Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) A VII 35/1
Signature: A VII 35/1
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1441-06-16
Bischof Magnus von Hildesheim erteilt allen Pilgern, die das Michaeliskloster in Hildesheim aufsuchen, einen 40-tägigen Ablass, sowie einen weiteren solchen, wenn sie das im Michaeliskloster verkaufte Pilgerzeichen tragen und daheim von ihrer Reise berichten. Current repository:
Bistumsarchiv Hildesheim
Bistumsarchiv Hildesheim
Material: Pergament
Dimensions: 11,2 x 20,4 (oben) - 20,8 (unten)
- notes extra sigillum:
- Übersetzung: Allen und jedem einzelnen, die unser gegenwärtiges Schreiben sehen oder hören werden, Magnus von Gottes Gnaden Bischof von Hildesheim einen ewigen Gruß im Herrn. Es gehört sich für den, aus dessen Amt es sich ergibt, dass er sich von seinen Getreuen würdig und lobenswert dienen lässt, den ihm gut Dienenden viel mehr zurückzugeben als sie eigentlich verdient hätten, nichtsdestoweniger, da wir wünschen, die Menschen Gott gefälliger zu machen, laden wir die Gläubigen selbst ein, in gewissermaßen neu auferlegten Pflichten zu dienen. Da nämlich, wie wir erfahren, eine nicht geringe Menge von Menschen beiderlei Geschlechts das Kloster Sankt Michael in unserer Stadt häufig aufzusuchen pflegt, von der Verehrung der darin aufbewahrten höchst verehrungswürdigen Reliquien motiviert, und damit die Gläubigen zu solch heilsamem Tun noch lebhafter ermuntert werden, erlassen wir diesen Geständigen und Zerknirschten aus der Milde des allmächtigen Gottes und durch die verliehene Vollmacht seiner heiligen Apostel Petrus und Paulus vierzig Tage Ablass von den sich zugezogenen Kirchenstrafen gnädig im Herrn, nicht weniger verfügen wir, dass den Christgetreuen, die aus frommer Hingabe das Pilgerzeichen, welches dort verkauft wird, geständig und zerknirscht empfangen, gleicherweise vierzig Tage der von ihnen sich zugezogenen Kirchenstrafen gnädig im Herrn erlassen werden und erlassen sie, wobei wir allen und jedem einzelnen der uns Untergebenen aufs Strengste befehlen, dass sie dies unser Zugeständnis, so oft sie dazu aufgefordert werden, während der Feiern der Messe von ihren Kanzeln herab dem Volk verkünden oder verkünden lassen. Zum Zeugnis dieser Angelegenheit ließen wir unser Siegel dem gegenwärtigen [Schreiben] anhängen, gegeben im Jahr des Herrn 1441, am 16. Tag des Monats Juli.
Übersetzung © 2009 Uwe Hager.
- Übersetzung: Allen und jedem einzelnen, die unser gegenwärtiges Schreiben sehen oder hören werden, Magnus von Gottes Gnaden Bischof von Hildesheim einen ewigen Gruß im Herrn. Es gehört sich für den, aus dessen Amt es sich ergibt, dass er sich von seinen Getreuen würdig und lobenswert dienen lässt, den ihm gut Dienenden viel mehr zurückzugeben als sie eigentlich verdient hätten, nichtsdestoweniger, da wir wünschen, die Menschen Gott gefälliger zu machen, laden wir die Gläubigen selbst ein, in gewissermaßen neu auferlegten Pflichten zu dienen. Da nämlich, wie wir erfahren, eine nicht geringe Menge von Menschen beiderlei Geschlechts das Kloster Sankt Michael in unserer Stadt häufig aufzusuchen pflegt, von der Verehrung der darin aufbewahrten höchst verehrungswürdigen Reliquien motiviert, und damit die Gläubigen zu solch heilsamem Tun noch lebhafter ermuntert werden, erlassen wir diesen Geständigen und Zerknirschten aus der Milde des allmächtigen Gottes und durch die verliehene Vollmacht seiner heiligen Apostel Petrus und Paulus vierzig Tage Ablass von den sich zugezogenen Kirchenstrafen gnädig im Herrn, nicht weniger verfügen wir, dass den Christgetreuen, die aus frommer Hingabe das Pilgerzeichen, welches dort verkauft wird, geständig und zerknirscht empfangen, gleicherweise vierzig Tage der von ihnen sich zugezogenen Kirchenstrafen gnädig im Herrn erlassen werden und erlassen sie, wobei wir allen und jedem einzelnen der uns Untergebenen aufs Strengste befehlen, dass sie dies unser Zugeständnis, so oft sie dazu aufgefordert werden, während der Feiern der Messe von ihren Kanzeln herab dem Volk verkünden oder verkünden lassen. Zum Zeugnis dieser Angelegenheit ließen wir unser Siegel dem gegenwärtigen [Schreiben] anhängen, gegeben im Jahr des Herrn 1441, am 16. Tag des Monats Juli.
Universis et singulis presentes nostras litteras inspecturis sive audituris Magnus dei gratia episcopus Hildensemensis salutem in domino sempiternam. Licet is, de cuius munere venit, ut sibi a suis fidelibus digne et laudabiliter serviatur, bene servientibus ipsis multo maiora retribuat quam valeant promereri, nichilominus nos cupiens reddere populum acceptabilem deo fideles ipsos ad serviendum ut quasi quibusdam allectivis muneribus invitamus. Cum itaque sicut accepimus non modica utriusque sexus hominum multitudo monasterium sancti Michaelis nostre civitatis reliquiarum venerandissimarum ibidem existentium devotionis affecti dictum monasterium frequentent visitare, et ut ipsi fideles ad tam salubria negocia artius incitentur, eisdem confessis et contritis de omnipotentis dei misericordia et beatorum Petri et Pauli apostolorum eius auctoritate confisi quadraginta dies indulgentiarum de injunctis eis penitentiis in domino misericorditer relaxamus, nichilominus dictis Christifidelibus, qui pie devocionis causa signum, quod ibidem traditur, receperint confessis et contritis similiter quadraginta dies indulgentiarum de injunctis eis penitentiis in domino duximus misericorditer relaxandum et relaxamus omnibus et singulis nobis subiectis districtius percipiendo, quatinus has nostras concessiones, quotiens super hoc requisiti fuerint, de ambonibus suis infra missarum sollempnia populo intiment sive intimari procurent. In cuius rei testimonium sigillum nostrum presentibus duximus appendendum, datis anno domini Millesimo quadringentesimo quadragesimo primo, decimasexta die mensis junii.||
Language:
Hildesheim, Bistumsarchiv, Urkunden St. Michael (1001-1801) A VII 35/1, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-BAH/UrkStMi/A_VII_35%7C1/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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