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Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 10
Signature: B I 10
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1699-01-17
Abt Jakob des Michaelisklosters in Hildesheim verschreibt dem kurkölnischen und stifthildesheimschen Geheimrat und Kanzler Karl Paul Zimmermann auf seine, seiner Frau und ihrer genannten Kinder sowie deren Kinder Lebenszeit ein Leibgeding an den zwei Häusern des Klosters vor dem Kloster gegenüber dem Brunnen am Eingang zur Wohldstraße. Die Einzelheiten der Nutzung werden festgelegt, insbesondere soll Zimmermann die Kinder des verstorbenen Kanzleipedellen Jakob Damm, die den Erben des verstorbenen Schatzeinnehmers Georg Köhnen ihr Nutzungsrecht abgekauft haben, für ihre restliche Nutzungszeit entschädigen. Für die Übertragung zahlt Zimmermann sofort 50 Reichstaler und künftig sechs Mariengulden Zins pro Jahr, halb zu Ostern und halb zu Michaelis. Nach Ablauf der vereinbarten Frist fällt das Leibgedingshaus mit allem erd- und nagelfesten Inventar frei an das Stift zurück, die Nachfahren des Zimmermann sollen allerdings ein Näherrecht daran haben.  


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Bistumsarchiv Hildesheim

Material: Pergament
Dimensions: 32,8 (links) - 33,1 (rechts) x 37,0
  • notes extra sigillum
    • [Auf dem Umbug:] Jacobus abbas Sancti Michaelis manu propria.
Graphics: 
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Wir Jacobus erwehlt- und bestättigter Abbt des Stiffts und Closters Sancti Michaelis Archangeli binnen Hildesheimb uhrkunden hiemit und bekennen für unß, unser Stifft und Nachkommen, auch sonsten jedermänniglichen, daß wir dem hochedelvesten, gestrengen und hochgelerten Herren Herrn Carolo Paulo Zimmerman, churfürstlich cöllnischen, auch hochfürstlich stiffthildeßheimbschen geheimbten Raht und Cantzleren, unsers Stiffts erbeigene zwey Wohnhäuser alhier vorm Closter gegen den Brunnen über, wan man in die Woldtstraßen gehen will, mit denen dazu gehörenden Hoff- und Gartenplätzen belegen, welche straßenwehrts in die Länge ... Fueß und hoffwehrts ... Fueß, summa in die Vierecke oder gantzen Circumferentz ... Fueß halten, sambt aller Gerechtigkeit p., auff sein, seiner Eheliebsten Annae Clarae Zimmermannin, gebohrner Frau Francken Sierstorff, und ihrer Kinder nahmentlig Caroli Petri, Ernestinae Elisabethae, Mariae Catharinae, Joannis Andreae Josephi, Jodoci Edmundi Victorini und dan inskünfftig noch erzielender Kinder und deren allerseits weiter und alßo ex secunda generatione descendirenden Kinder und Enckelen Lebtage, weiter aber nicht, eingethan und leibgedingsweise, wie Leibgedingsrecht, Ahrt und Gewonheit ist, verschrieben haben, thuen auch solches hiemit und krafft dieses folgendergestalt, daß gemelten Leibgedingsbeständeren (1) wan zufordrist wir sothane Wohnhäuser mit Holtz und Steinen, Grunden, Kelleren und allem Zubehör herunter gebrochen, selbiges nach unserem Kloster gefahren, welches ehestes Tages geschehen wirdt, frey und erlaubt seyn solle, ein newes Hauß wieder dahin zu bawen und von dem Grunde auß ihren eigenen Mittelen nach ihrem Belieben und Bequemligkeit aufzuführen, das Hinterhauß aber /:welches dannoch ihnen nicht erblig, sondern ebenfals iure vitalitii wie die Vorhäußer hiemit verschrieben wirdt, und in obgnante Fueßzahlen mit begriffen:/ soll zu ihrer freyen und beliebigen Disposition stehen pleiben, ihnen auch selbiges zu verbeßeren oder aber abzubrechen und ein anderes dahin zu bawen oder sonsten des Platzes sich nach ihrem Gefallen zu gebrauchen erlaubt seyn. Weilen auch (2) des sehligen Cantzleypedellen Jacobi Damms Kinder von des sehligen Herrn Schatzeinnehmer Georg Köhnen Erben ihre daran noch gehabte Lebtage mit des Closters Consens an sich erhandelt, wofür denenselben Satisfaction wiederfahren muß, so hat sich ferner vorwollgemelter Herr Cantzler verobligiret und verpflichtet, denenselben für ihren Abstandt ein Gnügen zu thuen und sie zu befriedigen; dan ferner und (3) verspricht und verpflichtet sich derselbe vor sich und seine Mitbeschriebene für die hierin ihnen verschriebene Lebtage unserem Stifft und Closter sofort fünfftzig Reichsthaler zu bezahlen, so heute dato würcklig erlegt, benebst auch demselben davon alljährlig den von alters hergebrachten Grundtzinß ad sechs Marienflorin, halb uff Osteren und halb uff Michaelis, diesen Michaelis 1699 den Anfang zu machen, an gangbahrer Müntze ohnnachläßig zu entrichten, die gewöhnliche Onera auch gehörigen Ohrts davon abzutragen, solch Leibgedingshauß (4) wan es wieder erbawet, vor Fewersbrunst und allem Unglücke so viel möglig verwahren, an Gründen, Dach, Wenden, Bohden, da deren eins von selbst oder durch anderer Veruhrsachung verdorben würde, item Schornstein, Plancken, Steinwegen in guhtem Esse, Baw und Beßerung halten, alles auff nöhtigen Fall auß eigenen Mittelen repariren, unß aber deßhalben keine Remission an Zinß oder anderwehrte Erstattung anmuhten zu laßen; ohne unsers Stiffts Vorwißen (5) und erlangten schrifftlichen Consens damit keine schädtliche oder unß nicht beliebige Veränderung zu machen noch selbiges einem anderen hinwieder zu verkauffen, zu versetzen oder zu verpfänden, noch auch (6) ihr daran habendes Leibgedingsrecht zu cediren, abzutretten oder zu verschencken, daßelbe vielweiniger in einige zu beschwehren, niemanden (7), so unserem Stifft zuwieder, feind- und unleidlig oder auch der Stadt Hildeßheimb schädlig seyn mögte darinnen zu beherbergen, zu haußen und zu hegen; wir oder unsere Successoren aber (8) wollen unß die freye Macht und Gewalt vorbehalten haben, jährlig so offtens nöhtig und unß oder unseren Nachkommen beliebet solch Hauß besichtigen zu laßen, und was alßdan daran zu beßeren und zu bawen nöhtig befunden wirdt, zu deßen ohnverzüglicher Reparation dieselbe verbunden seyn; im Fall aber gegenwertigem Leibgedingscontract in einigen demselben einverleibten Puncten und Clausulen zuwieder handelen oder der Gebühr nicht nachsetzen, solches auch auff dreymahl vorhin beschehene Erinnerung nicht änderen würden, sich dardurch sofort ihres Leibgedingsrechts verlustig gemacht und ihrer Possession würcklig entsetzet haben, nichtsdeweiniger dieselbe allen Nachstandt an Zinßen, Schaden und Interesse unß vergnügen sollen und wollen, inmaßen dan auch nach geendigten obgesetzten Lebtagen bedeutetes Leibgedingshauß sambt Hintergebewden, Koben, Zeunen und was deßen mehr sich befinden wirdt, mit aller Beßerung und allem, so erd- und nagelfest, unserem Stiffte ohne einigen Entgelt oder Erstattung angewanter Unkosten quiet, frey, ledig und loß von aller Ansprach zu deßen beliebiger Disposition wieder heimbgefallen seyn und bleiben soll. Wan aber sonsten dieselbe diesem Contract richtig nachgelebt und fürters, was ein ander, praestiren werden, so ist ferner beliebet, daß nach verfloßenen obspecificirten Lebtagen ihre weiter nachfolgende Erben in linea descendente für einem anderen und frömbden an besagtem Leibgedingshauße den Vorzug und Praeferentz haben sollen. Gestalt nun solches alles eingangs gemelte Herren Cantzleren für sich und seine Mitbeschriebene alßo gefallen, dieselbe auch bey Verlust ihres Leibgedings deme getrewlig und ohnverbrüchlig nachzuleben sich verpflichtet, alß ist gegenwertige Leibgedingsverschreibung zu deßen Versicherung und fester Haltung beyderseits unterschrieben und versiegelt, auch jedem Theil davon ein gleichlautend Exemplar zugestellet worden, so geschehen Hildeßheimb den 17ten Januarii Anno 1699.


LanguageHochdeutsch
 
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