Fond: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781)
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Charter: 231a
Date: 1434 II 18
Abstract: Kaiser Sigmund bestätigt Hainreich Regelhouer, dass dieser am kaiserlichen Hof seine Ansprüche gegen Erzbischof Johann [II.] von Salzburg geltend gemacht hatte, jedoch ohne Entscheidung in dieser Angelegenheit wieder abgereist war. Da ihm nach Einsicht der entsprechenden Briefe bekannt ist, dass Regelhofer sich bereit erklärt hat, sich gemeinsam mit der Gegenpartei einer Entscheidung von Ritter Jörg Frowenberger d. Ä. als Obmann zu unterwerfen, gebietet er kraft seiner kaiserlichen Autorität, dass Regelhofer sich vor dem Obmann verantworten soll. Sollte Regelhofer dies ablehnen, hat er auf dem nächsten Gerichtstag am kaiserlichen Hof zu erscheinen. Der Kaiser wird an diesem Tag über die Angelegenheit entscheiden, unabhängig davon, ob Regelhofer seiner Vorladung Folge leistet. Während dieser Zeit darf der Fall vor kein anderes Gericht gebracht werden.
Charter: 232
Date: 1434 III 19
Abstract: Der Richter, die Bürgermeister und Bürger der Stadt Salzburg vidimieren auf Bitten des Ritters Caspar von der Alben, Pfleger zu Tytmanyng (1), des Rats der Stadt Muldorf (2) sowie von Fridreich Pawman und Hainreich Keser, Bürger zu Tittmoning, einen auf Papier geschriebenen [wörtlich inserierten] Brief Kaiser Sigmunds an Hainreich Regelhofer von 1434 II 18 [ Nr.231a] mit der Vorladung zum nächsten Gerichtstag am kaiserlichen Hof, sofern dieser sich nicht zuvor dem Schiedsspruch des Obmanns Jörg Fraunberger d. Älteren unterwirft.
Charter: 233
Date: 1434 VI 18
Abstract: Kaiser Sigmund bestätigt, dass am 18. Juni [Freitag vor sand Johanns tag zu sunwennden] auf dem Gerichtstag am kaiserlichen Hof in Ulm (1) Eberhart Ubelin als Prokurator des Ritters Caspar von der Alben, des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Muldorff (2) und der beiden Tittmanninger (3) Bürger Heinrich Keser und Fridreich Pawman ein Instrument vorlegte, wonach Heinrich Regelhouer seine Mandanten widerrechtlich auf ein heimliches Gericht vor den Freyenstul zu Folmestein (4) vor den Freigrafen Henk von Fornde (5) geladen und dort ein Urteil erlangt hatte, obwohl er vor das Gericht seines Landesherrn Erzbischof Johann [II.] von Salzburg geladen worden war und der Kaiser dem Freigrafen Henk schriftlich untersagt hatte, in der Sache ein Urteil zu fällen. Der Kaiser hatte Regelhofer daraufhin zu dem heute stattfindenen Rechtstag vorgeladen, zu dem dieser jedoch nicht erschienen war und keinen Vertreter benannt hat. Nach Beratschlagung der anwesenden Fürsten, Grafen, Ritter und Knechte lässt der Gerichtstag Regelhofer eine Frist von zwei Mal 15 Tagen ab Datum dieses Briefes setzen, innerhalb der er sich noch verantworten kann. Dem Prokurator Eberhard Ubelin wird darüber der vorliegende Urteilbrief ausgestellt. Anwesende: Die Bischöfe Ander zu Tryent (6), Johann zu Chur (7), Peter zu Augspurg (8), Nycodemus zu Freysingen (9), Johann zu Olmuncz (10), die Fürsten Kurfürst Friedrich [I.], Markgraf von Brandenburg, Erzkämmerer und Burggraf zu Nuremberg (11), Herzog Wilhelm [III.] von Bayern [-München], Pfalzgraf bei Rhein, Herzog Konrad der Weiße von Schlesien, die Grafen Ludwig [I.] von Württemberg (12), Ludwig zu Ottingen (13), Heinrich zu Gortz (14), Eberhard zu Kirchperg (15), die Ritter Wilhelm von Rechberg (16) und Haupt zu Bappenheim (17), Erbmarschall des Reichs.
Charter: 234
Date: 1434 VII 29
Abstract: Herzog Wilhelm [III.] von Bayern [-München], Pfalzgraf bei Rhein, bestätigt, dass er von Kaiser Sigmund mit der Klage des Ritters Caspar von der Alben, des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Muldorff (1) sowie der Bürger von Tittmaning (2) Heinrich Käser und Fridrich Pawman gegen Heinrich den Regelhouer betraut worden war. Regelhofer hatte zuvor einer Vorladung vor den kaiserlichen Hof zu einem Gerichtstag in Ulm (3) keine Folge geleistet. Auch auf den daraufhin festgesetzten zwei Rechtstagen vor Herzog Wilhelm war zwar der Prokurator der Kläger Eberhart Ubelin, nicht aber Heinrich Regelhofer erschienen. Der Herzog hatte ihm daraufhin einen dritten und letzen Termin für den 28. Juli [ertag nach sand Jacobs tag] gesetzt, dem Regelhofer wiederum fern geblieben war. Nach Rücksprache mit seinen Räten verurteilt er ihn nun im Namen des Reiches und im Namen Kaiser Sigmunds wegen Ungehorsamkeit und gibt den Fall an das kaiserliche Gericht zurück. Eberhard Ubelein beantragt darüber einen Gerichtsbrief, der ihm ausgestellt wird. Rechtssprecher des Herzogs: Caspar Herr zu Laber (4), Johannes Herr zu Abensperg (5), Haupt Marschalk, Jorg von Gundolfing (6), Hainrich Notthaft, Matheis von Kamer (7), Paul von Aresing (8), Hanns Pientznawer und Chunrat von Eglofstein (9)
Charter: 235
Date: 1434 VIII 5
Abstract: Kaiser Sigmund bestätigt, in der Klage Ritter Caspars von der Alben, des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Muldorff (1) und der Bürger von Tyttmaningen (2) Heinrich Kaser und Fridrich Pawman gegen Heinrich den Regelhouer besagten Regelhofer zu einem Gerichtstag vorgeladen zu haben, den dieser aber nicht wahrgenommen hat. Dieser hatte auch zwei weitere, innerhalb von 30 Tagen angesetzte Gerichtstermine Herzog Wilhelms [III.] von Bayern verstreichen lassen. Herzog Wilhelm hatte ihn daraufhin wegen Ungehorsamkeit gegenüber dem Kaiser und dem Reich verurteilt und den Fall an den Kaiser zurückgegeben. Der Kaiser verhängt nun die Reichsacht über Regelhofer und gebietet allen Untertanen, keinerlei Gemeinschaft mehr mit ihm zu pflegen [in weder hawsen noch houen eczen noch drencken noch keynerley andrere gemeinschafft nit haben noch halten] und ihn wie einen Geächteten zu behandeln, bis er dem Reich wieder gehorsam ist.
Charter: 237
Date: 1435 IV 5
Abstract: Fridreich Vischer ab dem Eksperig (1), 50 Jahre, Ullreich Rawser im Ried (2), Conradt und Conradt die Fischer zu Prugk (3), 40 Jahre, Ullriech Stadlär, Fischer im Ried, 32 Jahre, treffen mit diesem Brief folgende Aussage zu den Streitigkeiten zwischen Herzog Heinrich [XVI.] von Bayern [-Landshut] und ihrem Herrn Erzbischof Johann [II.] von Salzburg bezüglich einer Fischweide auf dem Yn (4) zwischen dem Bach zu Häwsting (5) und der Brücke Richtung Müldorff (6). Sie und schon ihre Vorväter hätten immer die Fischrechte von der Mündung des Baches in den Inn bis an die Brücke flussaufwärts und flussabwärts inne gehabt, worin sie weder der Taufkircher noch ein anderer Pfleger zu Krayburg (7) noch jemand anderes jemals behindert hatte. Die Fischrechte gehörten schon immer dem Erzbischof zu Salzburg und dem Schloss Mühldorf zu. Zeugen: Hanns Wolfstorffer, Lienhart Angrer, Achatz Weychsler, alle Bürger zu Mühldorf.
Charter: 236
Date: 1435 IV 5
Abstract: Ulreich Egkperger und Heinreich Niderl zu Altenmüldorf (1), Bernhart, gesessen im Riedl (2), Conradt Liebharczperger von dort, alle vier über 80 Jahre alt, dann Conrad Prähel und Ott Hanns von Altmühldorf, beide 74 Jahre alt, Andre Otiliger, Kristan Smid, Fridreich Ärdinger, Ulreich Huber, Jörig Kaltsmidt von Altmühldorf, Hanns Newmair von Ebing (3), alle 62 Jahre alt, Kristan Schüster, Peter Wenser, beide von Altmühldorf und beide 54 Jahre alt, Nicla Otiliger, Seyfrid Mayr im Tweng (4), Conradt Schilcher von dort, Symon Moshaymer von Altmühldorf, Peter Drächsel, Conradt Wennser, Peter Mänczl(er), Hanns Mürr, Lienhart Wirt, Conradt Pogschücz, Alex Aspacher, Ulreich Frisenpawr, Conradt Perner, alle von Altmühldorf, Fridreich Forster, gesessen im Ryed (2), Jörig Wyser von Ebing, alle 42 Jahre alt, Ulreich Altenmarkchter, Hanns Wiert, Hanns Pöler, Conrad Gnädler von Altmühldorf, Hanns Puchler von Ebing und Conrad Mayr, alle 32 Jahre alt, treffen mit diesem Brief folgende Aussage zu den Streitigkeiten zwischen Herzog Heinrich [XVI.] von Bayern [-Landshut] und ihrem Herrn Erzbischof [Johannes II.] von Salzburg bezüglich einer Fischweide auf dem Yn (5) zu Müldorf (6). Ihnen allen ist bekannt, dass die Fischer von Mühldorf und die Fischer in dem Ryed (2) schon immer die Fischrechte auf dem Inn zu Mühldorf oberhalb der Innbrücke Richtung Heysting (7) im Bach und unterhalb der Brücke Richtung Oting (8) im Bach Richtung Weyding (9) hatten. Es wurden auch zu allen Zeiten von den Fischern in diesem Bereich Ärich geschlagen, worin sie der Taufkircher [oder das] Gericht und der Pfleger [zu Kraiburg (10)] bisher noch nie eingeschränkt hatten. Zeugen: Hanns Wolffstorfer, Lienhart Ungrer, Achacz Weychsler, alle Bürger von Mühldorf
Charter: 238
Date: 1436 III 7
Abstract: Michel Regelhofer, Pfarrer zu Ghay (1) im Salzburger Bistum, und sein Bruder Heinrich Regelhofer bestätigen, dass Michael während der Auseinandersetzungen mit dem Pfleger Caspar von der Alben, mit Heinrich Keser und Fridrich Pawman, Bürgern zu Tyttmaning (2), und dem Richter, Rat und der Gemein der Stadt Müldorff (3) bei Erzbischof Johann [II.] von Salzburg in Ungnade gefallen war, und dass Heinrich der Regelhofer den Erzbischof von Salzburg angegriffen und ihn durch Brandschatzung geschädigt hatte. Der Erzbischof habe sie nun aus dem Gefängnis entlassen und wegen der zugefügten Schäden begnadigt. Mit Kaspar von der Alben, Heinrich Keser, Friedrich Baumann und der Stadt Mühldorf haben sie sich in der Form geeinigt, dass beide Parteien keine Forderungen mehr gegeneinander haben. Michael verspricht dem Erzbischof, vor dessen geistlichem Anwalt und Offizial ein Instrument auszustellen, mit dem er auf jegliche Schadensersatzforderungen aus seiner Zeit im Gefängnis und bezüglich der Gelder, des Gutes und der Briefe verzichtet, die ihm abgenommen worden waren oder die er verloren hatte, und verspricht, seine Kirche Kay gegen eine andere Pfarrkirche im Salzburger Bistum und im Salzburger Land zu vertauschen, wann immer der Erzbischof von Salzburg dieses verlangt. Sollten die erwähnten Briefe über die Kirche Kay noch vorhanden sein, sollen sie ihm ausgehändigt werden, ansonsten soll ihm die erzbischöfliche Kanzlei eine andere Bestätigung darüber ausstellen, damit ihm in den Rechten seiner Kirche kein Unrecht geschieht. Heinrich verspricht dem Erzbischof, ihm als Ersatz für die zugefügten Schäden mit zwei Pferden in einem Umfeld von 40 Meilen für die nächsten zwei Jahre Dienst zu leisten, wobei der Erzbischof die Kosten für die Verpflegung übernehmen muss. Das Urteil [behabnis], das er vor dem heimlichen Gericht erwirkt hatte, soll keine Gültigkeit haben. Hält er sich nicht an die Vereinbarungen, so kann sich die Gegenpartei des Urteilbriefes [behabnußbrieven] bedienen, den sie beim Römischen Kaiser [Sigmund] gegen ihn erwirkt hatten. Sollte sein Bruder Michael nicht verhandeln wollen und ihn der Erzbischof oder seine Anwälte dafür mit einer Strafe belegen, verspricht er, nichts dagegen zu unternehmen, es sei denn, er greift durch ein Bittgesuch [erberr pet] ein, was ihm nicht verwehrt werden soll. Zeugen: Virgily Überegker, Verweser der Hauptmannschaft, Hanns Kaynacher, Hofmarschall zu Salzburg, Jörg Nusstorfer, Pfleger zu Mattsee (4)
Charter: 239
Date: 1436 IV 2
Abstract: Gastel Derrer quittiert Erzbischof Johann [II.] von Salzburg die Erstattung seiner Auslagen für Kost und Zehrung, die ihm im Kampf gegen Heinrich Regelshouer entstanden waren.
Charter: 240
Date: 1436 VI 19
Abstract: Ott Pyentznawer zu Hadmarsperg (1) bestätigt Erzbischof Johann [II.] von Salzburg den Empfang der Pflege Muldorf (2), die er ordnungsgemäß zu verwalten verspricht. Schäden, die während seiner Dienstzeit als Pfleger erleidet, soll er vor den erzbischöflichen Räten geltend machen.
Charter: 241
Date: 1437 VII 1
Abstract: Zacharias Panichn{a}er, Pfarrer zu Tytmaning (1), bestätigt, dass Erzbischof Johann [II.] von Salzburg ihm und seinen Nachfolgern den Kasten bei seinem Pfarrhof in Tittmoning, worin der Kastner des Erzbischofs das Getreide lagern lässt, überlassen hat. Er sichert zu, dem Erzbischof den Kasten bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen. Zeugen: Caspar Öder, Fridreich Pawman, Peter Trum{a}er
Charter: 242
Date: 1439 III 8
Abstract: Erzbischof Johann [II.] von Salzburg überlässt Paul Stayn von Müldorf (1) das Urbar- und Propstamt zu Altenmüldorf (2). Stein soll daraus jährlich abrechnen und sein Amt ordnungsgemäß verwalten, die üblichen Abgaben reichen, dem Erzbischof mit zwei Pferden zur Verfügung stehen, die Untertanen nicht mit Neuerungen oder Überzinsen belasten und den zum Amt gehörigen Grund vor Entfremdung und Verödung bewahren. Paul Stein übergibt dem Erzbischof dafür sämtliche Überzinse an Getreide im Wert von insgesamt 16 Pfund Pfennigen, die er auf dem erzstiftischen Urbargut Stegmül (3) auf der Ysen (4) bei Lochhaym (5), auf Wiesen und Äckern und auf einem dabei liegenden Achtelgut besitzt. Falls der Erzbischof das Amt vor Ablauf von 15 Jahren zurückfordert, muss dieser die Zinseinkünfte innerhalb von vier Monaten mit 160 Pfund Pfennigen Salzburger Münze abkaufen. Sollte Paul Stein vor Ablauf der 15 Jahre sterben, muss der Erzbischof die Summe an seine Witwe und Erben zahlen. Nach Ablauf der 15 Jahre gehören die Zinseinkünfte dem Erzbischof. Bleiben die Gülteinnahmen unter einem Wert von 16 Pfund Pfennigen, soll Paul Stein dies aus anderen Gütern ausgleichen. Für den Überzins leistet er Gewährschaft nach Landesrecht.
Charter: 243
Date: 1439 III 8
Abstract: Pauls Stain von Müldorf (1) bestätigt, dass ihm Erzbischof Johann [II.] von Salzburg sein Urbar- und Propstamt zu Altenmüldorf (2) überlassen hat. Er soll dem Erzbischof mit zwei Pferden zur Verfügung stehen, sein Amt ordnungsgemäß verwalten, jährlich Rechnung ablegen, die Untertanen im Amt nicht mit Neuerungen oder Überzinsen belasten und den zum Amt gehörigen Grund und alle Rechte vor Verödung bzw. Entfremdung bewahren. Paul Stein übergibt dem Erzbischof dafür sämtliche Überzinse an Getreide im Wert von insgesamt 16 Pfund Pfennigen, die er auf dem erzstiftischen Urbargut Stegmül (3) an der Ysen (4) bei Lochhaym (5), auf Wiesen und Äckern und auf einem dabei liegenden Achtelgut besitzt. Falls der Erzbischof das Amt vor Ablauf von 15 Jahren zurückfordert, muss dieser die Zinseinkünfte innerhalb von vier Monaten mit 160 Pfund Pfennigen Salzburger Münze abkaufen. Sollte Paul Stein vor Ablauf der 15 Jahre sterben, muss der Erzbischof die Summe an seine Witwe und Erben zahlen. Nach Ablauf der 15 Jahre gehören die Zinseinkünfte dem Erzbischof. Bleiben die Gülteinnahmen unter einem Wert von 16 Pfund Pfennigen, soll Paul Stein dies aus anderen Gütern ausgleichen. Für den Überzins leisten er und seine Ehefrau Cristina Gewährschaft nach Landesrecht und setzen als Sicherheit ihren gesamten Besitz im In- und Ausland. Zeugen: Hanns Snellman, Stadtschreiber zu Mühldorf, Hanns Harrentaler, Bürger zu Mühldorf
Charter: 244
Date: 1440 IX 8
Abstract: Wilhalm Helmsawer, Vogtrichter zu Müldorf (1), quittiert Herrn Vincencz, Pfarrer von Pettaw (2), Hofmeister zu Salzburg, den Empfang von 100 Pfund Pfennigen, die er den Kundschaftern [kuntschaft man] in der Angelegenheit Hainreich des Regelshouers gegeben hatte.
Charter: 245
Date: 1440 IX 17
Abstract: Andre Gswind zu Lappach (1) in Gswindaher (2) Pfarrei bestätigt, dass Wilhalm Helmsawer, Vogt- und Landrichter in dem Isenkaw (3) zu Müldorf (4) ihn wegen des Reglshover als Diener angeworben und ihm dafür 100 Pfund Landshutter (5) Pfennige versprochen hatte, quittiert diesem nun den vollständigen Eingang des Betrags und verzichtet gleichzeitig gegenüber Erzbischof [Johann II.] von Salzburg, gegenüber Oswald Törringer und gegenüber dem Helmsauer auf alle weiteren Forderungen. Zeugen: Gorig Rewchner, Leonhart Mawrer, Bartleme Hütter, alle drei Bürger zu Mühldorf
Charter: 246
Date: 1441 III 23
Abstract: Jorig Rewchner, Bürger zu Muldorf (1), und seine Ehefrau Margret bestätigen für sich und ihre Söhne Vitalis und Hanns, von Erzbischof Johann [II.] von Salzburg den Zehnt zu Mesling (2) im Amt Altenmüldorf (3), den der verstorbene Helfendorffer zuvor bestandsweise inne hatte, auf Lebenszeit bestandsweise erhalten zu haben. Sie versprechen auch im Namen ihrer Söhne, dass der jeweilige Besitzer des Zehnts jährlich die davon fälligen Getreideabgaben auf den Kasten leistet und verpflichten sich, während der nächsten drei Jahre genau Buch zu führen, auf welchen Grundstücken der Zehnt liegt und wie hoch die Einkünfte daraus pro Jahr sind. Das Register darüber sollen sie der erzbischöflichen Kammer oder dem Hofmeister zukommen lassen. Falls sie die Abgaben und Aufzeichnungen schuldig bleiben, fällt der Zehnt an den Erzbischof zurück. Zeugen: Hanns Ampfinger, Thoman Reichner, beide Bürger zu Mühldorf
Charter: 247
Date: 1441 III 27
Abstract: Ursula, Ehefrau des Lucas Ingolsteter, Bürger zu Regensburg (1) und Leonhart Partner, Sohn des Peter Partner, Bürger von Regensburg, bestätigen, von Erzbischof Johann [II.] von Salzburg den Salzburger Hof in Regensburg mit einem Weingarten und einer halben Hube, welche ihr Ehemann Lukas Ingolstätter und Leonhart Ingolstätter, Bürger zu Regensburg, sowie etliche andere bereits verstorbene Bürger von Erzbischof Gregor zu Leibrecht inne hatten, aufgrund der Verdienste ihres Ehemanns zu Leibrecht erhalten zu haben. Sie sollen den Hof selbst inne haben, Haus und Dach in gutem Zustand halten, alle notwendigen Verbesserungsarbeiten durchführen, jährlich zum 29. September [St. Michael] drei Pfund Pfeffer davon reichen, das Haus stets selbst bewohnen oder mit einem geeigneten Mann besetzen und dem Erzstift bei Besuchen mit Bettzeug dienen. Entfremdete Güter des Anwesens sollen sie zurück erwerben und sie dann ebenfalls zu Leibgeding besitzen, reichen aber nach Anweisung des Salzburger Rates zusätzliche Abgaben davon. Sollte der Hof abbrennen, müssen sie 40 Pfund Regensburger Pfennige in den Wiederaufbau investieren. Nach dem Tod der Berechtigen fällt der Hof an das Erzstift zurück, ihre Erben können keinerlei Entschädigungsansprüche wegen neu errichteter Gebäude geltend machen. Die Leibrechte von Lukas und Leonhard Ingolstätter sollen von ihren neu erworbenen Rechten unberührt bleiben.
Charter: 248
Date: 1441 IV 24
Abstract: Jorig Rewchner zu Muldorff (1) und seine Ehefrau Margreth verkaufen Erzbischof Johann [II.] von Salzburg [genannte] Zinseinnahmen und Rechte auf dem Urbargut der Salzburger Kirche genannt nyder Hueb in Almaring (2), das ehemals dem verstorbenen Pochsawer gehörte, ein Haus und eine Hofstatt in Erharting (3) und das Haus Vortlehn in Obernflossing (4), das auf erzbischöflichem Urbargut steht. Außerdem verkaufen sie einige Überzinse, die sie auf Urbargütern des Erzbischofs besitzen, nämlich auf der Mawrmüll zu Erharting, die dem Tumperger gehörte, und auf verschiedenen Güter zu Ryed (5) [zwei Güter, von denen das eine dem Pogner gehörte, Gut auf dem Stockach [Cristan] und das Nachbargütl [Ull Fischer], das Rawscher Gut, das der Kirche St. Gangolf in Altenmüldorf (6) zinspflichtig ist] und quittieren den Erhalt der [nicht genannten] Kaufsumme. Sie leisten Gewährschaft nach Überzins- und Landesrecht und setzen als Sicherheit ihren gesamten liegenden und beweglichen Besitz im In- und Ausland. Zeugen: Hanns Ampfinger, Thoman Reichner, beide Bürger zu Mühldorf
Charter: 249
Date: 1442 XI 11
Abstract: Herzog Heinrich [XVI.] von Bayern einigt sich mit dem Erzstift Salzburg und Erzbischof Friedrich [IV.] über den Wildbann, über das Halsgericht und über den Burgfrieden in der Stadt Muldorff (1) sowie wegen der Gerichtsgrenzen bei Trosperg (2) : 1. Das Halsgericht in der Stadt Mühldorf und in den Vorstädten, auf der Innbrücke und auf der äußeren Brücke, die von der Stadt Mühldorf nach Allten Mülldorf (3) führt, tritt der Herzog an den Erzbischof von Salzburg ab. Der Stadtrichter erhält Bann und Acht vom Erzbischof und richtet auch alle Delikte, die zur Todesstrafe führen. Im Burgfrieden der Stadt Mühldorf vor den beiden Brücken richtet der Stadtrichter auch über Grund und Boden sowie über alle Angelegenheiten, die die Bürger von Mühldorf, die innerhalb des Burgfriedens siedeln, vorbringen. Delikte, die zur Todesstrafe führen, müssen hier jedoch an das Gericht der Stadt Mühldorf abgegeben werden und unterstehen strafgerichtlich dem Stadtrichter, während der Besitz eines Täters an den Landrichter zu Mermosen (4) fällt. Wurde ein Täter außerhalb des Burgfriedens über der Brücke Richtung Altmühldorf gefangen gesetzt, soll der Stadtrichter ihn am valltor vor dem hardt genannt Zuckenmantel dem Landrichter zu Newenmarckt (5) überstellen. Bei Delikten von Auswärtigen, die nicht innerhalb des Burgfriedens siedeln, kann auch der Pfleger oder Landrichter von Mörmoosen oder Neumarkt die Strafe vollstrecken. Für innerhalb des Burgfriedens begangene Vergehen [mit worten und werchen] zwischen einem Bürger oder Inwohner des Burgfriedens und einem Auswärtigen ist der Stadtrichter zuständig. Ist der Auswärtige der Schuldige, soll er seiner Herrschaft überstellt werden. Die Grenzen des Mühldorfer Stadtgerichts reichen im Mörmooser Gericht Richtung Ering (6) vom In (7) in die Gassen um das Gumppell genannte Gütchen, von dort die Gasse hinunter zur Lamul auf den Lapach (8), den Labach hinauf bis an das Moos, von dort bis an den Strapach (9), der in den Weiher fließt, den Urban Tumperger hat anlegen lassen, dann den Strabach folgend bis zur Landstraße Richtung Flossing (10), von der Landstraße aus Richtung Tegernaw (11), von dort über das Moos an den Wald Prannt (14), und vor diesem Wald wieder zum Inn. Im Neumarkter Gericht beginnt der Mühldorfer Burgfrieden oberhalb Altmühldorf auf dem Puhel beim Gut Egsperg (13), wo die Straße über den Graben Richtung Altmühldorf geht, verläuft nach dem Graben außerhalb des Geundlein genannten Guts zum valltor vor dem hardt genannt Zuckenmanttel, von dort zum Gut Hinderholtz, weiter Richtung Altmühldorf über die Aigen genannten Ländereien Richtung Mesling (14), von dem Aigen auf den Hardt (15), von dort in die Gasse um das Gut Winckel (16), weiter an das Gut Hollczel (17), von dort nach dem Holz Richtung Mühldorf bis auf die Leitten, von dort bis an die Wiese und einen Graben, der die Güter Ober Ahaym (18) und Nyder Ahaym (19) scheidet, in den Inn. Die Hofmarksrechte der Hofmark Altmühldorf werden davon nicht eingeschränkt. Welche Weiderechte die Bewohner des Burgfriedens außerhalb ihres Burgfriedens oder Auswärtige innerhalb des Burgfriedens haben, sollen diese untereinander regeln. Der Erzbischof oder Stadtrichter sind gehalten, einen Galgen und eine Gerichtsstätte auf einem dafür geeigneten Grund der Stadt Mühldorf zu errichten. Die Mühldorfer dürfen im Labach, im Strebach und im Tegernbach (20), soweit er sich nicht im Burgfrieden befindet, weder fischen noch reusen. 2. Dagegen hat Erzbischof Friedrich [IV.] dem Herzog einen Teil aus seiner Herrschaft und seinem Landgericht Tittmaning (21) bei Trostberg (22) mit dem Halsgericht innerhalb folgender Grenzen überlassen: vom Tyffen weg beim Schranckpawm, der an dem Gähenennde genannt wird, Richtung Alltenmarckt (23) bis in das Wasser Trawn (24), von der Traun bis an das Wasser Allts (25); dann vom Schrankbaum über die Leitten bis an den Auffenstain, von dort unter der höhern Leitten hinab bis nach Weschhawsen (26) zu der Mühle und dem zur Mühle gehörigen Feld, weiter unterhalb der Leitten und von dort wieder in die Alz. Dieser Bereich soll künftig mit dem Halsgericht und allen Fällen, die Frevel, Unzucht sowie Grund und Boden betreffen, zur Herrschaft Trostberg gehören. Außerdem hat der Erzbischof alle Witthühner, den Witthafer und den Gerichtshafer auf den Gütern und Grundstücken überlassen. Händler, die Untertanen des Herzogs sind, auf dem Inn Richtung Mühldorf fahren und dort anlegen und welschen Wein mit sich führen, sollen pro Fass zwei Pfennige Landeswährung an Zoll leisten. Anderes Kaufmannsgut dürfen sie maut- und zollfrei führen, unter der Voraussetzung, dass es tatsächlich ihre eigene Handelsware ist und der Transport nicht im Auftrag anderer erfolgt. Kaufmannsgut aus Richtung Mühldorf ist zoll- und mautpflichtig, wie es bereits mit Erzbischof Johann [II.] von Salzburg in einer Urkunde von 15. Juni [St. Veit] 1431 vertraglich vereinbart worden war. Die salzburgischen Pfleger haben künftig kein Recht mehr, in den Wäldern und Forsten Eslerwald (27), Prannt (12), Mühldorfer Hardt (15) und Hamppersperg (28) zu jagen, doch bleibt das persönliche Jagdrecht eines Erzbischofs von Salzburg in diesen Wäldern bestehen, wobei dieser dann auch von einem Pfleger begleitet werden darf. Ebenso sollen auch die herzoglichen Pfleger keinerlei Jagdrecht in den genannten Wäldern mehr haben, doch bleibt das persönliche Jagdrecht eines Herzogs davon ausgenommen. Bezüglich des Fischweide auf dem Inn, die von Hewsting (29) oberhalb von Mühldorf bis nach Weidach (30) unterhalb von Mühldorf reicht, haben sich der Erzbischof und der Herzog dahingehend geeinigt, dass der Herzog ein oder zwei Fischer dort haben darf, wobei keine Seite mehr Fischer als die andere Seite haben soll. Die 4 Furfertter sollen weiterhin mit Salz beladen nach Mühldorf fahren dürfen. Sollten sie nicht mehr fahren wollen, soll man andere zu Allten Ötting (31) bestellen und ihnen die gleichen Freiheiten und Rechte zuerkennen. Die Eselstreiber sollen künftig ungehindert das Salz über den normalen Steig führen und über die Eselprugk und zu Biburgk (32) treiben. Zins und Gült, die die beiden Herren durch die entsprechenden Zoll- und Mautstätten führen, sollen künftig ohne Abgaben bleiben.
Charter: 250
Date: 1444 I 15
Abstract: Urban Tumperger bestätigt für sich, seine Ehefrau und seine Erben, dass der verstorbene Erzbischof Eberhard [IV.] ihm und seinem Sohn Urban den Zehnt auf dem Nidern Wald (1) im Mermoser Gericht (2) auf Lebenszeit überlassen hatte. Später hatte Erzbsichof Friedrich [IV.] von Salzburg ihm, seinem Sohn Urban und allen noch nicht geborenen Söhnen auch den Zehnt auf dem Obern Wald (3) im Gericht Mörmoosen überlassen. Dafür geben sie jährlich 20 Mutt Roggen und 32 Mutt Hafer sowie [genannte] Naturalabgaben vom Zehnt im Amt Oberwald auf den Kasten nach Tytmanyng (4), und 16 Mutt Roggen und 16 Mutt Hafer vom Zehnt im Amt Niederwald auf den Kasten nach Müldorf (5) sowie [genannte] Naturalabgaben an das Amt und Urbar auf den W{a}elden (6). Bleiben sie den Dienst schuldig, verlieren sie ihr Leibrecht. Ein Nachlass in den Abgaben nach Unwettern und Katastrophen wird nicht gewährt, ausgenommen sind Kriege, in denen das Getreide verbrennt oder die Felder nicht mehr bebaut werden. Nach seinem Ableben und dem Tod aller Söhne fällt der Zehnt an einen Erzbischof zurück, die jeweiligen Ehefrauen haben keinerelei Rechtsanspruch.
Charter: 251
Date: 1446 X 26
Abstract: Pauls Stain, Amtmann zu Alten Muldorff (1), bestätigt, Herzog Heinrich [XVI.] von Bayern [-Landshut] die Brobsthub zu Metlhaim (2), die Hube Holtzappfl zu Harthawsen (3) und die Güter Straß (4) Pysmaning (5) und Krutsperg (6), alle gelegen im Vogtgericht Muldorf (7), verkauft zu haben, wogegen jedoch Erzbischof Friedrich [IV.] von Salzburg Einspruch erhoben hatte, da dies ohne sein Wissen und Einverständnis geschehen war. Paul Stein bestätigt daher, dass der Erzbischof auf allen verkauften Gütern - in der gleichen Form wie auf den umliegenden Gütern - das Vogtgericht und das kleine Gericht besitzt, auf dem Gut in Mettenheim und Harthausen zudem [genannte] Einkünfte [Forsthafer, Holz, Vogtei- und Bischofshühner], dazu weitere Vogteiabgaben auf den Gütern zu Straß, Pysmaning und Grusberg. Abgaben und Gerichtsrechte liegen seit alters auf den Gütern und wurden bisher immer geleistet, weshalb der erfolgte Verkauf dem Erzbischof nicht zum Nachteil gereichen darf. Zeugen: Meister Thoman von Uttendorf (8), Baccalarius der päpstlichen Rechte, Virigil Überegker, Verweser der Hauptmannschaft zu Salzburg
Charter: 253
Date: 1446 X 26
Abstract: Erzbischof [Friedrich IV.] von Salzburg verpflichtet Pauls Stain bezüglich des Verkaufs der Propsthub zu Mettenheim (1), der Hube Holtzappfl zu Hartthawsen (2) und der Güter Straß (3), Pismaning (4) und Kruetsperg (5), die alle im Vogtgericht Mülldorf (6) liegen und worauf der Erzbischof das Vogtgericht und jährliche Vogtabgaben [Hafer, Holz und Hühnern, Forsthafer, Bischofshühner] besitzt, an Herzog Heinrich [XVI.] von Bayern [-Landshut], die Güter bis zum 28. August [St. Bartholome] vom Herzog zurück zu erwerben [müssig machen] und den Erzbischof über den erfolgten Rückkauf zu informieren. Falls Stein dem nicht nachkommt, sind drei beim Landschreiber Peter Yetzinger in Salzburg hinterlegte Briefe über das Amt Altenmüldorf (7) innerhalb von acht Tagen ohne weiteren Aufschub an den Erzbischof auszuhändigen. Sollte Stein die genannten Güter im angesetzten Zeitraum vom Herzog auslösen, soll ihm der Landschreiber die Briefe wieder aushändigen.
Charter: 252
Date: 1446 X 26
Abstract: Pauls Stain, gesessen zu Müldorf (1), quittiert Erzbischof Friedrich [IV.] von Salzburg die Bezahlung sämtlicher Außenstände aus dem Amt Altenmuldorf (2), gibt den darüber ausgestellten Schuldbrief zur Vernichtung an den Erzbischof zurück und verzichtet auf alle Rechte an dem Amt. Die Übergabe der Stemul (3) und anderer Liegenschaften an den Vorgänger des jetzigen Erzbischofs [Johann [II.]] soll Bestand haben. Für den Schadensfall stellt er seinen gesamten Besitz als Sicherheit Zeugen: Meister Thoman von Uttendorf (4), Baccalarius der päpstlichen Rechte, Virigl Überekher, Verweser der Hauptmannschaft Salzburg
Charter: 254
Date: 1447 XI 26
Abstract: Peter Michelspeck zu Reicherspawrn (1), Hanns Prawn von Byburgkh (2), Cristan Hopfner, Asm Schachner, Conradt Liebhard, Christoff Trawttman, Conradt Lupacher, Peter Lehner, Hanns Prew, Fridreich Perger, Ulreich Ledrar, Jacob Egker, Hannns Ziernheld, Herman Pader, Hanns Harrntaler, Wernhart Smid, Concz Pawtlar, Francz Lebansorig, Fricz Kursner, Hanns Goldsmid, Hainreich Scheyber, Urban Paldauf, Hanns der alt Prundl, Hanns Mawrerswannger, Hainrich Prundl, Wolfgang Prundl, Hanns Salbnerchircher, Concz Sneyder, Conradt Fragner, Ulreich Fragner, Hainreich Kursner, Perndl Kramer, Hainrich Mulhauß, Leonardt Pawtlar, Staffan Scherar, Conradt Kanczler, Peter Katherlar, Jorig Zyberegker, Herwortt Pekch, Michel Satlar, Hanns Mawrar, Jorig Pogner, Contz Teyspeck, Jacob Kursner, Hanns Meglinger, Cristan Scherar, Hainreich Smid, Symon Schreynner, Leonhard Hueber, Hainrich Meichsner, Berchtold Zingiesser, Asm Satlar, alle Bürger von Müldorf (3), Cristan Hueber und Hartmann Prugkmair von Nidernflossing (4), Lewttl Giessner, Hanns Graszaher, Cristan Otiliger und Andre Forster von Altenmüldorf (5) verbürgen sich beim Rat der Stadt Mühldorf für die Entlassung Pauls des Stains aus dem Gefängnis, in das ihn Erzbischof [Friedrich [IV.]] von Salzburg hatte legen lassen. Gemäß der Absprache zwischen dem Rat und den Bürgen weist man Stein das Haus des Lupacher in der Stadt Mühldorf zu, das er bis zum 23. April [St. Georg] ohne Zustimmung des Erzbischofs nicht verlassen darf. Sobald der Rechtsstreit mit dem Erzbischof beigelegt ist, soll der Erzbischof dies den Bürgen mitteilen und sie aus ihrer Bürgschaft entlassen. Sollte es in der angesetzten Zeit zu keiner Einigung kommen, sind die Bürgen verpflichtet, Stein am 23. April wieder in den Wisturn zu Mühldorf zu überstellen. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, haften die Bürgen für alle Schäden.
Charter: 255
Date: 1447 XI 28
Abstract: Pauls Stain bestätigt, dass er von Erzbischof Friedrich [IV.] von Salzburg dem Rat der Stadt Muldorf (1) zur Gefangensetzung in Mühldorf überstellt worden war. Daraufhin hatten sich sein Schwager Peter Michelspeck zu Reicherspawren (2), Hanns Prawn von Pyburg (3), Cristan Hopfner, Asm Schachner und Conradt Liebhart, alle Bürger zu Mühldorf, beim Rat der Stadt Mühldorf dafür eingesetzt, ihn aus dem Gefängnisturm in ein Haus in der Stadt zu verlegen und für ihn eine Bürgschaft abgelegt. Paul Stein verspricht nun seinen Bürgen, das ihm zugewiesene Haus des Lupacher ohne Erlaubnis des Erzbischofs nicht zu verlassen [als ainer der weder sein selbst leib eren und guet nicht gewalt hat] und das Haus in ordentlichem Zustand zu halten, damit seine Bürgen durch ihn nicht geschädigt werden. Hält er seine Auflagen nicht ein, ist er den Bürgen mit Leib, Leben und Gut verfallen und soll keinerlei Sicherheit, friden, freyumb noch chaines gelaytz herren noch frawn pett mehr genießen; man darf in diesem Fall mit ihm verfahren wie mit einem, der seine trew, err und aid brief und sygel nicht gehalten hat, und im Schadensfall über sein gesamtes Hab und Gut verfügen. Zeugen: Jorig Ersinger, Hainreich Vyslär
Charter: 256
Date: 1448 I 15
Abstract: Erzbischof Friedrich [IV.] von Salzburg bestellt Kammermeister Thoman Steghouer und Virigil Überekher, Verweser der Hauptmannschaft in Salzburg, zu seinen Vertretern im Rechtsstreit mit Pauls Stein, Bürger von Müldorf (1). Beide sollen am 17. Januar [auf den mitichen an sand Anthonien tag] in Mühldorf mit Paul Stein über alle Außenstände, die er noch aus seiner Amtszeit schuldig geblieben war, abrechnen. Der Erzbischof sichert zu, sich an die Vereinbarungen, die seine Bevollmächtigten mit Paul Stein treffen, zu halten.
Charter: 257
Date: 1448 I 17
Abstract: Rudolff Trawner bestätigt, von Erzbischof Friedrich [IV.] von Salzburg als Richter des [erzbischöflichen] Ratsgerichts [in Salzburg] im Rechtsstreit um eine Geldschuld des Pauls Stain aus seiner Zeit als Amtsinhaber [in Altmühldorf] eingesetzt worden zu sein. Bischof Friedrich von Segkaw (1) als bevollmächtigter Vertreter des Erzbischofs hatte beantragt, Paul Stein als ehemaligen Amtmann für seine Schulden mit seinem Besitz haften zu lassen. Da die ebenfalls geladenen Sighart Perchofer, Bürger zu Mulldorf (2), und Sigmund Apfentaler zur Verhandlung nicht erschienen sind, entscheidet das Gericht zugunsten des Erzbischofs und stellt dem Bischof von Seckau als seinem Vertreter einen Gerichtszeugbrief aus. Gerichtsleute: Abt Peter von Sankt Peter [in Salzburg], Oswaldt, Dekan und Offizial zu Salzburg, Propst Benedikt von Hegelwerd (3), Ulrich Planckenfelser, Salzburger Domherr und Hofmeister, Meister Bernhart von Krayburg (4), Sekretär, Caspari von der Alben, Virigil Uberegker, Verweser der Hauptmannschaft zu Salzburg, Albrecht Scheller, Cristann Nußtorffer, Hanns Strass zu Nidenalben (5), Jorg Hawnsperger zu Vahenlug (6), Erhart Übergker, Pfleger zu Altenhofen (7), Fridreich Lampotinger, Stadtrichter zu Salzburg, Ulrich Pannichner und Hanns Schedlinger
Charter: 258
Date: 1448 I 20
Abstract: Die Anwälte Erzbischofs Friedrich [IV.] von Salzburg, Kammermeister Thoman von Uttendorf (1) und Virigil Überegker, Verweser der Hauptmannschaft zu Salzburg, einigen sich mit Pauls Stain bezüglich den erzstiftischen Urbargütern Stegmul (2) im Ysenkga (3) an der Ysen (4) bei Lochaim (5), des Guts des Chuntz und über den Mühlacker und die Wiese. Urban Tumperger d. Ältere, Jörg Rewchner, Hanns Ampfinger, Ulrich Termanskircher und Christan Hopffer werden beauftragt, Bauleute und Landsassen zu befragen, was die Mühle und das Gut an durchschnittlichem Jahresertrag erwirtschaften. Auf dieser Basis sollen sie eine Schätzung der endgültigen jährlichen Gülthöhe vornehmen und davon den jährlich nach dem Urbarbuch zu leistenden Zins und die 16 Pfund Pfennige Überzins zum Abzug bringen. Ist danach noch ein Überschuss an Gült vorhanden, soll dieser dem Erzbischof zustehen. Geben die Liegenschaften aber weniger an Ertrag und Gült ab als durch die alten Urbarzinse und die 16 Pfund Pfennige Überzins abgedeckt, soll es der Entscheidung des Erzbischofs überlassen sein, die Abgaben aus den Gütern künftig zu reduzieren.
Charter: 259
Date: 1448 IV 18
Abstract: Urban Tumperger der Ältere, Jorig Rewchner, Hanns Ampfinger, Ulrich Termaskircher und Cristan Hopfner fällen als Spruchleute im Rechtsstreit des Erzbischofs Friedrich [IV.] von Salzburg und seiner Anwälte, dem Kammermeister Thoman von Uttendorf (1) und Virgil Uberacker, Verweser der Hauptmannschaft in Salzburg, mit Pauls Stain einen Schiedspruch zu den erzbischöflichen Urbargütern Stegmull (2) im Isenkga (3) an der Isen (4) bei Lochaym (5) und zu dem Gut des Contz, außerdem zum Mühlacker und zu einer Wiese, die beide ehemals zur Mühle gehörten. Basierend auf einer Befragung der rund um die Mühle und das Gut lebenden Bauleute und Landsassen zu der Höhe der alljährlich von den Gütern zu leistenden Gült sollten sie nach ihrem Gutdünken eine Schätzung der tatsächlichen jährlichen Gülthöhe vornehmen und davon den jährlich nach dem Urbarbuch zu leistenden Zins und die 16 Pfund Pfennige Überzins zum Abzug bringen. Ist danach noch ein Überschuss an Gült vorhanden, soll dieser dem Erzbischof zustehen. Geben die Liegenschaften aber weniger an Ertrag ab als durch die alten Urbarzinse und die 16 Pfund Pfennige Überzins abgedeckt, soll es der Entscheidung des Erzbischofs überlassen sein, die Abgaben aus den Gütern künftig zu reduzieren. Die Begutachtung der Liegenschaften durch die Schiedsleute und die Landsassen hat nun ergeben, dass die Güter den alten Urbarzins weiterhin leisten können. Die Schiedsleute entscheiden daher, dass die Mühle, der Acker und die Wiese zu Lochheim für 16 Pfund Überzins, die Paul Stein dem Vorgänger Erzbischof Friedrichs [Johann [II.]] verkauft hatte, nun für alle Zeiten dem Erzbischof gehören soll und Paul Stein und seine Erben keinerlei Rechte mehr daran haben.
Charter: 260
Date: 1449 II 19
Abstract: Ulreich Termanskircher zu Muldorff (1) bestätigt, dass der verstorbene Erzbischof Johann [II.] von Salzburg bei ihm 32 Pfund Pfennige hinterlegt hatte, die er ohne Rechtsanspruch und auf Bitten des verstorbenen Jörg Fraunberger von Hohenburg (2) dem Hainrich Regelhofer zukommen lassen sollte. Er hatte dies dem Regelhofer mitgeteilt, der das Geld aber nie hat abholen lassen. Wilhalm Helmsawer, Stadtrichter zu Mühldorf, und Hanns Ampfinger von dort bestätigen nun, dass das Geld zur rechten Zeit in Mühldorf bereit gelegen hatte und Helmsauer von dem verstorbenen Pfleger zu Mühldorf, Ott Pientzenawer, nach Hohenburg geschickt worden war, um das Geld dort aufbewahren zu lassen.
Charter: 261
Date: 1449 II 26
Abstract: Hanns Ungnad bekundet, dass sein Bruder Jorig der Ungenad, Hauptmann zu Ortenburg (1), und Walthasar Waldeker, Vitztum zu Friesach (2), in dem Rechtsstreit Erzbischof Friedrichs [IV.] von Salzburg mit den Brüdern Hainreich und Michael den Regelshouern einen Tag in Veldkirchen (3) für den 22. Februar [Sonntag vor Fastnacht] angesetzt hatten, der aber nicht zu Ende geführt worden war. Er hatte daraufhin im Einverständnis mit beiden Parteien entschieden, dass 14 Tage vor Pfingsten [um den 18. Mai] in der Stadt Gmund (4) ein neuer Gütetermin mit den Schiedsleuten Jann von Kreyg, Hauptmann zu Friesach, Jörg dem Ungnad, Hauptmann zu Orttenburg (1), Rudolf Trawner, Hofmarschall, und Walthasar Waldecker, Vitztum zu Friesach, abgehalten werden soll. Kann einer der Spruchleute aus ehafter Not nicht erscheinen, sollen die restlichen Schiedsleute einen Ersatzmann benennen. Der Erzbischof hat dem Regelhofer für den Gütetermin einen Geleitbrief auszustellen und ihm diesen drei Wochen vor Pfingsten nach Ortenburg zuzustellen.
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