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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 426
Signature: 426
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1539 VI 4
Hans von Karling (1) bestätigt, dass Erzbischof Mathias von Salzburg Adam vom Thurn die Pflege Stauffeneckh (2) und das Amt zu Piding (3) in der Form auf Lebenszeit verschrieben hatte, dass er beide nach dem Ableben seines Vaters Wigileus vom Turn, salzburgischem Hauptmann und Marschall, übernehmen sollte. Nun hat Erzbischof Mathias Adam vom Turn jedoch die Pflege Titmaning (4) auf Lebenszeit überlassen. Hans von Karling bestätigt nun, dass er statt Adam von Turn die Pflege Staufeneck mit dem Gericht und der Burghut sowie das Amt Piding nach dem Ableben des Wigileus von Turn auf Lebenszeit erhalten wird und verspricht, dafür dem Erzbischof auf Abruf 3000 Gulden zu einem Zinssatz von fünf Prozent als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Er sichert zu, die Pflege und das Gericht selbst oder mit Hilfe einer geeigneten Person zu verwalten, eine jährliche Abrechnung gemäß den Raittafeln vorzunehmen, sich mit den Einkünften aus der Burghut zu begnügen, keine ungebührlichen Neuerungen einzuführen und keine Rechte und Einkünfte an sich zu ziehen. Hauptmannshändel soll er vor die Hauptmannschaft bringen und sich mit einem Drittel der Bußgelder begnügen. Apellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Jagd von Rotwild im Forst Hegl (5), soweit dieser im Gericht Staufeneck liegt, hat sich der Erzbischof vorbehalten, außerdem soll der Pfleger auf die Jagd der größeren Vögel im Gericht verzichten. In den Bächen Ahen (6) und Biberswell (7) hat die erzbischöfliche Hofhaltung das ausschließliche Fischrecht. Neuordungen und Reformen, die der Erzbischof durchführen will, hat er zu akzeptieren und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, ein gerüstetes Pferd zu halten, das er auf Anforderung jederzeit zur Verfügung stellt, wobei der Erzbischof in diesem Fall wie üblich die Liferung und Besoldung übernimmt. Ersatzforderungen für Schäden, die ihm von der Pflege oder während des Dienstes in Feldzügen für das Stift entstehen, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, ein weiterer Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen soll er die Pflege und das Amt verlieren.  

orig.
Current repository
HU Salzburg 658; GU Staufeneck 43

Sigillant: Karling, Hans von

Material: Perg.
    Graphics: 
    x

    Original dating clauseSalczburg am mitwoch vor unnsers lieben herrn fronleichnams tag 1539



    Languagedt.
     
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