Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) A VII 21/1
Signature: A VII 21/1
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1204
Bischof Hartbert von Hildesheim ratifiziert die Regelungen, die der nach 24jähriger Amtszeit von der Epilepsie getroffene Abt Dietrich II. des Michaelisklosters anlässlich seiner Abdankung getroffen hat. U. a. behält er sich gewisse Güter auf Lebenszeit vor, das Recht, sich ein eigenes Haus zu bauen und einen der Konventualen sich zum Gefährten und Pfleger zu wählen. Current repository:
Bistumsarchiv Hildesheim
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Material: Pergament
Dimensions: 26,5 x 18,8
In nomine sancte et individue trinitatis Hartbertus dei gratia Hildenesheymensis episcopus. Cum non meriti electione sed dono celestis gratie ministerium episcopale accepimus, decet nos fidelibus, quorum sollicitudinem gerimus, pastorali cura vigilanter intendere et eorum utilitatibus quantum in nobis est efficaciter insudare; maxime tamen eos, qui nobis devotius ac fidelius deserviunt, cogimur ardentius diligere et ut rerum ac honoris rationabile capiant incrementum fideliter laborare. Noverit igitur tam presens quam futura fidelium successio, quod dilectus noster Thidericus abbas cenobii sancti Michaelis decimus, huius autem nominis secundus, idem cenobium annis XXIIIIor venerabiliter, ut multiplicibus pie devotionis eius operibus longe lateque declaratur, rexit et iura ecclesie sue conservans et bona, que occupata invenit, fideliter expediens quam plurimum aucmentavit, tandem verbere divino castigatus provisionem abbatie resignare proponens, bona quedam labore proprio ac industria conquisita, sicut ipsius scripto annotata et firmata inveniuntur, ad varios usus fratrum distribuit, bona in Eveniggerothe et in Veteri Villa ad procurationem prebende fratrum successori suo assignans. Relique vero, id est quinque mansos in Orem, bona in Gesem, duos mansos in Hymdisdure, duos in Dorstide, unum in Gudenstide, unum in Berle, in Reinnolvessen XV solidos, in Hoddessem X, in Dimerde VI et bona in Rotthinge, que anniversario suo attribuit, consensu fratrum suorum ad speciales usus suos ea conditione obtinuit, ut sine omnis perturbationis malo quoad vivat vel cupiat eis utatur et ut liberum sit ipsi ad quoscumque velit usus fratrum et ecclesie sine omni contradictione successoris sui vel fratrum suorum constituere, et ut ipsa constitutio eius rata et inconvulsa semper permaneat, stipendium duplex ob reverentiam honestatis sue et stipendium famuli sibi deservientis obtinuit, data etiam ipsi oportunitas mansionem sibimet construendi loco quo voluerit competenti et optio e conventu aliquem assumendi socium quemcumque. Ad hoc potuerit invitare, qui sic ad obsequendum infirmitati sue ab omni labore vel impedimento velut ipsius abbatis cappellanus erit absolutus. Non etiam ab abbate pro motu animi sui vel qualibet causa is qui commodus sibi ac utilis est sine voluntate sua non debet ammoveri. Post decessum quoque suum sub nomine abbatum et numero celebris eius haberi debet memoria. Ne autem hec in posterum a quoquem irritari valeant vel indigne permutari, sicut in presentia nostri per consensum fratrum et nostram approbationem ordinata sunt, firma decernimus permanere et sigilli nostri auctoritate communiri. Acta sunt hec anno dominice incarnationis M°CC°IIII in capitulo prefati cenobii cunctis fratribus assentientibus, presentibus quoque Hylario maioris ecclesie decano, Liudoldo preposito sancte Crucis, Heremanno preposito, magistro Johanne Gallico, Bernolfo, Lodewico, magistro Johanne Marco, maioris ecclesie canonicis, venerabili domino Thiderico abbate sancti Godehardi, priore suo Heinrico, Bertrammo canonico sancti Mauricii. Amen.||
Übersetzung: Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit Hartbert von Gottes Gnaden Bischof der Hildesheimer Kirche. Nachdem wir nicht allein durch Wahl sondern auch durch das Geschenk himmlischer Gnade das Bischofsamt erlangt haben, gehört es sich für uns, dass wir für die Gläubigen, deren Seelenheil wir besorgen, in behütender Pflege wachsam Sorge tragen und uns zu ihrem Nutzen, soweit es in unserer Macht steht, gehörig anstrengen; besonders jedoch sind wir verpflichtet denen, die uns am hingebungsvollsten und treuesten gedient haben, eifriger zu Gefallen zu sein und getreu dafür zu arbeiten, dass sie den angemessenen Lohn an Dingen und Ehren erhalten. Es möge daher sowohl die gegenwärtige wie die zukünftige Schar der Gläubigen wissen, dass unser lieber Dietrich, zehnter Abt des Klosters Sankt Michaelis, dieses Namens jedoch der zweite, jenes Kloster 24 Jahre lang in vorbildlicher Weise leitete, wie durch zahlreiche Werke seiner frommen Hingabe in die Länge und in die Breite bezeugt wird, und die Rechte seiner Kirche schützend auch die Güter, welche er in fremden Händen vorfand, getreulich durch geeignete Mittel so weit wie möglich vermehrte, schließlich aber, als er durch die Epilepsie betroffen die Sorge für das Abtsamt aufzugeben beabsichtigte, gewisse Güter, die er durch eigene Anstrengung und Mühe erworben hatte, so wie es sich in seinen schriftlichen Unterlagen vermerkt und bestätigt fand, zu verschiedenen Anwendungen für die Brüder verteilte, wobei er die Güter in Everode und in Altdorf zur Beschaffung der Nahrung der Brüder seinem Nachfolger übertrug. Die übrigen aber, d. h. fünf Hufen in Ohrum, die Güter in Giesen, zwei Hufen in Himmelsthür, zwei in Dorstadt, eine in Gadenstedt, eine in Berel, in +Reinlevissen 15 Schilling, in Hüddessum zehn, in Diemarden sechs und die Güter in Rössing, welche er seinem Jahrgedächtnis gewidmet hat, erhielt er durch Zustimmung seiner Mitbrüder zu seinem Privatgebrauch unter dieser Bedingung, dass er sie ohne Beeinträchtigung durch irgendeine Störung solange er lebt oder es wünscht benutzen kann und dass es ihm freistehen soll, sie für jeden beliebigen Nutzen der Brüder und der Kirche ohne irgendeinen Widerspruch seines Nachfolgers und seiner Mitbrüder zu bestimmen, und dass solch eine Bestimmung von ihm rechtskräftig und ungestört ewig bestehen soll, dass er einen doppelten Unterhalt aus Achtung vor seiner Würde und einen Unterhalt für den ihm dienenden Knecht erhalten soll, [zudem] wird ihm auch die Möglichkeit gegeben, sich ein Haus an einem geeigneten Ort, wo er will, zu errichten, und die Gelegenheit, sich aus dem Konvent einen Beliebigen zum Gefährten anzunehmen. Dazu kann er sich einladen, wer solchermaßen, um ihm in seiner Schwäche beizustehen, von aller Arbeit und Verhinderung befreit ist, so wie der Kaplan dieses Abtes. Nicht einmal vom Abt darf nach seinem Belieben oder irgendeinem Grund derjenige, der ihm bequem und nützlich ist, ohne seine Bewilligung entfernt werden. Nach seinem Hinscheiden jedoch soll sein Gedächtnis unter den Namen der Äbte und seiner berühmten Zahl gehalten werden. Damit dies aber im Weiteren nicht von irgendjemandem gestört oder unangemessen verändert werden kann, beschliessen wir, dass es so, wie es in unserer Gegenwart durch Zustimmung der Brüder und unsere Bewilligung festgesetzt worden ist, fest bestehen bleiben und durch die Autorität unseres Siegels bekräftigt werden soll. Verhandelt ist dies im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1204 im Kapitel des vorerwähnten Klosters unter Zustimmung aller Brüder, wobei auch anwesend waren der Domdekan Hilarius, Propst Liudolf vom Heiligen Kreuz, Propst Hermann, Magister Johannes Gallicus, Bernulf, Ludwig, Magister Johannes Marco, Domherren, der ehrwürdige Herr Dietrich, Abt von Sankt Godehard, sein Prior Heinrich, der Stiftsherr Bertram von Sankt Mauritius, Amen.||
Übersetzung © 2009 Uwe Hager.
Übersetzung: Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit Hartbert von Gottes Gnaden Bischof der Hildesheimer Kirche. Nachdem wir nicht allein durch Wahl sondern auch durch das Geschenk himmlischer Gnade das Bischofsamt erlangt haben, gehört es sich für uns, dass wir für die Gläubigen, deren Seelenheil wir besorgen, in behütender Pflege wachsam Sorge tragen und uns zu ihrem Nutzen, soweit es in unserer Macht steht, gehörig anstrengen; besonders jedoch sind wir verpflichtet denen, die uns am hingebungsvollsten und treuesten gedient haben, eifriger zu Gefallen zu sein und getreu dafür zu arbeiten, dass sie den angemessenen Lohn an Dingen und Ehren erhalten. Es möge daher sowohl die gegenwärtige wie die zukünftige Schar der Gläubigen wissen, dass unser lieber Dietrich, zehnter Abt des Klosters Sankt Michaelis, dieses Namens jedoch der zweite, jenes Kloster 24 Jahre lang in vorbildlicher Weise leitete, wie durch zahlreiche Werke seiner frommen Hingabe in die Länge und in die Breite bezeugt wird, und die Rechte seiner Kirche schützend auch die Güter, welche er in fremden Händen vorfand, getreulich durch geeignete Mittel so weit wie möglich vermehrte, schließlich aber, als er durch die Epilepsie betroffen die Sorge für das Abtsamt aufzugeben beabsichtigte, gewisse Güter, die er durch eigene Anstrengung und Mühe erworben hatte, so wie es sich in seinen schriftlichen Unterlagen vermerkt und bestätigt fand, zu verschiedenen Anwendungen für die Brüder verteilte, wobei er die Güter in Everode und in Altdorf zur Beschaffung der Nahrung der Brüder seinem Nachfolger übertrug. Die übrigen aber, d. h. fünf Hufen in Ohrum, die Güter in Giesen, zwei Hufen in Himmelsthür, zwei in Dorstadt, eine in Gadenstedt, eine in Berel, in +Reinlevissen 15 Schilling, in Hüddessum zehn, in Diemarden sechs und die Güter in Rössing, welche er seinem Jahrgedächtnis gewidmet hat, erhielt er durch Zustimmung seiner Mitbrüder zu seinem Privatgebrauch unter dieser Bedingung, dass er sie ohne Beeinträchtigung durch irgendeine Störung solange er lebt oder es wünscht benutzen kann und dass es ihm freistehen soll, sie für jeden beliebigen Nutzen der Brüder und der Kirche ohne irgendeinen Widerspruch seines Nachfolgers und seiner Mitbrüder zu bestimmen, und dass solch eine Bestimmung von ihm rechtskräftig und ungestört ewig bestehen soll, dass er einen doppelten Unterhalt aus Achtung vor seiner Würde und einen Unterhalt für den ihm dienenden Knecht erhalten soll, [zudem] wird ihm auch die Möglichkeit gegeben, sich ein Haus an einem geeigneten Ort, wo er will, zu errichten, und die Gelegenheit, sich aus dem Konvent einen Beliebigen zum Gefährten anzunehmen. Dazu kann er sich einladen, wer solchermaßen, um ihm in seiner Schwäche beizustehen, von aller Arbeit und Verhinderung befreit ist, so wie der Kaplan dieses Abtes. Nicht einmal vom Abt darf nach seinem Belieben oder irgendeinem Grund derjenige, der ihm bequem und nützlich ist, ohne seine Bewilligung entfernt werden. Nach seinem Hinscheiden jedoch soll sein Gedächtnis unter den Namen der Äbte und seiner berühmten Zahl gehalten werden. Damit dies aber im Weiteren nicht von irgendjemandem gestört oder unangemessen verändert werden kann, beschliessen wir, dass es so, wie es in unserer Gegenwart durch Zustimmung der Brüder und unsere Bewilligung festgesetzt worden ist, fest bestehen bleiben und durch die Autorität unseres Siegels bekräftigt werden soll. Verhandelt ist dies im Jahr der Fleischwerdung des Herrn 1204 im Kapitel des vorerwähnten Klosters unter Zustimmung aller Brüder, wobei auch anwesend waren der Domdekan Hilarius, Propst Liudolf vom Heiligen Kreuz, Propst Hermann, Magister Johannes Gallicus, Bernulf, Ludwig, Magister Johannes Marco, Domherren, der ehrwürdige Herr Dietrich, Abt von Sankt Godehard, sein Prior Heinrich, der Stiftsherr Bertram von Sankt Mauritius, Amen.||
Übersetzung © 2009 Uwe Hager.
Language:
Hildesheim, Bistumsarchiv, Urkunden St. Michael (1001-1801) A VII 21/1, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-BAH/UrkStMi/A_VII_21%7C1/charter>, accessed at 2024-12-23+01:00
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