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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 12
Signature: 12
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1272 VIII 29, Salzburg
Fridericus von Toring (1) schließt mit dem Erwählten [Erzbischof] Friedrich [II.] wegen seiner Übergriffe, für die er von der Salzburger Kirche gefangen gesetzt worden war, einen Vergleich und schwört vor dem Altar des Hl. Rupert Urfehde. Er verspricht zudem, in der Salzburger Burg [castro] Tytmaenningen (2) oder in jeder anderen Burg, in der er als Burgverwalter [castellanum] eingesetzt wird, treu zu dienen, die Burg auf Aufforderung wieder aufzugeben und sich mit seiner Entlohnung zufrieden zu geben. Er leistet für alle Liegenschaften der Kirche, die durch Schenkung oder Verkauf an ihn gelangt waren, Verzicht, verpflichtet sich, seine Kinder und Erben nicht außerhalb der Ministerialität der Salzburger Kirche zu verheiraten, verspricht Treue gegen die Feinde der Kirche, will seine Befestigungen [munitiones] und Burgen [castris] zum Schutz der Kirche einsetzen und gelobt, die Ministerialen [ministeriales] der Salzburger Kirche und andere Rebellen [rebellas], insbesondere aber seine Verwandten [cognatos] von Kalhaim (3) und von Perchaim (4) für die Salzburger Kirche zurückzugewinnen oder sie andernfalls als Feinde zu betrachten. Wenn einer seiner Männer [hominibus suis] ihn von der Einhaltung dieser Versprechen abbringen will, soll er nicht länger zu seiner Gefolgschaft [familiaritate et familia] gehören. Jede Burgbesatzung [castellani et homines] einer Salzbuger Burg hat er auf die jederzeitige Rückgabe der Burg schwören lassen. Wird er gefangen gesetzt, dürfen seine Leute die Burgen nicht für seine Freilassung übergeben. Acht der Würdigeren [pociores] seiner Leute verpflichten sich für den Fall, dass er die Vereinbarungen bricht, in den Dienst der Salzburger Kirche wechseln. Für die zugefügten Schäden sichert er dem Domkapitel eine Entschädigung zu, über deren Höhe der Salzburger electus entscheidet. Andernfalls soll er alle Lehen [feuda], die er von der Salzburger Kirche oder von anderen Herren erhalten hat, verlieren. Seine Burgen [castra] und Besitzungen Toringen (5) und Megeling (6) gehen in diesem Fall mit allen Leuten und Gütern an die Salzburger Kirche über, er selbst verfällt dem Kirchenbann. Die Vereinbarung soll auch für seine Erben Gültigkeit haben.  

orig.
Current repository
HU Salzburg 25; GU Tittmoning 3a

Sg. fehlt
Sigillant: Törring, Friedrich von

Material: Perg.
    Graphics: 
    x

    Original dating clauseDatum et actum Salzburge anno domini MCC LXXII, IIII kal. septembris

    Editions
    • Regest: Martin 1, 626


    Languagelat.
    Places
    • Salzburg
       
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