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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 158
Signature: 158
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1384 VII 10, Raitenhaslach
Johanns von Abensperg (1), Georg Waldegger, Vitztum in Niederbayern, Pilgreim von Pu{o}chaim (2), Hauptmann zu Salzburg, Ott der Greyff (3), Michel von Hawnsperg (4) und Ludweig der Aychaimer, Spruchleute zwischen den Herzögen von Bayern und ihren Leuten und Erzbischof [Pilgrim [II.]] von Salzburg und seinen Leuten, beurkunden das Urteil, das sie zu Raytenhaslach (5) einhellig gefällt haben. So entscheiden sie in der Streitsache zwischen Erzbischof Pilgrim [II.] von Salzburg und Ha{e}rtneyd Kuchler d. Ä. sowie den Brüdern Chu{o}nrat, Ha{e}rtneyd und Eberhard den Kuchlern und über den Schiedspruch, den der Dompropst von Salzburg, der Abt von St. Peter [in Salzburg], Hainreich von Neytperg (6) und der Kalsperger in dieser Angelegenheit bereits gefällt hatten, dann wegen der Burghut Gayling (7). Der Erzbischof soll den Kuchlern einen Termin bis kommende Weihnachten in Salzburg benennen, zu dem er Ritter und Knechte seiner Landschaft zusammenruft und zu dem die Kuchler den erwähnten Spruchbrief und der Erzbischof seine Briefe und Weisungen vorlegen sollen. Was den A{e}stner betrifft, sollen die Kuchler dem Erzbischof einen Brief des Bayzz und seiner Ehefrau aushändigen, dem zufolge der Erzbischof und die Salzburger Kirche - was die Gewährschaft betrifft - ohne Schaden bleiben, daraufhin soll der Erzbischof den Kuchlern unverzüglich alle Briefe übergeben, die dem A{e}stner von den Kuchlern versetzt worden sind. Die Amtsleute des Erzbischofs sind anschließend nicht mehr berechtigt, die Kuchler in diesen Gütern nicht beengen. Was das oberste Kammeramt zu Salzburg betrifft, wenn dieses die Herren von Bayern aus der Hand des Erzbischofs erhalten, darf der Erzbischof den Tanner in seinen Rechten nicht behindern, doch hat der Tanner sein Amt ordentlich zu verwalten. Im Streitfall zwischen dem Erzbischof von Salzburg und Eberhart dem Kuchler wegen Nutzungsrechten und Besitz zu Reychenhall (8) beschließt das Schiedsgericht, dass der Kuchler diese Rechte und Güter unrechtmäßig beansprucht. Für den Nutzen, den er bisher aus den Gütern gezogen hat, soll er dem Erzbischof mit sechs Spiezzen innerhalb des nächsten Jahres einen ganzen Monat Dienst leisten - wobei die Herzöge von Bayern hier ausgenommen bleiben - , doch muss der Erzbischof wie üblich die Spieße und die Kost stellen. Benötigt er die Dienste Kuchlers länger als einen Monat, soll er ihm dafür wie anderen Rittern und Knechten einen Sold und Schadensersatz leisten. Für Schäden an Rössern und Hengsten ist kein Schadensersatz fällig, wird er oder einer seiner Knechte jedoch gefangen gesetzt, muss der Erzbischof sie freikaufen. Eberhard der Kuchler soll keinerlei Schadensansprüche aus seiner Zeit als Pfleger in Halbenberg (9) oder aus seiner Zeit im Hofgesinde haben. Alle Punkte, die der Vitztum von Niederbayern und der Hauptmann von Salzburg bisher nicht verhört haben und die daher bisher nicht geklärt werden konnten, werden gemäß dem Taidingbrief des Bischofs von Freysingen (10) und den Briefen des Erzbischofs von Salzburg sowie der Herzöge von Bayern am 14. August [sonntag nach sant Laurentzen tag] behandelt. Die Punkte, die in Raitenhaslach nicht geklärt wurden, werden gemäß dem Spruchbrief Johanns von Abensberg, V{o}lrichs von Liechtenstein (11), und nach dem Brief des niederbayerischen Vitztums Georg des Waldeggers und des Salzburger Hauptmanns Pilgrim von Puchheim geregelt.  

orig.
Current repository
HU Salzburg 239; Fürstenselekt ???

Mit zwei aufgedrückten Sgn.
Sigillant: S1: Waldecker, Georg, Vitztum in Niederbayern;

Material: Perg.
    Graphics: 
    x

    Original dating clauseRaytenhaslach an suntag vor sant Margreten tag 1384



    Languagedt.
    Places
    • Raitenhaslach
       
      x
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