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Charter: Domstift 77b
Signature: 77b
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1516 Aug. 27
Der Schultheiß Hanns Tuchert und die Schöffen des bischöflich-Speyerischen Gerichts in Barbelroth Kympffen Hans, Debolt Sprenger, Höhsten Niclaus, Hanns Odenbach, alle vier von Hornbach, Debolt Rapp und Martin Kirsch, beide von Kapellen (Cappell, Niclaus Brunck und Dyene Jerkell, beyde von Dernbach, Want Haus von Hergersweiler (Hergeßwyler, Stro Symon von Oberhausen (Oberhusen, Dagseß Vendell und Diethers Mathiss, beide von Barbelroth, geschworene Schöffen des Gerichts zu Barbelroth beurkunden die Bestätigung des Erbbesitzes von Nikolaus und Martin Eichenlaub, Erben ihres Vaters Peter, und ihrem Schwager Hans, Sohn von Debolt Müller an den Pfründen des St. Panthaleon-Altars in der St. Nikolaus-Kapelle des Doms zu Speyer in Barbelroth durch den Besitzer dieser Altarpfründe, den Kanoniker des Allerheiligenstifts zu Speyer, Jörg von Helmstatt, und die Neuumschreibung der vergebenen Güter und ihrer Abgaben an den Pfründeninhaber, nachdem vor alten Zyten etliche der Pfründen in der Feldmark von Barbelroth durch einen Pfründeninhaber des St. Panthaleon-Altars als Erbbesitz ausgegeben worden waren, wovon zunächst 12, jetzt nicht mehr als neun Malter Getreide an den Pfründner abgeliefert werden, und nachdem die Anlieger und Nachbarn dieser Güter gewechselt haben, was im Lauf der Zeit dem Pfründenbesitz schaden könnte. Die Brüder Nikolaus und Martin Eichenlaub, ihr Schwager Hans Müller und ihre Erben bleiben im Besitz der Erbgüter, dürfen diese nicht vergeben, verkaufen, belasten, verändern, verleihen oder teilen und geben an Jörg von Helmstatt und seine Nachfolger als Pfründeninhabern des St. Panthaleon-Altars jährlich unaufgefordert und in einer Lieferung neun Malter Getreide von den selben Gütern guten Speyerer Maßes ab, ohne Kosten, Aufwand oder Verlust für den Pfründenbesitzer und an dem Ort, wohin sie bestellt werden, und zwar ohne Verzug im Lauf von acht Tagen vor oder nach dem 11. November. Hinderungs-, Verzugs- und Entschuldigungsgründe wie Witterung, Brand, Krieg und Kampf, Raub, Missernte, Unwetter, Anordnungen irgendwelcher Herren und Amtsleute und andere erdenkliche Umstände werden ausgeschlossen. Bei Säumigkeit der genannten Erbbesitzer und ihrer Erben in der Zahlung der Pacht oder bei Verstoß gegen die genannten Vergabebedingungen sollen die Güter mit allen Rechten und allem Zubehör an den jeweiligen Pfründenbesitzer heimfallen. Der Schultheiß soll dann beim nächsten Gericht den Pfründner oder dessen Beauftragten in Besitz der Güter setzen, als ob er sie vor Gericht zugesprochen bekommen oder sie über Jahr und Tag besessen hätte. Der Pfründner oder sein Beauftragter kann auch auf Kosten der bisherigen Besitzer ein Notgericht versammeln, um die Güter neu zu vergeben oder zur freien Verfügung wie die übrigen Pfründen zu behalten. Für den an den Gütern ausgerichteten Schaden sind die bisherigen Besitzer ersatzpflichtig. Die drei Erbbesitzer geloben an Eides statt, alle Bestimmungen des Vertrags einzuhalten. Aufzählung der Grundstücke und Besitzrechte in Barbelroth, Beschreibung ihrer Größe und Grenzen, ihrer Anlieger und Nachbarn. Uff Mittwoch nehst nach Sant Bartholomeus, des heyligen Zwelfbotten, Tag, den vierundzwentzigsten Tag des Monats Augusti.  
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Perg. (56 cm x 33,5 cm, Gerichtssiegel des bischöflich-Speyerischen Gerichts in Barbelroth (Ø 4,5 cm.
 
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