Fond: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781)
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Charter: 372
Date: 1512 XI 8
Abstract: Wolfganng Pachaimer, Doktor der Rechte und Kanzler von Erzbischof Leonhard von Salzburg bestätigt, für seine Verdienste die Veste und Pflege Stawffennegkh (1), die bisher der verstorbene Caspar Panichner inne hatte, mit dem Landgericht und der Burghut in Höhe von 24 Pfund Pfennigen für der Torwärter und Wächter auf Lebenszeit erhalten zu haben. Er verspricht, die Pflege und das Gericht ordnungsgemäß inne zu haben und zu verwalten, sich mit der Burghut zufrieden zu geben und keine Rechte und Einkünfte des Stiftes an sich zu ziehen. Veste und Pflege soll er bei den althergebrachten Rechten belassen, die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die der Kompetenz der Hauptmannschaft unterstehen, soll er an diese überstellen, wobei ihm ein Drittel der Bußgelder zustehen. Die Veste bleibt ein offenes Haus des Stiftes, der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Sollte er gegen die Vereinbarungen verstoßen, wird ihm die Pflege entzogen.
Charter: 373
Date: 1514 V 9
Abstract: Marchs Egker, derzeit Propst des Erzbischofs Leonhard von Salzburg zu Megling (1), bestätigt, dass er bei der heute vorgenommenen Abrechnung Roggen und Getreide schuldig geblieben ist und verspricht, diese Außenstände bis zum 25. Juli [St. Jakob] zu begleichen.
Charter: 374
Date: 1515 I 28
Abstract: Sigmund Schonnpuecher, wohnhaft in Salzburg, bestätigt, dass ihm Erzbischof Leonhard von Salzburg das Stadtgericht der erzbischöflichen Stadt Tittmoning (1) auf Widerruf überlassen hat und verspricht, das Gericht ordnungsgemäß inne zu haben und zu verwalten und die alten Rechte und Gewohnheiten beizubehalten. Seinen Sold erhält er von der Stadt Tittmoning, so wie dies bereits unter seinem Amtsvorgänger Wolfganng Pawman üblich war. Außerdem stehen ihm Pues und Wänndl von den kleinen teglichen und gemeinen Hänndlen und Verhandlungen in dem Stadtgericht zu, sofern sie nicht zu den Hauptmannshändeln gehören. Diese hat er an den Hauptmann zu überweisen, wobei ihm jedoch ein Drittel der Bußgelder zusteht. Verurteilte, die Besitz in der Stadt haben, sollen nach der Schwere ihres Vergehens verurteilt werden. Was nach Ableistung ihrer Strafe vom Wert ihres Gutes übrig ist, soll zu zwei Dritteln an die Hauptmannschaft und zu einem Drittel an den Stadtrichter fallen. Kosten für Gefängnisaufenthalte, die nicht mehr aus dem Vermögen eines Verurteilten finanziert werden können, übernehmen zu zwei Dritteln die Hauptmannschaft und zu einem Drittel der Stadtrichter. Die Aufkündigung des Richteramtes ist von beiden Seiten vierteljährlich vorzunehmen. Schäden und Forderungen, die aus dem Richteramt an den Erzbischof entstehen, soll der Richter vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen.
Charter: 375
Date: 1515 II 26
Abstract: David von Nustorff (1) zu Kaltsperg (2), Erbmarschall des Erzstifts Salzburg, bestätigt, dass ihm Erzbischof Leonhard von Salzburg die Veste und Pflege Titmoning (3) mit dem Landgericht und den zugehörigen Vogteien und Jagdrechten für 20 Jahre pflegsweise überlassen hat. Er verspricht, die Veste, die Pflege und das Gericht persönlich inne zu haben und zu verwalten. Für die Besoldung der Wächter und Torwärter erhält er jährliche Einkünfte aus den Mauteinnahmen in Tittmoning, die der Mautner direkt an die Wächter überweist. Der Bogner des Schlosses erhält von der erzbischöflichen Kammer jährlich zehn Pfund Pfennig. Ihm selbst stehen die Gerichtsbußen [wänndl] aus dem Landgericht, verschiedene Maut- [schefmaut, häfenmawt], Steuer- [kaufrecht] und Vogteieinnahmen [Vogt- und Gerichtshafer, Hühner], die Weinmaut zu einer bestimmten Jahreszeit, Fisch- und Jagdrechte sowie der Wildbann, Abgaben der Klöster Nunburg (4) und Raitenhaslach (5), Heu, Pflueg- und Sanngengeld aus den Pfarreien des Landgerichts, Nutzungsrechte der Wiesen beim Schloss, der Hofbau, 36 Fuder Salz aus der erzstiftischen Pflege Hallein (6) und das Siegelgeld aus der Pflege zu. David von Nußdorf verspricht, sich mit diesen Einkünften zufrieden zu geben und die Verwaltung der Pflege ansonsten auf eigene Kosten vorzunehmen, keinerlei Rechte, Einkünfte oder Überzins aus der Pflege oder von den dort lebenden Untertanen zu ziehen, sondern Kardinal Mathias von Gurgkh (7) als Koadjutor und Nachfolger Erzbischof Leonhards treu zu dienen und vor Schaden zu bewahren. Er versichert zudem, Pflege und Landgericht bei den alten Gewohnheiten zu belassen und die Gerichtsuntertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Beschwerden über Gerichtsstrafen sollen direkt an den Erzbischof oder seine Räte gehen. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eine eigenständige Kriegsführung ist untersagt. Ersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes in Feldzügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen; ein weiterer Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Bei einem Vertragsbruch wird ihm die Pflege entzogen. Nach 20 Jahren fällt die Pflege an den Erzbischof zurück.
Charter: 376
Date: 1515 XI 29
Abstract: Ruprecht Hirschawer bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg das Kastenamt Muldorff (1) für 20 Jahre erhalten zu haben. Er verspricht, die Einnahmen und Ausgaben und das dort eingelagerte Getreide persönlich zu verwalten und eine jährliche Abrechnung vorzulegen. Das Einlagern von Getreide Dritter im Kasten ist untersagt. Für seine Tätigkeit erhält er jährlich 50 rheinische Gulden. Er sichert zu, keinerlei Rechte, Gülten oder Getreide an sich zu ziehen und auch Kardinal Mathias von Gurgg (2) als Koadjutor des Erzstifts Salzburg und Nachfolger Erzbischof Leonhards treu zu dienen und vor Schaden zu bewahren. Forderungen, die aus seinem Amt entstehen, soll er gegenüber dem erzbischöflichen Rat geltend machen.
Charter: 377
Date: 1515 XI 29
Abstract: Wolffgang Hirschawer bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Propstei und das Amt auf den Wälden (1) für 20 Jahre erhalten zu haben. Er verspricht, das Amt persönlich oder mit Hilfe eines vertrauenswürdigen Vertreters zu verwalten, jährlich gemäß den Raittafeln abzurechnen, keinen Überzins von den Gütern oder Urbarleuten zu erwerben oder zu verkaufen zu gestatten und die Untertanen nicht mehr als bisher üblich zu belasten. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] im Amt fließen an den Erzbischof. Kardinal Mathias von Gurgg (2) als Koadjutor des Erzstifts Salzburg und Nachfolger Erzbischof Leonhards hat er treu zu dienen und vor Schaden zu bewahren. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen; weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Verstöße gegen die getroffenen Vereinbarungen werden vom erzbischöflichen Rat behandelt, der auch über das Strafmaß entscheidet.
Charter: 378
Date: 1516 IV 23
Abstract: Hans von Hawnsperg (1) zu Vahenlueg (2) bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg die Veste, die Pflege und das Gericht zu Lawffen (3) auf Lebenszeit erhalten zu haben. Er verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben, sich mit der Burghut zufrieden zu geben und keine Rechte und Einkünfte des Stiftes an sich zu ziehen. Kardinal Mathias von Gurgg (4) als Koadjutor des Erzstifts Salzburg und Nachfolger Erzbischof Leonhards hat er treu zu dienen und vor Schaden zu bewahren. Er verspricht zudem, Pflege und Landgericht bei den alten Gewohnheiten zu belassen und die Gerichtsuntertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die in die Kompetenz der Hauptmannschaft gehören, hat er dieser zu überstellen, wobei ihm ein Drittel der Bußgelder zusteht. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Ersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes in Feldzügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, ein weiterer Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Charter: 379
Date: 1516 IV 23
Abstract: Erzbischof Leonhard von Salzburg überträgt Hans von Hawnsperg (1) zu Vahenlueg (2) die Veste, die Pflege und das Gericht zu Lawffen (3) auf Lebenszeit. Dieser verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben, sich mit der Burghut zufrieden zu geben und keine Rechte und Einkünfte des Stiftes an sich zu ziehen. Kardinal Mathias von Gurgg (2) als Koadjutor des Erzstifts Salzburg und Nachfolger Erzbischof Leonhards hat er treu zu dienen und vor Schaden zu bewahren. Er verspricht zudem, Pflege und Landgericht bei den alten Gewohnheiten zu belassen und die Gerichtsuntertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Hauptmannshändel sind an die Hauptmannschaft zu überweisen, wobei er ein Drittel der Bußgelder erhält. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Ersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes in Feldzügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen; ein weiterer Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Charter: 380
Date: 1516 V 10
Abstract: Mathias, Kardinal von Gurgkh (1) und Successor des Stifts Salzburg, kaiserlicher Statthalter in Italien, und Erzbischof Leonhard von Salzburg bestätigen, dass der Erzbischof dem Kardinal mit Einverständnis der Salzburger Landschaft und auf Wunsch von Kaiser Maximilian [I.] die zwei Landgerichte [Flecken] Muldorf (2) und Tittmoning (3) auf Lebenszeit zur Verbesserung seiner Einkünfte überlassen hat, sich dabei jedoch einige Hoheitsrechte vorbehalten hat [Bann und Acht, das Aufbot, Lanndraisen und Landsteuer, die Appellation der niederen Gerichte, die geistliche und weltliche Lehenschaft, das Urbargericht]. Die halbjährlichen Renten und Gülten aus den Städten und Ämtern fließen an den Kardinal, ebenso untersteht ihm die hohe und niedere Gerichtsbarkeit in Mühldorf und Tittmoning und allen Städten und Schlössern. In Mühldorf, Tittmoning und allen Städten und Schlössern besteht jedoch ein Öffnungsrecht des Erzbischofs. Vom Schloss und der Stadt Mühldorf mit den fünf Propsteien und Ämtern [Allten Muldorf (4), Ampfing (5), Megling (6), auf den Wälden (7), Mittern Garss (8)] und vom Vogtgericht sowie vom Schloss und der Stadt Tittmoning mit Kastenamt und Maut soll die Hälfte aller Einnahmen einschließlich der Anlait an den Kardinal fließen. Die Beamten sollen sowohl dem Kardinal als auch dem Erzbischöf einen Eid leisten und beiden eine Abrechnung vorlegen, wobei Außenstände und Schulden ebenso wie die jährlichen Kosten [in Mühldorf: Burghut des Mühldorfer Pflegers, Sold des Kastners, der Schützen, des Kastenmessers, Zehrung des Hofmeisters in der Stift zu Mühldorf, Bezahlung der Vorsprecher zu Altmühldorf, des Küchenknechts, der Hoffischer in der Stift zu Mühldorf, der Förster in den Frosten am Riedt, Zehrung der Amtleute zur Kornbeschau, der Sold des Vogtrichters, Sold der Pröpste, der Förster im Eslerwald und des Knecht des Amtmanns; in Tittmoning: Burghut des Pflegers zu Tittmoning, Sold der Wächter, Torwärter und des Kastners zu Tittmoning, des Zöllners, die Einkünfte des Hofmeisters in Salzburg, Sold des Torhüters und die Burghut des Thurns Smerbach, Sold der Schützen, Zehrung des Hofmeisters in der Stift zu Tittmoning, zudem alles, was jährlich an Baumaßnahmen an den Schlössern und den Kastenhäusern in Mühldorf und Tittmoning anfällt] und die Sonderausgaben zu gleichen Teilen geteilt werden. Diese Kosten kommen von der noch ungeteilten Gült zum Abzug. Die Jagdrechte zu Mühldorf in den vier Forsten, die sich der Erzbischof vom Herzog von Bayern vorbehalten hat, erhält der Kardinal, doch soll dem Erzbischof das Recht auf Lustjagden weiterhin zustehen. Ein Viertel der jährlichen Geldeinnahmen aus den Ämtern soll dem Kardinal jährlich aus der erzbischöflichen Kammer in Salzburg zugestellt werden [Anschlag für Getreide: ein Schaff Salzburger Weizen oder Korn für ein Gulden rh., Küchendienste nach den Registern, Pfennigdienste, wobei der Verlust durch Schawr eingerechnet werden soll]. Die sieben Müller von Tittmoning, die jährlich für den Unterhalt des Hofs nach Salzburg in die Kästen dienen, die 4 Hoch Hueben, die jährlich in die Kammer dienen, und alles, was von den Urbarleuten des Landgerichts Tittmoning von alters auf den Hofkasten nach Salzburg gedient wird, soll allein dem Erzbischof zustehen. Das Getreide, das die Untertanen bisher auf den Kasten Tittmoning geliefert haben, sofern es durch das hoch wetter und besazz keinen Schaden gelitten hat, soll für den Transport des Getreides nach Salzburg hergenommen und nicht geteilt werden. Die Urbarleute der Ämter sollen zur üblichen Stiftzeit in der Stift, die beide Fürsten jährlich nach Mühldorf und Tittmoning einberufen, geanlait und in das Stiftbuch geschrieben werden. Da Wigileus Turner die Pflege zu Mühldorf auf Lebenszeit und David Nusdorfer die Pflege Tittmoning auf 20 Jahre besitzen und etliche andere Amtleute ihr Amt zu Leibrecht inne haben, soll der Kardinal es bei diesen Verschreibungen belassen. Gegen einen Rückkauf der Halsgerichtsbarkeit, der Hochgerichte und der Herrschaft Mattsee (9) durch den Herzog von Bayern darf sich der Kardinal nicht sperren, doch soll er die Rückkaufsumme in Höhe von 9000 ungarischen Dukaten und Gulden erhalten. Der Kardinal verspricht, über diese Rechte und Einkünfte hinaus keinerlei Hoheitsrechte [Regierung] oder Einkommen des Stifts an sich zu ziehen, den Vertrag in allen Punkten einzuhalten und vor der Übernahme der beiden Landgerichte eine päpstliche Bulle und kaiserliche Konfirmation darüber einzuholen. Die Übergabe durch den Erzbischof wird im Zeitraum von acht Tage vor bis nach Pfingsten erfolgen. Der Vertrag wurde gleichlautend in zweifacher Ausfertigung erstellt und jeder Partei ein Exemplar ausgehändigt.
Charter: 382
Date: 1516 XII 8
Abstract: Erzbischof Leonhard von Salzburg überlässt Steffan Haushaimer auf dessen Bitte nach dem Tod des bisherigen Pflegers Albrecht Hunnt die Pflege, Veste und das Gericht Tetlhaim (1) gegen Rückzahlung der 1000 geliehenen Dukaten an die Witwe des verstorbenen Pflegers. Haushamer ist verpflichtet, Veste und Gericht persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der Burghut, wie sie in den Registern und Stifttafeln festgeschrieben ist, zufrieden zu geben, dem Erzstift keine Güter, Recht oder Einkünfte zu entziehen und auch Kardinal Mathias von Gurgk (2) als Koadjutor des Erzstifts Salzburg und Successor Erzbischofs Leonhards treu zu dienen. Die Pflege und die darin lebenden Untertanen sollen bei ihren alten Rechten gehalten werden. Appellationsinstanz ist das Gericht des Erzbischofs. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Er verpflichtet sich, ohne Genehmigung des Erzbischofs keinerlei Baumaßnahmen durchzuführen. Dächer, Öfen und Fenster muss er auf eigene Kosten laufend instand halten. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Schadensforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes oder in Feldzügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen wird Haushamer die Pflege entzogen. Nach seinem Tod fallen Pflege, Veste und Gericht an das Stift zurück, die 1000 Gulden hat der Erzbischof an seine Erben zurückzuzahlen.
Charter: 381
Date: 1516 XII 8
Abstract: Steffan Haushaimer bestätigt, dass er von Erzbischof Leonhard von Salzburg nach dem Tod des Pflegers Albrecht Hundt die Veste und Pflege Tetelhaim (1) mit dem Gericht auf Lebenszeit erhalten hat, und löst die Pflege für 1000 Dukaten, die Hundt seinerzeit bei der Übernahme beim Erzbischof hinterlegt hatte, bei der Witwe Hundts ab. Er verspricht, Veste und Gericht persönlich inne zu haben und zu verwalten, sich mit der Burghut, wie sie in den Registern und Stifttafeln verzeichnet ist, zufrieden zu geben, dem Erzstift keine Güter, Recht oder Einkünfte zu entziehen und auch Kardinal Mathias von Gurgk (2) als Koadjutor des Erzstifts Salzburg und Successor Erzbischof Leonhards treu zu dienen. Die Pflege und die darin lebenden Untertanen sollen bei ihren alten Rechten gehalten werden. Appellationsinstanz ist das Gericht des Erzbischofs in Salzburg. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Er verpflichtet sich, ohne Genehmigung des Erzbischofs keinerlei Baumaßnahmen durchzuführen. Kleinere Renovierungsarbeiten [Dächer, Öfen und Fenster] muss er selbst finanzieren. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Schadensforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes oder in Feldzügen entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen wird Haushamer die Pflege entzogen. Nach seinem Tod fallen Pflege, Veste und Gericht an das Stift zurück, die 1000 Gulden hat der Erzbischof an seine Erben zurückzuzahlen.
Charter: 383
Date: 1517 IV 25
Abstract: Thomas Hundt, Gewalthaber der Kinder des verstorbenen Albrecht Hundt zu Lautterbach (1) mit Namen Hanns, Cristoff, Georg, Barbara, Braxedis, Magdalena, Ursula und Catharina, und Caspar Swar als Vertreter des Englmair Hundt zu Lauterbach, Bruder des Verstorbenen und ebenfalls Gewalthaber, dann die Mutter Beatrix als weitere Gewalthaberin der Kinder, quittieren Erzbischof Leonhard von Salzburg 1000 ungarische Gulden, die Albrecht Hundt dem Erzbischof für die Pflege und Veste Tetelham (2) als Pfandschilling verschrieben hatte, die ihnen der jetzige Pfleger Steffan Haushaimer ausbezahlt hat, wofür sie nun die Pflege und Veste abtreten und den darüber ausgestellten Pflegbrief übergeben. Zeugen: Wolfganng Puchler in der Gugl und Amarid Gutzner, beide Bürger zu Salzburg
Charter: 384
Date: 1517 VIII 26
Abstract: Beatrix, Witwe des Albrecht Hundt, quittiert dem Landeshauptmann von Salzburg, Ritter Hans von der Alben zu Hieberg (1), den Empfang der noch ausstehenden Burghut aus der zum 7. Juni [quatember trinitatis] übergebenen Pflege Tetlhaim (2) für den Zeitraum vom 8. März bis 23. April [quatember reminiscere bis St. Georg], weswegen sie gegen den jetzigen Pfleger Steffan Haushaimer prozessiert hatte, und die ihr die erzbischöflichen Statthalter und Räte gerichtlich zuerkannt hatten.
Charter: 385
Date: 1518 III 2
Abstract: Hans von Haunsperg (1) zu Vahenlueg (2), Pfleger zu Lawffen (3), bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg das Amt des Umgehers in Laufen auf Widerruf erhalten zu haben. Das Amt hatte früher zur Pflege gehört, war aber aus dieser ausgegliedert und einem eigenen Verwalter unterstellt worden. Er verspricht, das Amt ordnungsgemäß zu verwalten und eine korrekte Abrechnung vorzunehmen, einen geeigneten Mann als Verwalter einzusetzen, der auch des Schefrechts kundig ist, alle Geldeinnahmen in einer abschließbaren Lade aufzubewahren, für die der Pfleger den einen Schlüssel und der erzbischöfliche Schefschreiber zu Laufen den anderen Schlüssel besitzen, vor dem erzbischöflichen Kammermeister jährlich abzurechnen und dafür Sorge zu tragen, dass kein Salz entgegen den Verordnungen des Erzbischofs transportiert und auf diese Weise die Mauteinnahmen von den Schiffen gemindert wird. Bei Missbrauch kann ihm das Amt jederzeit wieder entzogen werden.
Charter: 386
Date: 1519 V 1
Abstract: Cristoff Rigawer bestätigt, von Erzbischof Leonhard von Salzburg mit Zustimmung von Kardinal Mathias von Gurgkh (1), Koadjutor des Erzbischofs, das Kastenamt und die Maut zu Tittmaning (2) für zehn Jahre erhalten zu haben. Er verspricht eine jährliche Abrechnung sämtlicher Einnahmen an Geld und Getreide und sichert zu, die Landstraße, deren Bau von Mautgeldern finanziert worden war, in gutem Zustand zu halten und sämtliche Ausgaben hierfür abzurechnen. Als jährlichen Sold erhält er 20 Pfund Pfennige von der Maut und 28 Pfund Pfennige vom Kasten sowie Hafer für zwei Pferde. Er will sich mit diesen Einnahmen zufrieden geben, die Urbarleute des Erzbischofs und die Kaufleute nicht höher belasten und keine Urbarrechte an sich ziehen. Schäden, die er in Diensten des Erzbischofs oder durch Ausübung seiner Ämter erleidet, soll er vor dem Rat geltend machen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarungen soll er die Ämter verlieren.
Charter: 387
Date: 1520 VII 7
Abstract: Bischof Berthold von Chiemsee (1) bestätigt, dass ihm Kardinal Erzbischof Mathias von Salzburg einen [wörtlich inserierten] pergamenten Brief Herzog Wolfgangs von Bayern, Vormund Herzogs Wilhelms [IV.], von 1509 II 28 [Nr. 357a] über das Halsgericht in Muldorf (1) vorgelegt und um ein Vidimus gebeten hat. In Anwesenheit der beiden Kanzleischreiber Wolfganng Meler und Hanns Rotmair bestätigt er die Echtheit der Originalurkunde und der Besiegelung und beglaubigt das Vidimus mit seinem Siegel.
Charter: 388
Date: 1520 VII 22
Abstract: Erzbischof Mathias von Salzburg verleiht Christoff Regawer als Lehenträger der Eufemia, Witwe Lienhart Go{e}ssenpergers, und ihrer noch unmündigen Kinder einen Hof zu Pfanngew (1) [Hanns Stadlmayr u. Hanns Ryner], ein Viertl Acker zu Staindorf [Hanns Wanndl] (2), die Hube Ho{e}lsnhub zu Ho{e}ndorf (3), ein Tagwerk Wiese in der Kirchpewnt zu obern Teysendorf (4), außerdem Zehntanteile, die Lienhart Gessenberger von Wilhalm Trawner gekauft hatte [auf einem Hof zu Wa{e}nerstorf (5) [Cristan und Hanns], von sieben Häusern in Rostorff (6), von einem Haus zu Mu{e}lreyt (7), von einem Haus zu Mu{e}lfeld (8), von der Mühle zu Lewttenpach (9), vom gesamten Dorf Unfriding (10), vom gesamten Dorf Talhausen (11), von fünf Häusern zu Oberteisendorf [Gotsman, Kuntz Seydl, Wolfganng, Hochmuet, Ta{e}nterin], von zwei Häusern zu Lynnden (12), von drei Häusern zu Warislouch (13), vom Hof zu Praittenloch (14), vom Gut zu Helmpuhl (15) , von einem Haus zu Reysach (16)]
Charter: 389
Date: 1521 VII 1
Abstract: Bartlme Rydler bestätigt, dass ihm Erzbischof Mathias von Salzburg das Stadtgericht der erzbischöflichen Stadt Tittmoning (1) auf Widerruf überlassen hat und verspricht, das Gericht ordnungsgemäß inne zu haben und zu verwalten und die alten Rechte und Gewohnheiten beizubehalten. Seinen Sold erhält er, wie bereits bei seinem Vorgänger Sigmundt Schönpucher üblich, von der Stadt Tittmoning. Außerdem stehen ihm Pues und Wänndl von den kleinen teglichen und gemeinen hänndlen und Verhandlungen in dem Stadtgericht zu, sofern sie nicht zu den Hauptmannshändeln gehören. Diese hat er an den Hauptmann zu überweisen, wobei ihm jedoch ein Drittel der Bußgelder zusteht. Verurteilte, die Besitz in der Stadt haben, sollen nach der Schwere ihrer Schuld verurteilt werden. Was nach einer Bezahlung der Strafe [und der Finanzierung des Gefängnisaufenthaltes] vom Wert ihres Gutes übrig bleibt, soll zu zwei Dritteln an die Hauptmannschaft und zu einem Drittel an den Stadtrichter fallen. Kosten für Gefängnisaufenthalte, für die das Vermögen eines Verurteilten nicht mehr ausreicht, übernimmt zu zwei Dritteln die Hauptmannschaft und zu einem Drittel der Stadtrichter. Die Aufkündigung des Richteramtes ist von beiden Seiten vierteljährlich vorzunehmen. Schäden und Forderungen, die aus dem Richteramt an den Erzbischof entstehen, soll der Richter vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen.
Charter: 390
Date: 1521 VII 3
Abstract: Bartlmee Rigler (!) bestätigt für sich und seine Ehefrau, dass Erzbischof Mathias von Salzburg ihm die Verwaltung des Urbaramts Geisenfelden (1) bei Titmoning (2), die bisher der verstorbene Sigmund Schonpichler inne hatte, auf Widerruf übertragen hat. Er verspricht, das Amt ordnungemäß zu verwalten und jährlich vor dem Kammermeister oder dessen Vertreter über die Einnahmen abzurechnen. Als Bürgen stellt er Fridrich Pruntaler, Bürger zu Muldorf (3), der für den Fall, dass Ridler die Vereinbarungen nicht einhält oder Gelder fehlen sollten, seinen gesamten Besitz als Sicherheit stellt. Zeugen: Gregor Ander, Hanns Hofmann und Wolfganng Hasenfues, alle drei Bürger von Mühldorf
Charter: 392
Date: 1521 X 1
Abstract: Wigileus vom Turn zu Neupewren (1), Hofmarschall und Erbschenk des Stifts Salzburg, verzichtet gegenüber Erzbischof Mathias von Salzburg auf die Pflege Muldorf (2), die ihm der verstorbene Erzbischof Leonhard von Salzburg auf Lebenszeit überschrieben hatte. Für die Abtretung der Pflege erhält er lebenslänglich 300 Pfund Pfennige von der erzbischöflichen Kammer zu Provision, die pro Quatember in Raten bezahlt werden. Er verspricht, dem Erzbischof dafür auf Abruf mit zwei gerüsteten Pferden und Dienern zur Verfügung zu stehen und die Kosten für diese Bereitstellung selbst zu tragen. Fordert der Erzbischof seine Dienste mit den Dienern und Pferden an, muss dieser die im Dienst anfallenden Kosten übernehmen. Schäden, die er durch den Feind auf Feldzügen erleidet, soll er durch den Hauptmann oder Marschall begutachten lassen, der ihm innerhalb eines Jahres eine Entschädigung zukommen lassen soll. Weiterreichende Forderungen soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen.
Charter: 391
Date: 1521 X 1
Abstract: Wigileus vom Turn zu Neupewren (1), Hofmarschall und Erbschenk des Stifts Salzburg, verzichtet gegenüber Erzbischof Mathias von Salzburg auf die Pflege Muldorf (2), die ihm der verstorbene Erzbischof Leonhard von Salzburg auf Lebenszeit überschrieben hatte. Für die Abtretung der Pflege erhält er lebenslänglich 300 Pfund Pfennige von der erzbischfölichen Kammer zu Provision, die pro Quatember in Raten bezahlt werden.
Charter: 393
Date: 1522 V 5
Abstract: Wilhelm von Haunsperg (1) bestätigt, von Erzbischof Mathias von Salzburg das Amt des Umgehers in Lauffen (2) auf Widerruf erhalten zu haben. Das Amt hatte früher zur Pflege gehört, war aber aus dieser ausgegliedert und einem eigenen Verwalter unterstellt worden. Er verspricht, das Amt ordnungsgemäß zu verwalten und eine korrekte Abrechnung vorzunehmen, auf seine Kosten einen geeigneten Mann als Verwalter einzusetzen, der auch des Schefrechts kundig ist, alle Geldeinnahmen in einer abschließbaren Lade aufzubewahren, für die der Pfleger den einen Schlüssel und der erzbischöfliche Schefschreiber zu Laufen den anderen Schlüssel besitzen, vor dem erzbischöflichen Kammermeister abzurechnen, wann immer er dazu aufgefordert wird und dafür Sorge zu tragen, dass kein Salz entgegen den Verordnungen des Erzbischofs transportiert und auf diese Weise die Mauteinnahmen von den Schiffen gemindert wird. Bei Missbrauch kann ihm das Amt jederzeit wieder entzogen werden.
Charter: 394
Date: 1522 V 9
Abstract: Erzbischof Mathias von Salzburg verleiht Jakob Strasser Güter und Zehnten, die vom Erzstift zu Lehen rühren und die er durch Kauf von Eufemia, Witwe Lienhart Go{e}ssenpergers, und ihren Kindern erworben hat: einen Hof zu Pfanngew (1) [Wolfgang Stadlmayr] und ein Gut [Michel Rynner] dort, ein Viertel Acker oder Gut zu Staindorf (2) [Michel Mosl (?) u. Lienhart Kno{e}ll], die H{o}elsenhub zu Ho{e}ndorf (3) im Liechtentanner (4) Gericht, außerdem Zehntanteile zu obern Teysendorf (5) [auf einem Hof zu Wa{e}nerstorf (6) [Cristan u. Hanns], von sieben Häusern in Rostorff (7), von einem Haus zu Mu{e}lreyt (8), von einem Haus zu Mu{e}lfeld (9), von der Mühle zu Lewttenpach (10), vom gesamten Dorf Unfriding (11), von zwei Häusern zu Griesagker zum hauß (12), vom gesamten Dorf Talhausen (13) auf fünf Häusern zu Oberteisendorf [Gotzman, Kuntz Seydl, Wolfganng, Hochmu{e}t, Ta{e}nnterin], auf zwei Häusern zu der Lynnden (14), auf drei Häusern zu Warisloch (15), vom Hof zu Praittenloch (16), vom Gut zu Helmpuhl (17), von einem Haus zu Reysach (18)].
Charter: 395
Date: 1522 VI 2
Abstract: Wilhelm von Hawnsperg (1) bestätigt, dass sein Bruder Hans von Haunsberg die Pflege zu Lauffen (2) mit dem Gericht und der Burghut, die er vom verstorbenen Erzbischof Leonhard auf Lebenszeit erhalten hatte, an Erzbischof Mathias von Salzburg aufgegeben und um Übertragung des Leibrechts an ihn als seinen Bruder gebeten hat. Erzbischof Mathias hat ihm daraufhin die Pflege und Veste mit dem Gericht und der Burghut auf Lebenszeit überschrieben. Er verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben, sich mit der Burghut zufrieden zu geben, keine Rechte und Einkünfte an sich zu ziehen, Pflege und Landgericht bei den alten Gewohnheiten zu belassen und die Gerichtsuntertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen zu belasten. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Hauptmannshändel soll er vor die Hauptmannschaft bringen, wobei ihm ein Drittel der Strafeinnahmen zusteht. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Ersatzforderungen für Schäden, die ihm während seines Dienstes in Feldzügen für das Stift entstanden sind, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, ein weiterer Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Beiliegend Vermerk, Pap.,zeitgl., wonach der Pfleger jedes Jahr 60 Pfund Pfennige von dem Gericht zu Laufen an die erzbischöfliche Kammer leisten muss.
Charter: 396
Date: 1522 IX 16
Abstract: Bernhardin Trenbeckh zu Burckhfrid (1) bestätigt, dass Erzbischof Mathias von Salzburg ihm das Amt des Forstmeisters auf dem Ampfinger (2) und Purtner (3) Hart, Urbargut des Erzbischofs, das bisher die Kluegkhamer inne hatten, auf ein Jahr überlassen hat. Er verspricht, das Amt persönlich auszuüben, den Forst mindestens dreimal pro Woche mit seinen Forstknechten zu inspizieren und insbesondere zur Zeit des Holtzmays eine besondere Aufsicht zu führen, darauf zu achten, dass ausschließlich diejenigen, die Holzrechte besitzen, dort schlagen und die Forstordnung einhalten. Auch er selbst soll nicht mehr Holz, als ihm zusteht, ohne Bewilligung des Erzbischofs schlagen. Durch diese Maßnahmen soll der Forst auf das mayst gehayet werden und nicht weiter veröden. Die Vogt- und Landgerichtsleute, die Forstrechte am Hart besitzen, sollen der Forstordnung entsprechend jährlich Futter und den Forstpfennig geben und ihre Strafen wie in der Ordnung festgeschrieben erhalten. Er sichert zudem zu, seinen im Urbarbuch verzeichneten Dienst aus dem Forstmeisteramt auf den Kasten nach Muldorf (4) und an den Propst zu Ampfing zu liefern.
Charter: 398
Date: 1524 XII 5
Abstract: Hans Munich, Stallmeister und Jägermeister des Erzstifts Salzburg, bestätigt, von Erzbischof Mathias von Salzburg Schloss, Pflege und Gericht Tetlhaim (1) auf Lebenszeit verschrieben bekommen zu haben. Er ist verpflichtet, die Pflege persönlich zu besetzen und nur mit Einverständnis des Erzbischofs durch eine andere Person verwalten zu lassen. Da der Erzbischof ihn jedoch als Stall- und Jägermeister am Hof behalten möchte, bewilligt dieser, einen Hausverwalter als seinen Stellvertreter in Tettelham einzusetzen. Er verspricht nun, die Pflege durch eine fähige Person verwalten zu lassen, das Amt des Stall- und Jägermeisters wie bisher auszuüben und sich mit der Bezahlung von 24 Pfund Pfennigen für das Jägermeisteramt und 26 Pfund Pfennigen für das Stallmeisteramt, die anteilsmäßig quatemberlich ausgezahlt werden, zufrieden zu geben.
Charter: 397
Date: 1524 XII 5
Abstract: Hans Munich zu Munichhausen (1) bestätigt, dass Erzbischof [Mathias] von Salzburg ihm die Pflege und Veste Tetlhaim (2) mit dem Gericht auf Lebenszeit verschrieben hat, die er jedoch für 1000 ungarische Dukaten von der Witwe Stefan Haushaimers und ihren Erben auszulösen hat. Erst nach der Quittierung des Eingangs der Summe durch die Witwe ist er berechtigt, die Pflege einzunehmen. Die Bezahlung ist nun erfolgt und von der Witwe quittiert.
Charter: 399
Date: 1525 I 29
Abstract: Veronica Tumperger, Witwe des Steffan Hawßhaimer, dem die Pflege Tetlhaim (1) auf Lebenszeit verschrieben worden war, quittiert den Eingang von 1000 ungarischer Dukaten Gulden, für die ihr verstorbener Ehemann die Pflege von Albrecht Hundt abgelöst hatte, und welche der Erzbischof von Salzburg laut Vertragsbrief bei einer Rückgabe der Pflege ausbezahlen muss. Ihr verstorbener Ehemann hatte sie testamentarisch als Gewalthaberin ihrer Kinder Cristoff, Georg, Anna, Barbara und Felicitas eingesetzt. Nun hat ihr Schwager Hanns Munich zu Munichhawsen (2), Stall- und Jägermeister zu Salzburg und angehender Pfleger zu Tettelham, im Namen von Erzbischof Mathias von Salzburg die 1000 Gulden überstellt, was Veronika durch ihre Unterschrift bestätigt.
Charter: 400
Date: 1525 X 24
Abstract: Kaspar Hyrschawer, Propst auf den Wälden (1), bestätigt für seinen noch unmündigen Sohn Georg Hirschawer, dass der verstorbene Erzbischof Friedrich seinem Vetter Rudbrecht, Vogt und Landrichter zu Muldorff (2), das Amt Altenmuldorff (3) für 300 Gulden auf Widerruf übertragen hatte und Erzbischof Leonhard den Vertrag auf Lebenszeit umändern hatte lassen. Ruprecht Hirsauer hat Erzbischof Mathias von Salzburg nun um Übertragung des Amtes an seinen Neffen Georg gebeten. Im Namen seines Sohnes Georg verspricht Kaspar Hirsauer, dass dieser das Amt und die Propstei ordnungsgemäß verwalten, jährlich entsprechend der erzstiftischen Raittafeln abrechnen, sich keinerlei Rechte über die Urbarleute des Erzstifts aneignen und keinerlei Überzins verkaufen oder verpfänden wird, sondern die Urbarleute bei ihren alten Rechten belassen und nicht mehr als bisher üblich belasten wird. Alle Einkünfte aus der Hochgerichtsbarkeit [die grossen puess und wänndel] im Amt fließen an den Erzbischof. Schäden, die er in Diensten des Erzstifts auf Feldzügen erleidet, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, weitergehende Schadensersatzforderungen bestehen nicht. Der erste Verstoß Georg Hirsauers gegen die Vereinbarungen werden vom erzbischöflichen Rat behandelt, der über das Strafmaß entscheidet, bei einem weiteren Verstoß wird ihm das Amt entzogen. Nach seinem Tod fällt das Amt an den Erzbischof zurück, der den Erben die 300 Gulden auszubezahlen hat, sofern er diese an seinen Onkel als Ablöse gezahlt hat.
Charter: 401
Date: 1525 XCIX 99
Abstract: Notar Matheus Schmeckhenpfrill beglaubigt die [wörtlich inserierte] Abschrift einer Quittung der Veronica Hausheimer von 1525 I 29 [Nr. 399] über 1000 Gulden für Hans Munich von Munichhausen (1), die Pflege Tettelham (2) betreffend. Zeugen: Sebastian Carll, Doktor der Rechte, Abraham Resch, Substitut des Konsistoriums Salzburg
Charter: 402
Date: 1526 II 23
Abstract: Erzbischof Mathias von Salzburg überlässt Bernhardin Trenbeckh für die Dienste, die dieser ihm bei der Belagerung des Salzburger Hauptschlosses geleistet hat, die Veste und Pflege Muldorff (1) mit den Vogt- und Landgerichtsrechten, wie sie im Vertrag mit den Herzögen von Bayern festgelegt sind, und der Burghut auf Lebenszeit. Trenbeck verspricht, die Pflege persönlich inne zu haben und ordnungsgemäß zu verwalten. Sollte er vom Erzbischof zum Dienst gefordert werden, hat er einen zuverlässigen Hauspfleger zu bestellen. Für die Torwärter und Wächter erhält er jährlich 120 Pfund weißer Pfennige Burghut und Getreide aus dem Kasten Mühldorf. Trenbeck soll sich mit der Burghut zufrieden geben und keinerlei Rechte an sich ziehen oder Überzins von den Vogt- und Urbargütern nehmen. Die Jagdrechte in der Pflege stehen einem Pfleger zu; er soll sie nicht außer Gebrauch kommen lassen und die dafür nötigen Hunde und Netze halten. Veste und Pflege soll er bei den althergebrachten Rechten belassen, die Untertanen nicht mit ungewöhnlichen Neuerungen belegen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Fälle, die in die Kompetenz der Hauptmannschaft fallen, sollen an diese überstellt werden, wobei ihm ein Drittel der Strafgelder zusteht. Die Veste bleibt ein offenes Schloss des Stiftes und der Erzbischof hat das Recht, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Visitationen und Reformen, die der Erzbischof durchführen will, hat er zu dulden. Eigenmächtig einen Krieg zu beginnen, ist untersagt. Er ist verpflichtet, in der Pflege mindestens vier gerüstete Pferde auf eigene Kosten zu halten. Schäden, die er in Diensten des Stiftes auf dem Feld erleidet oder Forderungen, die aus der Verwaltung von Gericht und Pflege entstehen, kann er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen sollen ihm Pflege und Gericht entzogen werden.
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