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Charter: Urkunden Hochstift (1225-1662) A I 29 [3]
Signature: A I 29 [3]
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1594 Mai 8, Hildesheim
Die Räte des Bischofs Ernst (Herzog von Bayern) von Hildesheim schreiben den Afterlehensleuten des Erbschenkenamtes im Stift Hildesheim, dass nach dem Tod des Erbschenken Asche von Cramme sowie dessen Nachfolgern Achatius und Matthias von Veltheim fremde Leute versucht haben, die Afterlehnsleute zu verführen, ihre Neubelehnung bei anderen als denen von Veltheim zu suchen und die Güter auf diese Art zu entfremden. Sie ordnen daher an, dass sie auf dem von den Vormündern der Veltheimschen Kinder angesetzten Lehnstag am 17. Juni 1594 in Braunschweig erscheinen und dort die Neubelehnung durch die genannten Vormünder suchen sollen; Zuwiderhandelnden droht der Entzug der Lehen.  



Material: Papier
Dimensions: 44,1 x 29,1 cm
    Graphics: 
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    Des hochwürdigsten, durchleuchtigen, hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Ernsts Ertzbischöven zu Cölln, des Heyligen Römischen Reichs durch Italien Ertzcantzlers und Churfürsten, Bischöven zu Lüttich, Administratorn der Stiffte Münster, Hildenßheimb und Friesingen, Fürsten zu Stabl, Pfaltzgraven bei Rhein, in Obern- und Nidernbayrn, Engern, Westphalen und Bullion Hertzogen, Marggraven zue Francimondt p., unsers gnedigsten Herrn, wir ihr churf[ürstlichen] G[naden] verordente hildeßheimische Rethe, füegen allen und jeden, so von Aschen von Cramme, hernacher Achatzien und Matthiaßen Gebrüdern von Velttheimb, alle seligher, unnd itzo ihren hinterlassenen Sohnen, Erbschencken deß Stiffts Hildenßheimb, Affterlehen gehabtt, getragen, empfangen und billig noch haben und tragen, in berürtt bischofflich Erbschenckenambt gehorig, hiemit zu wissen, das euch sambt und sonderlich unverborgen, waßgestaltt uff Absterben gedachts Aschen von Cramme des Jüngern die Gebrüder von Veltheimb mit vorgesatztem Erbschenckenambte von hogstgemeltem unserm gnedigsten Hern in Gnaden widerumb angesehen unnd damit belehnet wurden, daß ihr auch hernacher sambtt unnd sonderlich anhero uff die Cantzlei bescheiden, die Gelegenheitt euch vormeldett, und daß anstatt churf. G. des Oberlehenherrn wir euch an die Gebrüder von Velttheimb alß belehnete hildeßheimische Erbschencken zur Lehenempfengnus vorwiesen, inmassen dan auch folgents einn offener Lehentag zu Peine von ihnen außgeschrieben, ihr euere Lehen daselbst empfangen unnd gebürliche Lehenspflicht dagegen geleistet. Ob nun woll billig ein jeglicher sich derselben erinnern und crafft deren sich an die von Velttheimb alß untzweiffliche Erbschencken und seine Lehenjunckern gebürlich halten, die Affterlehne uff zutragende Felle von ihnen unnd niemandt anderß sinnen und empfangen sollen, wie wir es dan dafür achten wollen, das ein jeglicher Ehrliebender nicht anders bedachtt noch in Sinn ziehen magk, so werden wir doch glaubwirdig berichtet, daß sich andere, wiewoll wider Rechtt, Fueg unnd Billigkeitt, understehen, euerer einß Theilß von eueren Lehenjunckern abtzuführen unnd durch allerhandt Mittell dahin zu vorleiten, das ihr zuwider eueren Lehenspflichten unnd -verwandtenus euere Affterlehne von denen von Velttheim nichtt empfangen, sondern an frembde Handt bringen sollen und wollen. Wan uns aber anstatt vielhogstgemelts unsers gnedigsten Churfürsten alß des Oberlehenherrn uff angelangten Berichtt mitnichte gebüren will, demselben also stilleschweigens zuzusehen, demnach wollen wir euch sambtt unnd sonderlich bei eueren gethanen Lehenspflichten und -verwantenuß, damit ihr denen von Velttheimb alß Erbschencken unnd unserm gst. Churfürsten alß Oberlehenherrn respective verhafftet, hirmit mandiret unnd ufferlegtt haben, daß ihr uff angesatzten Montag nach Viti, den 17. Junii itzlauffenden Jhares, vermüge der Vormunden von Velttheimb Ausschreiben zue Braunschweig unaußbleiblich ehrscheinen, euere Lehen bei Verlust derselben der Gebür von ihnen empfangen, dasjenne thuen, dartzu euch euere Lehenspflichte verbinden, unnd euch zuwider denselben mittnichte von jemandt abführen lassen noch mitt diesen hildeßheimischen Lehen an andere Orter wenden. Da auch jemandt befunden, so von dem hildeßheimischen Erbschenckenambte Affterlehne hatt unnd tragett, jedoch bißhero auß Unwissenheitt oder sonsten noch nichtt gesonnen oder empfangen, und sich angeben wirtt, soll solches ihme noch zur Zeitt unnachteilig unnd ahne Gefahr sein, auch von den von Velttheimb widerumb belehnett werden, uff den widrigen Fall aber hatt derselbe, da die Lehne ausfündig gemachett, der Privation unnd Entsetzunge solcher Güter zu gewartten, darnach sich die Affterlehenleute des hildeßheimischen Erbschenckenambts sambt unnd sonderlich zu richten unnd für Schaden zu hüeten. Urkundtlich haben wir dieß mitt churfürstlichem unnß anbevohlen Secret bevestigett, geben Hildenßheimb den 8t. Maii Anno der Weinigerzall vierunndneuntzigkh. ||
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    [Vermerk auf der Rückseite:] Hannover.


    LanguageHdt.
    Places
    • Hildesheim
       
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