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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 380
Signature: 380
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1516 V 10
Mathias, Kardinal von Gurgkh (1) und Successor des Stifts Salzburg, kaiserlicher Statthalter in Italien, und Erzbischof Leonhard von Salzburg bestätigen, dass der Erzbischof dem Kardinal mit Einverständnis der Salzburger Landschaft und auf Wunsch von Kaiser Maximilian [I.] die zwei Landgerichte [Flecken] Muldorf (2) und Tittmoning (3) auf Lebenszeit zur Verbesserung seiner Einkünfte überlassen hat, sich dabei jedoch einige Hoheitsrechte vorbehalten hat [Bann und Acht, das Aufbot, Lanndraisen und Landsteuer, die Appellation der niederen Gerichte, die geistliche und weltliche Lehenschaft, das Urbargericht]. Die halbjährlichen Renten und Gülten aus den Städten und Ämtern fließen an den Kardinal, ebenso untersteht ihm die hohe und niedere Gerichtsbarkeit in Mühldorf und Tittmoning und allen Städten und Schlössern. In Mühldorf, Tittmoning und allen Städten und Schlössern besteht jedoch ein Öffnungsrecht des Erzbischofs. Vom Schloss und der Stadt Mühldorf mit den fünf Propsteien und Ämtern [Allten Muldorf (4), Ampfing (5), Megling (6), auf den Wälden (7), Mittern Garss (8)] und vom Vogtgericht sowie vom Schloss und der Stadt Tittmoning mit Kastenamt und Maut soll die Hälfte aller Einnahmen einschließlich der Anlait an den Kardinal fließen. Die Beamten sollen sowohl dem Kardinal als auch dem Erzbischöf einen Eid leisten und beiden eine Abrechnung vorlegen, wobei Außenstände und Schulden ebenso wie die jährlichen Kosten [in Mühldorf: Burghut des Mühldorfer Pflegers, Sold des Kastners, der Schützen, des Kastenmessers, Zehrung des Hofmeisters in der Stift zu Mühldorf, Bezahlung der Vorsprecher zu Altmühldorf, des Küchenknechts, der Hoffischer in der Stift zu Mühldorf, der Förster in den Frosten am Riedt, Zehrung der Amtleute zur Kornbeschau, der Sold des Vogtrichters, Sold der Pröpste, der Förster im Eslerwald und des Knecht des Amtmanns; in Tittmoning: Burghut des Pflegers zu Tittmoning, Sold der Wächter, Torwärter und des Kastners zu Tittmoning, des Zöllners, die Einkünfte des Hofmeisters in Salzburg, Sold des Torhüters und die Burghut des Thurns Smerbach, Sold der Schützen, Zehrung des Hofmeisters in der Stift zu Tittmoning, zudem alles, was jährlich an Baumaßnahmen an den Schlössern und den Kastenhäusern in Mühldorf und Tittmoning anfällt] und die Sonderausgaben zu gleichen Teilen geteilt werden. Diese Kosten kommen von der noch ungeteilten Gült zum Abzug. Die Jagdrechte zu Mühldorf in den vier Forsten, die sich der Erzbischof vom Herzog von Bayern vorbehalten hat, erhält der Kardinal, doch soll dem Erzbischof das Recht auf Lustjagden weiterhin zustehen. Ein Viertel der jährlichen Geldeinnahmen aus den Ämtern soll dem Kardinal jährlich aus der erzbischöflichen Kammer in Salzburg zugestellt werden [Anschlag für Getreide: ein Schaff Salzburger Weizen oder Korn für ein Gulden rh., Küchendienste nach den Registern, Pfennigdienste, wobei der Verlust durch Schawr eingerechnet werden soll]. Die sieben Müller von Tittmoning, die jährlich für den Unterhalt des Hofs nach Salzburg in die Kästen dienen, die 4 Hoch Hueben, die jährlich in die Kammer dienen, und alles, was von den Urbarleuten des Landgerichts Tittmoning von alters auf den Hofkasten nach Salzburg gedient wird, soll allein dem Erzbischof zustehen. Das Getreide, das die Untertanen bisher auf den Kasten Tittmoning geliefert haben, sofern es durch das hoch wetter und besazz keinen Schaden gelitten hat, soll für den Transport des Getreides nach Salzburg hergenommen und nicht geteilt werden. Die Urbarleute der Ämter sollen zur üblichen Stiftzeit in der Stift, die beide Fürsten jährlich nach Mühldorf und Tittmoning einberufen, geanlait und in das Stiftbuch geschrieben werden. Da Wigileus Turner die Pflege zu Mühldorf auf Lebenszeit und David Nusdorfer die Pflege Tittmoning auf 20 Jahre besitzen und etliche andere Amtleute ihr Amt zu Leibrecht inne haben, soll der Kardinal es bei diesen Verschreibungen belassen. Gegen einen Rückkauf der Halsgerichtsbarkeit, der Hochgerichte und der Herrschaft Mattsee (9) durch den Herzog von Bayern darf sich der Kardinal nicht sperren, doch soll er die Rückkaufsumme in Höhe von 9000 ungarischen Dukaten und Gulden erhalten. Der Kardinal verspricht, über diese Rechte und Einkünfte hinaus keinerlei Hoheitsrechte [Regierung] oder Einkommen des Stifts an sich zu ziehen, den Vertrag in allen Punkten einzuhalten und vor der Übernahme der beiden Landgerichte eine päpstliche Bulle und kaiserliche Konfirmation darüber einzuholen. Die Übergabe durch den Erzbischof wird im Zeitraum von acht Tage vor bis nach Pfingsten erfolgen. Der Vertrag wurde gleichlautend in zweifacher Ausfertigung erstellt und jeder Partei ein Exemplar ausgehändigt.  

orig.
Current repository
HU Salzburg 590; GU Mühldorf 775

Sg. 1 leicht beschädigt
Sigillant: S1: Salzburg, Koadjutor Mathias

Material: Perg.
    Graphics: 
    x

    Original dating clauseSambstag vor dem heiligen pfingstag 1516



    Languagedt.
     
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