige vnd gnadige Dancksagung thun. Wir haben auch den anderen rest vnserer Schulden alles vnd jedes vnseren Standen zugeschlagen, die es auch zu bezahlen angenommen vnd bewilliget haben. Verpflichten vns demnach hiermit in Krafft dieses Brieffes vnd bestiitigen, wie wir immer ihun sollen, konnen oder mogen, bey vnseren fiirstlichen Treuwen, Wiirden vnd wahren Worten, fur vns vnd vnsere Erben, da fichs zutriige, dass wir gantz nicht hoffen, dass solche dreymahl hundert Tausend Gul den mit der Steuer von Rossdiensten vnd Giebel-Geld nicht mochten vollkomlich bezahlet werden vnd etwas daran uberschiefsen wiirde, das damit zu keinem Wege die Pralaten, Graffen, Herrn, Geiftl. vnd von der Ritterschafft beschweret werden sollen, sondern wir wollen aus die Wege be- dacht sein, da ja ein Ueberschuss seyn mogte, dass dasselbe zu bezahlen fie vnd ihrigen damit nicht beleget werden sollen. Die Einnehmer, auch die, welche diese Schuld verhandeln werden, sollen vnd wollen wir vnd vnsere Erben dieselbige vnd Ihre Erben in allewege vertreten vnd schadloss halten. Wir thun auch gemeldeten Stande hiermit versichern, dass ihre Treue, guthwilligkeit ihnen an ihren vorigen Reversen, Privilegien, auch andern alien vnd jeden ihren Gerechtigkeiten sollen unabbriichlich sein, alles getreulich vnd ungefehrlich etc. Zu Urkund mit vnsern anhangenden Insiegel besigelt vnd gegeben zu Brandenburg, Mittwochs nach Francisci, Anno 1551.

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