Charter: Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 2/3
Signature: B I 2/3
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1747-07-29
Abt Ludwig des Michaelisklosters in Hildesheim erneuert nach dem Tod seines Vorgängers Abt Benedikt die Belehnung des auf dem Moritzberg wohnenden Meisters Johann Timmermann und seiner beiden Söhne Ernst Heinrich und Engelbrecht Werner unter Ausschluss der anderen Verwandten, die ihnen im Rechtsstreit gegen die Heisterberg nicht zu Hilfe gekommen sind, mit einer halben zehntfreien Hufe Land vor Klein Förste. Er verspricht ihnen eine Garantie. Current repository:
Bistumsarchiv Hildesheim
Bistumsarchiv Hildesheim
Material: Pergament
Dimensions: 16,0 (links) - 15,5 (rechts) x 27,4
- notes extra sigillum:
- [Auf dem Umbug:] Ludovicus abbas.
[Unter dem Umbug:] NB: Der in Anno 1731 auff 200 Reichsthaler genommener Lehnsconsens ist nunmehro erloschen.
- [Auf dem Umbug:] Ludovicus abbas.
Wir Ludovicus erwehlt- undt gestättigter Abbt des Stiffts undt Closters Sancti Michaelis Archangeli alhier, der löblichen sieben Stiffter Praesident, Erb- und Gerichtsherr zu Renshaußen, Steinwedell pp., uhrkunden hiemit für uns und unsere Nachkommen, daß wir nach tödtlichen Hintritt unsers in Gott ruhenden Antecessoris Herrn Benedicti Abbten hinwieder den auffm Berge Sanct Mauritii wohnhafften Meister Johann Timmermann und deßen zwey Söhne nahmens Ernst Heinrich und Engelbrecht Werner sambt ihren allerseits männlichen leibs-lehnsfähigen Erben /:exclusis aliis agnatis, welche dem Johann Timmerman in lite contra die Heisterberge nicht assistiren wollen:/ mit einer halben zehntfreyen, vor Kleinen Förste belegenen Huefen Landes mit aller derselben Nutz- und Zubehörung, wie solches deßen Vorfahren von uns zu Lehn getragen, investirt und belehnt haben, thuen solches auch krafft dieses und wollen sothanen Lehnguths halber ihr bekenniger Herr und Gewehrer seyn, wo und wann denenselben das nöthig seyn und rechtlicher Gebühr nach von uns gefordert und begehrt wird. Dagegen sollen und wollen dieselbe uns und unserm Stiffte und deßen Persohnen getreu und holdt seyn, unsern Schaden und Nachtheill verhüeten, abwenden und warnen, Besten und Frommen jedernzeit suchen und beförderen helffen, uns auff Gesinnen bemannen und begleiten, und von denen an unserm Stifft recognoscirten Lehngütteren ohne unser Vorwißen und erlangten schrifftlichen Consens nichts versetzen, verpfänden, verkauffen, verschencken, vertauschen oder anderergestalt veräußern, sondern dieselbe höchsten Vermögens an sich verwahren und, was davon veräußert, wieder herbey bringen, verbeßeren und vermehren und inßgemein alles das thuen, wozu sie die gemeine beschriebene Lehnrechte und bey dieser Abbtey wohl hergebrachte Gewohnheit, der uns geleisteter Eydt-Schwuhr und außgestelter Revers verbinden, alles bey Verlust des Lehnguths. Zu Uhrkundt deßen haben wir gegenwärtigen Lehnbrieff eigenhändig unterschrieben und mit unserem gewöhnlichen Abbteyinsiegell befestigen laßen, so geschehen Hildesheim auff unserer Abbtey Sancti Michaelis den 29ten Julii 1747.||
Language:
Hildesheim, Bistumsarchiv, Urkunden St. Michael (1001-1801) B I 2/3, in: Monasterium.net, URL </mom/DE-BAH/UrkStMi/B_I_2%7C3/charter>, accessed at 2024-11-22+01:00
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