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Charter: Urkunden (1278-1855) U 449
Signature: U 449
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1678 November 28
Exekutions- und Abteilungsbrief von Bürgermeister und Rat von M bzw. der durch diese bestimmten Kommissare Hieronymus Babst und Thomas Prandthouer, beide des Äußern Rats, nach dem Tod des David Aubert, Hofbarbiers und BzM. Zugleich Protokoll über die öffentliche Verlesung der Heiratspakten und der letztwilligen Verfügung des Erblassers von 1678 Juli 18 in Beisein der Witwe [Maria Magdalena], deren Beiständer Franz Oxner, Ratsherrn und Hofjuweliers, der Tochter Maria Katharina sowie deren künftigen Ehemanns Matthias Knöbl, Kammerdieners und Leibbarbiers des Herzogs Maximilian Philipp. Inhalt der Verfügung: 1. Bestattung in dem bei den Franziskanern erkauften Familiengrab „und zwar in der teutschen congregation der herrn und bürger", zu der er ein Legat von 10 fl vermacht hat. Seelenmessen. 2. 4 Quatembermessen, möglichst bei den Theatinern, gestiftet mit 5 fl Zins aus 100 fl (1 fl je Messe, 1 fl dem Kloster oder Gotteshaus). 3. Vermächtnis von je 10 fl zur Skapulierbruderschaft bei den Karmeliten und zur Corporis-Christi-Bruderschaft bei St. P. 4. Stiftung von 100 fl „denen hausarmen leuthen", welche seine Witwe „nach ihrem guett gedunckhen und nach rhat guetter gewissenhafter leuth auszuthaillen wüssen wirdf'. 5. Der Köchin Maria ein „trauer- oder klagekleid"; bleibt diese bei der Witwe in Dienst, Versorgung auf Lebensdauer und bei Todfall, sonst Legat von 10 fl in bar „zum abschidt und einem angedenckhen". 6. Dem Schreiber Stephan Düzinger für geleistete Dienste zum Andenken 10 fl. 7. Den Gesellen ein schwarzer „clagflor" auf den Hut. 8. Der Witwe über den im Heiratsvertrag festgelegten Kindsteil als Prälegat bei Nichtwiederverheiratung lebenslängliche Nutznießung an der Behausung des Erblassers mit Sorge für deren baulichen Zustand, Zahlung der darauf liegenden Ewiggeldzinsen von jährl. 28 fl und Gewährung der Wohnung für Tochter und Schwiegersohn im „untern und obern ersten stockh" gegen 50 fl Mietzins. Bei „wider verhoffen" Wiederverheiratung Genuß nur der Hälfte des Hauses, andere Hälfte an Tochter. 9. Sonstiges Vermögen soll zwischen Witwe und Tochter gemäß den Heiratspakten zu gleichen Teilen geteilt werden. Mit Übergabe der von der Frau herstammenden, der Tochter und derem künftigen Ehemann verwilligten Barbierstube mit Zubehör, soll es bei den früheren Abmachungen bleiben.  

orig.

mit 2 S (aufgedrückt) unter Pap.
Sigillant: S: Die Kommissare.

Material: Pap.
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