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Charter: Domstift 77a
Signature: 77a
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1506 Januar 25
Der Schulz und die Schöffen von Rödersheim beurkunden den Erwerb eines Hofes aus dem Besitz des Speyerer Domkapitels in Rödersheim (Retherßhem durch die Witwe Magdalena Schneider in Rödersheim für zehn Jahre, nämlich vom 2. Febr. 1516 an, gegen eine jährliche Zahlung von 26 Malter Getreide Speyerer Maßes an die Domherren. Die Getreideabgabe ist jeweils am 8. Sept. oder innerhalb der folgenden vier Wochen ohne Aufschub und in einer Lieferung in Speyer auf den Speicher des Domkapitels ohne Kosten für die Empfänger abzuliefern. Hinderungsgründe werden nicht anerkannt. Die Pächterin soll Hof und Güter mit allem Zubehör und allen Rechten innehaben, den Besitz nicht belasten und eine Belastung durch andere ihrem Vermögen entsprechend abtragen oder den Domherren melden und ihnen mit ihrem Rat behilflich sein. Sie verpflichtet sich, die Güter für die Notwendigkeiten des Ackerbaus in gutem Zustand zu halten, aus dem anfallenden Stroh Mist zu machen und es nicht anderweitig zu verwenden, außer mit Erlaubnis der Domherren und mit Ausnahme des Hafer- und Gerstenstrohs, das sie nach der Gewohnheit für den eigenen Gebrauch nutzen darf. Bei Kündigung des Leihverhältnisses vor Ablauf der zehn Jahre soll das vorhandene Stroh beim Hof verbleiben. Die Gebäude, das Inventar und alles Zubehör des Hofes und auf den Feldern soll sie in gutem und nützlichem Zustand halten, gegebenenfalls notwendige Neuanschaffungen auf eigene Kosten vornehmen und beim Abzug alles übernommene Inventar wieder aushändigen. Weiterhin soll sie die Wiesen zur rechten Zeit bewässern, Bäume, besonders Weiden anpflanzen und nur im Ausnahmefall schlagen. Schließlich soll sie den Hof und die Güter nicht versetzen, belasten, verkaufen, verleihen oder verändern ohne Kenntnis und Zustimmung der Verleiher. Als Sicherheit stellt die Witwe ihre eigenen Güter, die im Folgenden aufgezählt und in ihrer Größe, ihren Grenzen und mit ihren Anliegern umschrieben werden. Bei Verstoß gegen einen oder mehrere Punkte dieses Vertrags oder bei Nichtbezahlung der 26 Malter Getreidezins in einem Jahr sollen der gepachtete Hof mit seinen Gütern und ebenso die als Sicherheit gestellten Besitztümer und aller bewegliche Besitz der Witwe mit allen Gebäuden, Erträgen und den auf den Gütern wachsenden Blumen an das Speyerer Domkapitel fallen. Die Domherren oder ihre Beauftragten sollen ohne Gerichtsverfahren und Verzug in den Besitz all dieser Güter gelangen, ohne von der Witwe, ihren Erben oder anderen gehindert zu werden. Datum uff Sant Paulus Bekerunge Tag.  
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Chirograph, von dem jede Partei Domherren und die Witwe einen gleichlautenden Teil ausgehändigt bekam. Papier (31 cm x 36 cm.
 
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