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Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) A VII 14
Signature: A VII 14
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1671-05-05 (Original I); 1675-12-30(Original II); 1676-08-07 (Marginalie)
[Original I]: Abt Nikolaus, Prior Benedikt, Subprior Nikolaus und das Stift St. Michael in Hildesheim überlassen dem Postmeister Ernst Buchsfeld und seiner Frau Agnes Schenkhart drei Hausstellen ohne den Grund, auf dem sie stehen, vor dem Kloster, welche zuvor der verstorbene Hans Koch und die Witwe von Hans Kramer leibgedingsweise besessen hatten, gegen einen jährlichen Zins von zwölf Reichstalern. Sie haben das Recht, über das Gut frei zu verfügen, allerdings mit der Einschränkung, dass es an keine fremden geistlichen Personen oder Institutionen fallen und das Michaeliskloster immer ein Vorkaufsrecht haben soll. [Original II]: Abt Nikolaus, Prior Benedikt, Senior Johannes und das Stift St. Michael in Hildesheim überlassen dem Postmeister Ernst Buchsfeld und seiner Frau Agnes Schenkhart ein Haus mit Hof und Hinterhaus im Wohle, worin früher Magister Ernst Nohren gewohnt hatte, die wüste Hausstelle daneben, die Dietrich Krübben als Leibgeding hatte, sowie einen Teil des Gartens der Witwe von Konrad Pfingsten gegen einen jährlichen Zins von acht Reichstalern. Sie sollen über die Gebäude volle Verfügungsgewalt haben, allerdings besitzt das Michaeliskloster ein Vorkaufsrecht. Der Vertrag vom 5. Mai 1671 wird hierdurch ausdrücklich bestätigt und diesem Pergament als Transfix angehängt. [Marginalie]: Da man versäumt hatte, den Vertrag vom 30. Dezember 1675 zu übergeben, und Abt Nikolaus mittlerweile verstorben ist, bestätigen Abt Benedikt, Prior Johannes Scherer und das Stift St. Michael in Hildesheim das Abkommen noch einmal ausdrücklich, bevor sie den Käufern die Urkunde aushändigen.  


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Bistumsarchiv Hildesheim

Material: Pergament
Dimensions: 31,7 x 60,7 cm (Original II); 27,6 x 34,4 cm (Original I)
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    [Original I]: Wir Nicolaus Abbt, Benedictus Prior, Nicolaus Subprior und sämbtliche Conventuales des Stiffts S. Michaelis in Hildeßheimb thuen kundt und bekennen hiemit vor unß und unseren Nachkohmenden, daß wir dem edlen, vest- und hochachtbahren Herrn Ernsten Buchßfeldt, kayserlichem Postmeisteren hieselbst, und deßen geliebten Frawen Agnes Schenkarts unseres Stiffts erbaigene drey Stetten für unserem Closter zwischen der Fraw Schatzeinnehmerschen Köhne und Meister Daniel Tielen belegen, welche für diesem weylandt Hanß Koch und Hanßen Cramers nachgelaßene Wittibleibgedingsweise eingehabt, ihres Gefallens zu bebawen eingethan haben, thuen das auch krafft dieses Brieffes dergestalt, daß wollgemelter Herr Postmeister solchen Platz seinem Belieben nach bebawen und aufschlagen, das Gebew ihnen erb- und aigenthümblich sein und pleiben, damit ihres Gefallens schalten und walten, solches seiner Aigenschafft nach entweder selbst gebrauchen und bewohnen oder seiner Gelegenheit nach anderen nach Außweisung dieses Brieffes verkaufen, vermieten, versetzen oder auch anderergestalt damit disponiren muegen, jedoch daß bey dem Cloester dominium et proprietas fundi, so keinesweges zu verkauffen oder auff einige Weise zu abalieniren gemeint sein, ohnwiedersprechlich steetz verpleibe, unserem Stifft aber (1) wegen und von solchen dreyen Plätzen alle Jahr und jedes Jahr besonder zum Zinß zwölff Reichsthaler halb auff Michaelis und halb auff Osteren, womit auff Michaelis dieses lauffenden Jahres der der [!] Anfang gemachet werden soll, unnachläßig zu entrichten gehalten und das Gebew für solchem Zinß unß krafft dieses unterpfändtlich verschrieben sein soll, hingegen dan wir und unsere Successores nichts dan in gegenwertigem Contract verabschiedetem solchem Hauße und Gebew zu praetendiren haben wollen, und da (2) wieder Verhoffen auch sothanes Gebew durch Feursbrunst oder ander Unglück eingeäschert oder herunterkommen und verdorben werden möchte, nichtsdestoweniger soll dem Herrn Postmeister, deßen Eheliebsten und Erben oder den rechtmäßigen Inhaberen und Besitzeren dieses Brieffs und Haußes auch solchen oben gespecificirten Plätzen und Stetten so lang und viel ohn einige Contradiction und Einrede verpleiben, alß obberürter Zinß alljährlich davon erfolget. Bey Entstehung deßen aber und da alßdan Herr Postmeister, seine Erben oder der Besitzer des Haußes diese Plätze und Stetten nicht lenger begehrten oder den verschriebenen Zinß nicht mehr dafür entrichten wolten, sollen alßdan dieselbe hiesigem Stiffte zu deßen Disposition wieder heimbfallen, gleichwoll aber sofern noch einige Melioramenta an Holtz, Stein p. und wie es sonsten Nahmen haben könte befunden wurden, solches alles soll Herr Postmeister, seine Erben oder der rechtmäßiger Einhaber und Besitzer dieses Brieffes und Haußes, wan zuvorderst der etwa noch rückstendiger Zinß, sofern er nicht abgeführet were, bezahlet, entweder ihres Gefallens abführen oder verkauffen, oder dem Stifft gegen die Gepühr und Wehrt, da selbig es begehren were, für anderen überlaßen. Drittens ist per expressum reserviret, daß das Gebew an keine geistliche Ordenspersohnen, Cloester oder andere geist- oder weldtliche Communen, wie die immer Nahmen gaben muechten, quovis modo veralienirt werde. So haben wir unß ebenmäßig auch (4) außtrücklich vorbehalten, gestalt auch krafft dieses unß bedinglich reserviren, daß im Fall der Herr Postmeister, deßen Eheliebste und Erben dieses Hauß verkauffen wolten, daß wir hierunter den Vorzug und ersten Kauff allemahl haben und des iuris protomiseos unß bedienen wollen und auff den Fall da es verkauffet were, soll das ius retractus unß je und allewege auch zustatten kommen. (5) Da über kurtz oder lang andere dieß Gebew an sich erhandelen würden oder erhandelet hetten, es käme in die andere, dritte, vierte Handt oder weiters, ist außtrücklich verabschiedet, daß selbige alle nacheinander gegenwärtigem Contract in allen Clausulen und Puncten ein Gnuegen thuen wollen und sollen, auch keiner anderen Gestalt alß dieser Brieff in seinen Puncten und Clausulen in sich begreiffet und vermög deßen jetzige Contrahentes befuegt sein, damit zu schalten und zu walten, Macht haben solle. Zu Uhrkundt und vester Haltung deßen allen ist gegenwertiger Brieff darüber in duplo außgefertiget, beyderseits unterschrieben und versiegelt, auch jedem Theile davon ein gleichlautend Original zugestellet worden. Geschehen Hildeßheimb den 5. Maii Anno Tausendtsechshundert siebenzig ein.||
    Nicolaus Abbas S. Michaelis ||
    Frater Benedictus Fresen Prior manu propria.||
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    Benedictus Abbt zu S. Michael subscripsit.||
    Et Joannes Scherer Prior S. Michaelis in fidem premissorum, undt ist diser Contract mit dem Anno 1672 renovato sigillo conventuali befestiget, subscripsit. Anno et die uti ad marginem mentioniret.||
    [Original II]: Wir Nicolaus Abbt, Benedictus Prior, Joannes Senior und sambtlicher Convent deß Stiffts S. Michaelis in Hildeßheimb thuen kundt undt bekennen hiemit für unß undt unsere Nachkommen, daß wir dem edlen, vest- undt hochachtbaren Herrn Ernst Buchsfelt, kayserlichem Postmeistern hieselbst, undt deßen eheliebsten Fraw Agnes Schenckart unser erbeigenthümbliches, im Wohle belegenes Hauß mit angehörigem Hoffraumb undt Hinterhauße, so vorhin Magister Ernst Nohren bewohnet, sambt negstanschießender wüesten Haußstette, so vormahls Diedrich Krübben leibgedingsweise eingehabt, wie im gleichen einen kleinen von Conrad Pfingsten Wittibin Garten abgenommenen Platz ad vierzehn oder fünffzehn Fuß breit, so der Herr Postmeister von derselben mit unserem Wißen undt Bewilligung erhandelt, eingethan undt überlaßen haben, thuen das auch krafft dießes dergestalt undt also: daß sie das auff solchem Platz noch stehendes Hauß undt Hinterhauß ihres Gefallens entweder gar abbrechen oder enderen, alle diese Plätze nach Belieben bebawen, aptiren undt ihrer Bequembligkeit nach gebrauchen, solche Häußer, Stallung, Kofen undt Planken zusammen ihnen erb- undt eigenthümblich seyn undt bleiben, damit ihres Gefallens schalten undt walten, auch ihrer Gelegenheit nach vermieten, versezen, verkauffen, auch anderergestalt damit disponiren, desgleichen sothane Plaze, nachdem unserem Stifft vorher der Kauff angezeiget undt die Erstigkeit offerirt worden, ohn ferneren Consenß an den Käuffer oder Einhaber der Gebäw /:dominio fundi tam utili quam directo nobis et monasterio nostro semper reservato:/ zugleich allemahl mit abtretten undt cediren können undt mügen, iisdem tamen omnino pactis et conditionibus, alß dieselbige die innige Haußstetten, worauff ihr Wohnhauß jezo erbawet, durch einen Anno 1671 den 5ten Maii hierüber auffgerichteten Contract von unserem Stiffte erhalten, deßen alle undt jede Puncten undt Clausulen, keine außbescheiden, in diesen Vergleich pro expresse insertis gehalten undt denenselben von beyden Theilen unaußsezlich nachgelebet werden, auch gegenwertiger Contract jenem allerdings einverleibet seyn, /:gestalt es dan mit Abtrettung oder Cedirung der Pläze, worauff des Herrn Postmeisters Wohnhauß stehet, bey vorgehend Verkauff- oder Alienirung des Gebäws es gleiche Meinung haben:/ undt dieser jenem durch ein Transfix unabläßlich beygehanget werden soll. Hierfür soll undt will der Herr Postmeister, deßen Nachkommen oder diejenige, so dieses Hauß undt Pläze respective possidiren undt einhaben werden, unserm Stifft alljährlig zum Zinß /:wofür die Gebäwde undt andere befindtliche Melioramenten allezeit unterpfandtlich hafften sollen:/ acht Reichsthaler halb auff Ostern undt halb auff Michaelis unnachläßig entrichten, undt auff Michaelis 1676 der Zahlung den Anfang machen, auch allen angezogenen Puncten undt Clausulen trewligst nachkommen, Argelist undt Gefehrde außgeschloßen. Zu Uhrkundt undt fester Haltung deßen ist gegenwertiger Brieff darüber in duplo außgefertiget, beyderseyts unterschrieben undt versiegelt, auch jedem Theil davon ein gleichlautend Original zugestellet, undt dem vorangezogenem Anno 1671 den 5ten Maii außgefertigten Contract vorgemeltermaßen angehanget worden. Geschehen Hildeßheimb den 30ten Xbris Anno 1675. ||
    [Marginalie]: Undt wir Benedictus Abbt, Joannes Prior undt Conventus S. Michaelis obbenant thun kundt undt bekennen hiemit, demnach gegenwertiger Brieff vielfaltiger vor undt nach fürgefallener Geschäffte halber in Vergeß gerahten undt nicht extradirt, Ihro Hochwohlgebohren Herr Nicolaus gewesener Abbt dieses Stiffts inzwischen von dieser Welt abgefordert undt die Expedition dieses Contractus allerseyts placidiret worden, so thuen gegenwertigen Contract in allen seinen Clausuln nochmahls vor gültig erkennen undt hiemit ratificiren urkundtlich unter eigenhandiger Unterschrifft undt angehengter gewohnlicher Abbtey- undt Conventsinsigulen. So geschehen Hildeßheimb 7ten August Anno 1676.||


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