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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 249
Signature: 249
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1442 XI 11, Burghausen
Herzog Heinrich [XVI.] von Bayern einigt sich mit dem Erzstift Salzburg und Erzbischof Friedrich [IV.] über den Wildbann, über das Halsgericht und über den Burgfrieden in der Stadt Muldorff (1) sowie wegen der Gerichtsgrenzen bei Trosperg (2) : 1. Das Halsgericht in der Stadt Mühldorf und in den Vorstädten, auf der Innbrücke und auf der äußeren Brücke, die von der Stadt Mühldorf nach Allten Mülldorf (3) führt, tritt der Herzog an den Erzbischof von Salzburg ab. Der Stadtrichter erhält Bann und Acht vom Erzbischof und richtet auch alle Delikte, die zur Todesstrafe führen. Im Burgfrieden der Stadt Mühldorf vor den beiden Brücken richtet der Stadtrichter auch über Grund und Boden sowie über alle Angelegenheiten, die die Bürger von Mühldorf, die innerhalb des Burgfriedens siedeln, vorbringen. Delikte, die zur Todesstrafe führen, müssen hier jedoch an das Gericht der Stadt Mühldorf abgegeben werden und unterstehen strafgerichtlich dem Stadtrichter, während der Besitz eines Täters an den Landrichter zu Mermosen (4) fällt. Wurde ein Täter außerhalb des Burgfriedens über der Brücke Richtung Altmühldorf gefangen gesetzt, soll der Stadtrichter ihn am valltor vor dem hardt genannt Zuckenmantel dem Landrichter zu Newenmarckt (5) überstellen. Bei Delikten von Auswärtigen, die nicht innerhalb des Burgfriedens siedeln, kann auch der Pfleger oder Landrichter von Mörmoosen oder Neumarkt die Strafe vollstrecken. Für innerhalb des Burgfriedens begangene Vergehen [mit worten und werchen] zwischen einem Bürger oder Inwohner des Burgfriedens und einem Auswärtigen ist der Stadtrichter zuständig. Ist der Auswärtige der Schuldige, soll er seiner Herrschaft überstellt werden. Die Grenzen des Mühldorfer Stadtgerichts reichen im Mörmooser Gericht Richtung Ering (6) vom In (7) in die Gassen um das Gumppell genannte Gütchen, von dort die Gasse hinunter zur Lamul auf den Lapach (8), den Labach hinauf bis an das Moos, von dort bis an den Strapach (9), der in den Weiher fließt, den Urban Tumperger hat anlegen lassen, dann den Strabach folgend bis zur Landstraße Richtung Flossing (10), von der Landstraße aus Richtung Tegernaw (11), von dort über das Moos an den Wald Prannt (14), und vor diesem Wald wieder zum Inn. Im Neumarkter Gericht beginnt der Mühldorfer Burgfrieden oberhalb Altmühldorf auf dem Puhel beim Gut Egsperg (13), wo die Straße über den Graben Richtung Altmühldorf geht, verläuft nach dem Graben außerhalb des Geundlein genannten Guts zum valltor vor dem hardt genannt Zuckenmanttel, von dort zum Gut Hinderholtz, weiter Richtung Altmühldorf über die Aigen genannten Ländereien Richtung Mesling (14), von dem Aigen auf den Hardt (15), von dort in die Gasse um das Gut Winckel (16), weiter an das Gut Hollczel (17), von dort nach dem Holz Richtung Mühldorf bis auf die Leitten, von dort bis an die Wiese und einen Graben, der die Güter Ober Ahaym (18) und Nyder Ahaym (19) scheidet, in den Inn. Die Hofmarksrechte der Hofmark Altmühldorf werden davon nicht eingeschränkt. Welche Weiderechte die Bewohner des Burgfriedens außerhalb ihres Burgfriedens oder Auswärtige innerhalb des Burgfriedens haben, sollen diese untereinander regeln. Der Erzbischof oder Stadtrichter sind gehalten, einen Galgen und eine Gerichtsstätte auf einem dafür geeigneten Grund der Stadt Mühldorf zu errichten. Die Mühldorfer dürfen im Labach, im Strebach und im Tegernbach (20), soweit er sich nicht im Burgfrieden befindet, weder fischen noch reusen. 2. Dagegen hat Erzbischof Friedrich [IV.] dem Herzog einen Teil aus seiner Herrschaft und seinem Landgericht Tittmaning (21) bei Trostberg (22) mit dem Halsgericht innerhalb folgender Grenzen überlassen: vom Tyffen weg beim Schranckpawm, der an dem Gähenennde genannt wird, Richtung Alltenmarckt (23) bis in das Wasser Trawn (24), von der Traun bis an das Wasser Allts (25); dann vom Schrankbaum über die Leitten bis an den Auffenstain, von dort unter der höhern Leitten hinab bis nach Weschhawsen (26) zu der Mühle und dem zur Mühle gehörigen Feld, weiter unterhalb der Leitten und von dort wieder in die Alz. Dieser Bereich soll künftig mit dem Halsgericht und allen Fällen, die Frevel, Unzucht sowie Grund und Boden betreffen, zur Herrschaft Trostberg gehören. Außerdem hat der Erzbischof alle Witthühner, den Witthafer und den Gerichtshafer auf den Gütern und Grundstücken überlassen. Händler, die Untertanen des Herzogs sind, auf dem Inn Richtung Mühldorf fahren und dort anlegen und welschen Wein mit sich führen, sollen pro Fass zwei Pfennige Landeswährung an Zoll leisten. Anderes Kaufmannsgut dürfen sie maut- und zollfrei führen, unter der Voraussetzung, dass es tatsächlich ihre eigene Handelsware ist und der Transport nicht im Auftrag anderer erfolgt. Kaufmannsgut aus Richtung Mühldorf ist zoll- und mautpflichtig, wie es bereits mit Erzbischof Johann [II.] von Salzburg in einer Urkunde von 15. Juni [St. Veit] 1431 vertraglich vereinbart worden war. Die salzburgischen Pfleger haben künftig kein Recht mehr, in den Wäldern und Forsten Eslerwald (27), Prannt (12), Mühldorfer Hardt (15) und Hamppersperg (28) zu jagen, doch bleibt das persönliche Jagdrecht eines Erzbischofs von Salzburg in diesen Wäldern bestehen, wobei dieser dann auch von einem Pfleger begleitet werden darf. Ebenso sollen auch die herzoglichen Pfleger keinerlei Jagdrecht in den genannten Wäldern mehr haben, doch bleibt das persönliche Jagdrecht eines Herzogs davon ausgenommen. Bezüglich des Fischweide auf dem Inn, die von Hewsting (29) oberhalb von Mühldorf bis nach Weidach (30) unterhalb von Mühldorf reicht, haben sich der Erzbischof und der Herzog dahingehend geeinigt, dass der Herzog ein oder zwei Fischer dort haben darf, wobei keine Seite mehr Fischer als die andere Seite haben soll. Die 4 Furfertter sollen weiterhin mit Salz beladen nach Mühldorf fahren dürfen. Sollten sie nicht mehr fahren wollen, soll man andere zu Allten Ötting (31) bestellen und ihnen die gleichen Freiheiten und Rechte zuerkennen. Die Eselstreiber sollen künftig ungehindert das Salz über den normalen Steig führen und über die Eselprugk und zu Biburgk (32) treiben. Zins und Gült, die die beiden Herren durch die entsprechenden Zoll- und Mautstätten führen, sollen künftig ohne Abgaben bleiben.  

orig.
Current repository
HU Salzburg 401; GU Mühldorf 675

Sigillant: Bayern, Hzg. Heinrich

Material: Perg.
    Graphics: 
    x

    Original dating clauseBurckhawsen an sannd Martteins tag 1442



    Languagedt.
    Places
    • Burghausen
       
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