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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 22
Signature: 22
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1283 XII 7, Raitenhaslach
Die Schiedsrichter Bischof Heinricus [II.] von Regensburg (1) und Bischof Gotfridus von Passau (2) bestätigen den aput capellam dictam Celle (3) getroffenen Vergleich zwischen Erzbischof Friedrich [II.] von Salzburg und Herzog Heinrich [XIII.] von [Nieder-] Bayern und stellen fest, dass der Erzbischof zu dem für ein Schiedsgericht festgesetzten Termin mit seinen Schiedsleuten pünktlich erschienen war - mit Ausnahme des wegen Krankheit verhinderten und durch Bischof Konrad von Chiemsee (4) und Chuno von Gutrat (5) per Eid entschuldigten Ulricus von Wispach (6). Herzog Heinrich [XIII.] von [Nieder-]Bayern und dessen Schiedsrichter waren dagegen nicht anwesend. Die vom Herzog abgeordneten Gesandten und sein gemäß einer [wörtlich inserierten] Vollmacht von 1283 IX 29 [Nr. 20b] ernannter Prokurator Konrad von Münster (7) baten dennoch um den Beginn der Verhandlungen oder um eine Vertagung auf den 1. Dezember [in crastino beati Andree], da Herzog Heinrich aufgrund wichtiger Landesangelegenheiten [propter communia terra negotia] an der Teilnahme verhindert war. Da der Bischof von Passau aber ohne den nicht persönlich anwesenden Bischof von Regensburg keine Entscheidung treffen kann, lehnte er eine Vertagung ab. Erzbischof Friedrich [II.] erklärte sich weder mit einem Beginn der Verhandlungen noch mit einer Verschiebung des Termins einverstanden, worauf die Gesandten des Herzogs wieder abreisten. Der Herzog traf am Tag darauf mit einigen Schiedsleuten ein, erklärte sich zu weiteren Verhandlungen bereit und entschuldigte seine Verspätung mit wichtigen Besprechungen mit seinem Bruder, deren Vertagung eine Gefahr für sein Land dargestellt hätte. Er sei am 30. November abends [ab hora conpletorii] aus Regensburg aufgebrochen, sei die ganze Nacht auf verschneiten Wegen durchgeritten und zu Mittag angekommen, das seien neun Rasten oder 18 deutsche [non legalia sed teutonica] Meilen, was selbst für einen Eilkurier [cursor] sehr schnell sei. Der Erzbischof erklärte die Verhandlungen jedoch für abgelaufen und forderte die Verhängung der gemäß den [wörtlich inserierten] Vereinbarungen von 1283 IX 15 [Nr. 20a] für den Fall festgesetzten Strafe, dass der gesetzte Schiedstermin nicht eingehalten wird. Er erklärte sich nur dann zu einem Vergleich bereit, wenn der Herzog einverstanden ist, nicht nur in den in Erharting (8) besprochenen Kompromisspunkten, sondern in allen bereits seit langem strittigen Punkten zu verhandeln. Die Entscheidung über die Strafe wird mit Zustimmung aller Beteiligten verschoben.  

orig.
Current repository
HU Salzburg 40/II; Fürstenselekt 363

Sg. 1 stark beschädigt
Sigillant: S1: Regensburg, Bischof Heinrich II.

Material: Perg.
    Graphics: 
    x

    Original dating clauseReydenhaslach anno domini M CC LXXX IIIin octavia b. Andree

    Editions
    • Druck: QE 5, 361 Nr. 148
    • Regest: Martin 1, 1098


    Languagelat.
    Places
    • Raitenhaslach
       
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