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Charter: Domstift 108a
Signature: 108a
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 Vergabe eines Hofguts in Kleinfischlingen aus dem Besitz der St. Laurentius-Altarpfründe an den Schultheiß Hans Hoffmann und die Bürger Sebastian Hoffmann, Jonas Wolff und Jacob Gerlach in Kleinfischlingen für 26 Jahre in Zeitleihe. Inserierung der Verleihungsurkunde in vollem Wortlaut durch die Empfänger, Schultheiß Hans Hoffmann und die Bürger Sebastian Hoffmann, Jonas Wolff und Jacob Gerlach in Kleinfischlingen. (geben und geschehen uff unser Lieben Frawen Lichtmeßtag, purificationis Mariä zu Latein genant Zacharias Bottiger, Gemeiner Presentz-Provisor, und Rudtgerus Edingius, beide Vikare und Pfründner des St. Laurentius-Altars im Domstift zu Speyer, verleihen mit Billigung des Speyerer Domdekans Andreas von Oberstein, Kollator und Lehnsherr der Altarpfründe, und mit Wirkung für sich und ihre Nachfolger ein Hofgut mit Haus, Hof, Feldern, Wald, Wiesen, anderem Zubehör und mit allen Rechten und Freiheiten in Kleinfischlingen (Klein Vischlingen und in seiner Gemarkung an den Schultheiß Hans Hoffmann und an Sebastian Hoffmann, Jonas Wolff und Jacob Gerlach, Bürger und Einwohner von Kleinfischlingen gemeinsam und für 26 Jahre. Diese Vergabezeit beginnt am 2. Febr. 1594 (dato dieses Briefs und endet am 2. Febr. 1620 (auf unser Lieben Frawen Lichtmeßtag, purificationis Mariä genant. Alle vier Empfänger sollen in den Genuss der Erträge des Gutes kommen und für gute Bewirtschaftung sorgen, Jacob Gerlach soll den Hof allein bewohnen und innehaben. Die Empfänger geben als Gegenleistung an Rüdtger Edingius und Zacharias Bottiger jährlich 80 Malter Korn und 80 Malter Spelz Speyerer Maß, je 40 Malter an jeden der beiden. Die Zahlung soll jeweils am 8. September oder innerhalb der folgenden 14 Tage unverzüglich und ohne Unkosten für die Empfänger nach Speyer, Landau oder Neustadt in ein Haus oder einen Speicher des Domstifts erfolgen. Hinderungsgründe wie Unwetter, Brand, Krieg, Raub, Missernten, Armut oder Verbote seitens geistlicher oder weltlicher Herrschaft oder derer Amtsleute werden nicht anerkannt. Die Empfänger verpflichten sich, das Gut nicht weiter zu verleihen oder zu teilen, die Abgabe des Gutes von einem halben Eimer Öl an die Kirche von Kleinfischlingen zu übernehmen, das zum Hof gehörige Vieh zu unterhalten, einen zum Gut gehörigen Weinberg – gegen die Erlaubnis zum Nießbrauch desselben – neu anzulegen, im Herbst den Weinzehnt und den der Pfründe zustehenden halben Teil des großen Kornzehnts einzubringen, zu lagern und auf eigene Kosten nach Speyer zu bringen, dem Hofgut zustehende Einnahmen für die Verleiher einzubringen bzw. darauf lastende Abgaben zu bezahlen und entfremdete Besitzanteile wieder in Besitz zu nehmen. Desweiteren werden den Empfängern detaillierte Bestimmungen zur Bewirtschaftung des Gutes und zum Unterhalt der Gebäude und des Inventars aufgetragen, zur Düngung, zum Stroh, zur Be- und Entwässerung, zu Ausbesserungsarbeiten an den Gebäuden des Hofes und an der Kirche, zur Holzwirtschaft u.a. Alle vier bis fünf Jahre soll eine Besichtigung des Zustands der Güter durch Empfänger und Verleiher gemeinschaftlich vorgenommen werden. Bei nachlässiger Bewirtschaftung oder Verletzung dieser Konditionen sollen die Verleiher oder ihre Nachfolger ohne Gerichtsverhandlung das Hofgut mit seinen Erträgen wieder zurücknehmen dürfen, es behalten oder anderweitig vergeben ohne Hinderung durch die Empfänger, ihre Erben oder andere. Entstandener Schaden ist durch die Empfänger zu erstatten. Als Unterpfand für die Einhaltung des Vertrags stellt jeder der vier Empfänger Grundstücke, die freies Eigen sind und in ihrer Größe, ihrer Lage, ihren Grenzen und Anliegern genau beschrieben werden. Bei Säumigkeit in der Pachtzahlung sollen sich die Verleiher und ihre Nachfolger an diesen Pfändern schadlos halten, diese verkaufen und wie Eigengut behandeln dürfen, bis ihnen für den Wert der ausstehenden Zahlung Genugtuung geworden ist. Mit Ablauf der Leihfrist fällt das Gut an die Verleiher zur Neuvergabe oder anderweitigen Verwendung zurück. Ankündigung des Siegels des Domdekans und Kollektors Adolf Wolf genannt Metternich anstelle des verstorbenen Andreas von Oberstein Einschub Rahmenurkunde o.O., 1594 Febr. 2 (geben und geschehen auf Tag und im Jahr wie obstehet und der hievor einverleibte Verleihungsbrief mit bringt Hans Hoffmann, Schultheiß, Sebastian Hoffmann, Jonas Wolff und Jacob Gerlach, Bürger und Einwohner von Kleinfischlingen beurkunden und inserieren die Verleihung eines Hofguts in Kleinfischlingen an sie aus dem Besitz der St. Laurentius-Altarpfründe im Dom zu Speyer durch die Pfründner dieses Altars, die Domvikare Zacharias Bottiger und Rudtgerus Edingius. Sie geloben an Eides statt, die Bestimmungen der Verleihung einzuhalten. Ankündigung des Siegels der Dorfherrschaft. Es siegeln die Vormünder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Vogts und Dorfjunkers Hans Heinrich von und zu Weingarten, nämlich Ludwig von Dhan zu Buweyler und Philip von Fleckenstein dieser Name Einschub.  
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Perg. (61,5 cm x 67 cm mit zwei anhängenden Siegeln (Ø 4cm, naturfarbenes Wachs. Ein Siegelbild nicht erhalten, das andere das des Ludwig von Dhan, Umschrift: SIGILLUM LUDWIGIS VON DHAN.
 
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