useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
FondErzstift Salzburg Urkunden (940-1781)
< previousCharters1538 - 1556next >
Charter: 425
Date: 1538 X 18
AbstractHanns Räwein, Wirt underm Radstater Tawrn (1) bestätigt, dass Bürgermeister, Rat und Gmain der Stadt Radstadt sein Haus und seine Taferne, die ihm entzogen worden waren, nachdem er während der Aufstände zu den aufrührerischen Bauern geflohen war, von Ritter Christoph Graf zu Schernperg (2) und Goldegkh (3), Pfleger und Urbarpropst in Radstadt, erworben und ihm nun laut Inhalt der [wörtlich inserierten Kaufurkunde] von 1538 X 18 [Nr. 424a] auf seine Bitten hin zu Erbrecht für alle weiblichen und männlichen Erben in absteigender Linie zurückverkauft haben. Räwein verspricht für sich und seine Erben, den Kaufvertrag in allen Punkten einzuhalten. Zeugen: Cristan Hohenegkher aus der Taurach (4), Hainrich am Rewtt (5), Cristan Seydl und Urban Gottfrid, Niderkuendler ob der Lömckhaw (?) (6), Urban Puechstainer am Schwentperg (7)

Images5
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 426
Date: 1539 VI 4
AbstractHans von Karling (1) bestätigt, dass Erzbischof Mathias von Salzburg Adam vom Thurn die Pflege Stauffeneckh (2) und das Amt zu Piding (3) in der Form auf Lebenszeit verschrieben hatte, dass er beide nach dem Ableben seines Vaters Wigileus vom Turn, salzburgischem Hauptmann und Marschall, übernehmen sollte. Nun hat Erzbischof Mathias Adam vom Turn jedoch die Pflege Titmaning (4) auf Lebenszeit überlassen. Hans von Karling bestätigt nun, dass er statt Adam von Turn die Pflege Staufeneck mit dem Gericht und der Burghut sowie das Amt Piding nach dem Ableben des Wigileus von Turn auf Lebenszeit erhalten wird und verspricht, dafür dem Erzbischof auf Abruf 3000 Gulden zu einem Zinssatz von fünf Prozent als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Er sichert zu, die Pflege und das Gericht selbst oder mit Hilfe einer geeigneten Person zu verwalten, eine jährliche Abrechnung gemäß den Raittafeln vorzunehmen, sich mit den Einkünften aus der Burghut zu begnügen, keine ungebührlichen Neuerungen einzuführen und keine Rechte und Einkünfte an sich zu ziehen. Hauptmannshändel soll er vor die Hauptmannschaft bringen und sich mit einem Drittel der Bußgelder begnügen. Apellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Veste und Schloss sollen ein offenes Haus des Erzbischofs sein, der das Recht hat, diese jederzeit auf eigene Kosten mit seinen Leuten zu belegen. Eine eigenständige Kriegsführung ist ihm untersagt. Größere Baumaßnahmen sind nur mit Genehmigung des Erzbischofs durchzuführen, kleinere Instandhaltungsarbeiten hat der Pfleger auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Jagd von Rotwild im Forst Hegl (5), soweit dieser im Gericht Staufeneck liegt, hat sich der Erzbischof vorbehalten, außerdem soll der Pfleger auf die Jagd der größeren Vögel im Gericht verzichten. In den Bächen Ahen (6) und Biberswell (7) hat die erzbischöfliche Hofhaltung das ausschließliche Fischrecht. Neuordungen und Reformen, die der Erzbischof durchführen will, hat er zu akzeptieren und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, ein gerüstetes Pferd zu halten, das er auf Anforderung jederzeit zur Verfügung stellt, wobei der Erzbischof in diesem Fall wie üblich die Liferung und Besoldung übernimmt. Ersatzforderungen für Schäden, die ihm von der Pflege oder während des Dienstes in Feldzügen für das Stift entstehen, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen, ein weiterer Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Bei einem Verstoß gegen die Vereinbarungen soll er die Pflege und das Amt verlieren.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 427
Date: 1539 X 2
AbstractGeorg Trauner zu Adlsteten (1), Furt (2) und Furstenegkh (3), Pfleger auf Salzburg, verkauft Erzbischof Mathias von Salzburg seine Örtlmautt genannte Maut zu Obern Teysendorf (4) zwischen unndern Teysendorf (5) und Traunstain (6), quittiert den Eingang der Kaufsumme und übergibt alle Urkunden hierzu. Er leistet Gewährschaft nach dem Recht des Landes Salzburg und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 428
Date: 1539 X 13
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg bewilligt seinem Rat Kaspar Lamberger, Pfleger zu Muldorf (1), auf Widerruf, die bisher jährlich an die erzbischöfliche Kammer in Salzburg fällige Pension in Höhe von 150 Pfund Pfennigen künftig nicht mehr zahlen zu müssen. Da der Pfleghof, der Turm, das Torhaus und der Zwinger in Mühldorf stark renovierungsbedürftig sind, hat der Pfleger dem Erzstift 700 rheinische Gulden geliehen, die er für die Renovierung der Bauten einsetzen soll. Sollte Lamberger bis zum 23. April [St. Georg] 1542 sterben, sollen seine Erben von den 700 Gulden Baugeld 300 Gulden zurück erhalten. Nach Ablauf der drei Jahre haben er und seine Erben keinen Anspuch auf Rückzahlung mehr.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 428a
Date: 1540 II 29
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg hat Adam vom Thurm die Pflege und das Landgericht zu Titmoning (1) samt der Burghut unter der Auflage übertragen, dass dieser dem Jägermeister Blasi Nußdorffer lebenslänglich eine jährliche Pension von 100 Pfund Pfennigen an die erzbichöfliche Kammer überweist. Auf Bitten Adams vom Turn und seines verstorbenen Vaters, des Landeshauptmanns Wigileus vom Turn, wurden diese Zahlungen jedoch nun ausgesetzt. Dafür soll Turn auf eigene Kosten das Schloss Tittmoning für 400 Pfund Pfennige renovieren, wofür das Erzstift weder ihm noch seinen Erben ein Baugeld schuldig ist. Sollte Adam vom Turn innerhalb von drei Jahren sterben, sollen seine Erben anteilsmäßig das bereits verbaute Geld zurückerhalten.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 429
Date: 1540 III 1
AbstractAdam vom Thürn zu Newpeuren (1), Pfleger zu Titmoning (2), bestätigt, dass Erzbischof Mathias von Salzburg ihm die Pflege und das Landgericht Tittmoning mit der Burghut verschrieben hat mit der Auflage, aus dem Einkommen der Pflege jährlich zum 23. April [St. Georg] in die erzbischöfliche Kammer zu Händen des Jägermeisters Blasi von Nußdorff (3) eine Pension von 100 Pfund Pfennigen zu überweisen, was auf Bitten seines verstorbenen Vaters Wigileus vom Turn und auf seine Bitten ausgesetzt wurde, doch mit der Bedingung, dass Turn 400 Gulden für die Renovierung des Schlosses Tittmoning investieren soll, wie einem [wörtlich inserierten] Schreiben des Erzbischofs von 1540 II 29 [Nr. 428a] zu entnehmen ist. Adam vom Turn verspricht die Einhaltung der darin enthaltenen Vereinbarungen.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 429a
Date: 1540 III 20
AbstractErzbischof Mathias von Salzburg bestätigt, Adam vom Thurn die Pflege und das Landgericht Titmoning (1) mit einem Drittel der Bußgelder aus den Verfahren der Hauptmannschaft verschrieben zu haben und bewilligt ihm nun auf Lebenszeit die Hälfte der Einnahmen, die ein Landeshauptmann oder sein Stellvertreter im Landgericht Tittmoning erhebt. Turn soll die Abrechnung persönlich vornehmen und dem Landeshauptmann künftig nicht mehr als die Hälfte der Einnahmen überweisen.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 430
Date: 1540 III 21
AbstractAdam vom Thurn zu Newpeurn (1), Pfleger zu Tittmoning (2), bestätigt, dass Erzbischof Mathias von Salzburg ihm die Pflege Tittmoning mit einem Drittel der Bußgelder aus den Verfahren der Hauptmannschaft überschrieben hat, er nun aber gemäß einer [wörtlich inserierten] Urkunde des Erzbischofs von 1540 III 20 [Nr. 429a] die Hälfte dieser Einnahmen auf Lebenszeit erhalten wird. Er verspricht, die darin getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 431
Date: 1540 VII 24
AbstractGeorg Schedlinnger zu Trostperg (1) und Steffanskirchen (2) verkauft dem Erzstift Salzburg sein Haus und Wonung zu Mitterngarß (2) mit dem Baumgarten, welche er von dem verstorbenen Propst Hanns Drembl aus dem salzburgischen Urbargut Pietlehen erworben und aufgebaut hatte, für 200 rheinische Gulden und quittiert Kammermeister Johann Rotmair den Empfang des Betrags. Er verzichtet auf alle Ansprüche, insbesondere auf die, die er wegen des Hausbaus besitzt, leistet Gewährschaft nach Landrecht, erklärt alle anderen Urkunden für ungültig und setzt als Sicherheit für eventuelle Schäden des Käufers seinen gesamten Besitz.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 432
Date: 1541 II 15
AbstractDer erwählte Erzbischof Ernst von Salzburg verleiht Jakob Strasser, Richter der Dompropstei zu Salzburg, folgende Grundstücke und Zehenten zu Lehen: Zehenteinkünfte zu Teysendorff (1) [auf dem Hof zu Wännerstorff (2) [Ulrich und Hanns], auf sieben Häusern zu Restorff (3), auf einem Haus zu Malreyt (4), auf einem Haus zu Mühlfeld (5), auf der Mühle zu Leuttenpach (6), im gesamten Dorf Unfriding (7), auf Häusern zu Griesackher (8) zum hauß, im gesamten Dorf Talhausen (9), auf zehn Häusern in Obern Teysendorff (10) [Gotzman, Khuentz Seydl], auf zwei Häusern zu Linden (11), auf drei Häusern zu Warisloch (12), auf dem Hof zu Praittenloch (13), auf dem Gütl zu Helmpuhl (14) und auf zwei Häusern zu Reysach (15), die früher ein Haus waren]. Diese Einkünfte hatte Strasser von Eufemia Gessenpergerin gekauft. Außerdem erhält er ein Gut zu Antschering (16) im Tittmoninger (17) Gericht und in Pettinger (18) Pfarrei, welches Strasser von Wilhalm Schonbuecher gekauft hatte, das Hochmuet Gütl und eine Hofstatt bei der Achen (19) zu Oberteisendorf sowie einen Garten in der Kirchpeunt im Raschenberger (20) Gericht, die er von Hanns Kreuch gekauft hat, den Sitz Sölhaim (21) und zwei Drittel des Zehnts von elf Häusern auf dem Vokhenperg (22), von fünf Häusern am Obern Perg (23), von drei Häusern am Undternperg (24), von zwei Häusern zu Anthering (25), von zwei Häusern zu Coppl (26), von zwei Häusern zu Parstet (27), von einem Haus auf dem Schmytzperg (28), von einem Haus zu Hofstet (29), von zwei Häusern zu Zyndling (30), von zwei Häusern zu Puesing (31), von einem Haus zu Lebarn (32) von einem Haus zu Hallwang (33) in den Gerichten Neuhaus (34) und Anthering, einen Zehnt zu Lohen (35) im Gericht Neuhaus, die Strasser von den Brüdern Matheus und Sambson Prätzl, Söhnen des verstorbenen Hanns und seiner Ehefrau Anna Lauffenholtzerin gekauft hatte, eine halbe Hube [Tiwold Schmidt] zu Teisendorf im Gericht Raschenberg, ein Gut in Hausmoning (36) [Lienhart Hegler] im Plainer (37) Gericht, ein Gut zu Inglsperg (38) [Jacob Aschler] im Gasteiner (39) Gericht und die Vorwisen bei Oberteisendorf im Gericht Raschenberg, die Erbgut seiner verstorbenen Mutter Elisabeth sind.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 432a
Date: 1541 IV 25
AbstractErzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, verschreibt seinem Kanzleischreiber Wolfgang Leittner die Anwaltschaft, das Stadtgericht und das Kastenamt Müldorf (1) und die Propsteien auf den Wälden (2) bei Mühldorf und Mitterngarß (3) auf Widerruf. Er soll Ämter und Propsteien ordnungsgemäß verwalten, laut Inhalt der Raittafeln abrechnen, jährlich einen schriftlichen specificirten Bericht vorlegen und keine Rechte und Überzinse von Untertanen, Urbargütern und Ämtern an sich ziehen. Die Aufkündigung der Ämter und Propsteien soll innerhalb von 14 Tagen vor oder nach dem 29. September [St. Michael] geschehen, die Übergabe mit allen schriftlichen Unterlagen [Urbarregistern, Fäulbüchern und Schriften] erfolgt zum 23. April [St. Georg]. Solange Leitner im Amt ist, muss er auf Aufforderung für die Zerung am Hof oder über Land sorgen. Schäden, die er im Dienst auf dem Feldzügen erleidet oder die ihm aus seinen Ämtern entstehen, soll er vor dem erzbischöflichen Raf geltend machen. Hält er die Vereinbarungen nicht ein, soll er vom erzbischöflichen Rat abgestraft werden.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 433
Date: 1541 IV 26
AbstractWolf[gang] Leitner bestätigt, dass ihm der konfirmierte Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, die Anwaltschaft, das Stadtgericht und das Kastenamt Muldorf (1) und die Propsteien auf den Wälden (2) und Mitterngars (3) laut einer [wörtlich inserierten] Verschreibung von 1541 IV 25 [Nr. 432a] auf Widerruf überlassen hat und verspricht die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen.

Images6
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 433a
Date: 1544 IV 1
AbstractErzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, überlässt Wilhelm Lanngseisen das Kastenamt und die Maut zu Tittmoning (1) auf Widerruf. Dieser soll beide Ämter persönlich inne haben und verwalten, die Urbargülten, Gefälle und Einkommen eines Kastners und Mautners, die schon bisher mit der Kammer verrechnet wurden, darüber hinaus jedoch auch alle Rechte und Einkünfte, die ein Amtsinhaber bisher von Amts wegen inne hatte, verrechnen und nichts zurückhalten. Diejenigen Waren - wie etwa Fisch, Fässer [schaffer] oder Gläser -, von denen bisher an der Tittmoninger Maut eine bestimmte Stückzahl als Zoll erhoben wurde, die für den Mautner persönlich bestimmt war, sollen künftig in Geld verzollt werden, wobei die Höhe des ungefähren Kaufpreises zu veranschlagen und dem Mautner anteilsmäßig zu verrechnen ist. Als Kastner hat er die Getreideeinnahmen abzurechnen und dafür zu sorgen, dass das gelagerte Getreide regelmäßig gewendet wird. Der Gegenschreiber soll auf Kosten des Erzbischofs gehalten werden. Über die Mauteinnahmen ist ein Register zu führen, in dem auch alle mautpflichtigen Waren und die Höhe der jeweiligen Maut einzutragen sind. Die Landstraße, die von den Mauteinnahmen instand gehalten wird, ist laufend auszubessern und die entstandenen Kosten abzurechnen. Für seinen Dienst und seine Tätigkeit erhält er das Mauthaus zur Wohnung, das er in gutem Zustand zu halten hat und anfallende Renovierungen an Dach, Öfen und Gläsern selbst finanzieren muss. Größere Baumaßnahmen muss der Erzbischof bewilligen. Als jährlichen Sold erhält er Getreidebezüge aus dem Kasten und 60 Pfund Pfennige Geld. Beide Seiten können die Ämter jährlich zum 29. September [St. Michael] kündigen, die Aufgabe geschieht dann zum 23. April [St. Georg].

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 434
Date: 1544 IV 1
AbstractWilhelm Lanngseisen bestätigt, dass der konfirmierte Erzbischof Ernst von Salzburg ihn ab Datum des Briefs bis zum kommenden 23. April [St. Georg] und danach auf ein weiteres Jahr laut einem [wörtlich inserierten] Bestellungsbrief von 1544 IV 1 [Nr. 433a] zum Kastner und Mautner in Titmoning (1) ernannt hat. Er verspricht, die Bestandsverschreibung in allen Punkten einzuhalten.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 434a
Date: 1544 V 25
AbstractErzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, überlässt Jakob Fockher die Anwaltschaft, das Stadtgericht und den Kasten Muldorff (1) und die Propsteien auf den Wälden (2) bei Mühldorf, Ampfing (3), Medling (4) und Miterngarß (4) auf ein Jahr. Er ist verpflichtet, die Ämter und Propsteien persönlich zu verwalten und hat sämtliche Straftaten [Rumor, Frevel, Totschlag, Unzucht, Mutwillen und Ungehorsam] mit der gebührenden Sorgfalt zu verfolgen. Insbesondere soll er auf Wiedertäufer und andere Sektierer und der Ketzerei verdächtige Personen, auf alle, die diesem Kreis Unterkunft gewähren oder ihre Predigen hören, auf ihre Puechfurer und ihre zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder [gmel] achten. Es ist ihm verboten, lutherische, zwinglische oder wiedertäuferische Bücher zu kaufen oder als Geschenk anzunehmen. Grundsätzlich soll er keine Geschenke akzeptieren, ein unparteiischer Richter und Amtmann sein, arm und reich gleich behandeln, laufende Verfahren nicht verschleppen, Berufungen vor den erzbischöflichen Rat bringen, beim Erstellen von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben und für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen. Über seine Einnahmen aus dem Gericht und den Ämtern hat er sorgfältig Buch zu führen und diese zum Jahresende abzurechnen. Als Sold erhält er 100 Pfund Pfennige Salzburger Währung sowie 40 Mühldorfer Kastenmutt Hafer, wovon er ein Pferd halten soll. Der Vertrag ist von beiden Seiten jährlich 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michael] aufkündbar, die Ämter und Propsteien sind dann bis zum 23. April [St. Georg] mit allen Registern, Fäll Puechern und Schriften zu übergeben. Sollte Focker die Vorschriften nicht einhalten, kann er jederzeit beurlaubt werden, was ihm aber einen Monat im Voraus anzukündigen ist. Vor Aufkündigung des Dienstes darf er sich keinem anderen Herrn verpflichten. Solange er die Ämter inne hat, ist er verpflichtet, mit Zerung am Hof oder über Land zu dienen. Schaden die er im Dienst auf Feldzügen oder von Amts wegen erleidet, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 435
Date: 1546 V 25
AbstractJakob Fockher bestätigt, dass der konfirmierte Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, ihm die Anwaltschaft, das Stadtgericht und den Kasten Muldorff (1) und die Propsteien auf den Wälden (2) bei Mühldorf, Ampfing (3), Medling (4) und Mitern Gars (4) gemäß dem [wörtlich inserierten] Bestellungsbrief von 1544 V 25 [Nr. 434a] auf ein Jahr überlassen hat.

Images8
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 436
Date: 1547 III 11
AbstractHans Erasmus von Trenbach zu Burgkhfridt (1) und Hellsperg (2) bestätigt, dass der verstorbene Erzbischof Mathias von Salzburg seinem verstorbenen Vetter Bernhardin von Trenbeck und allen seinen Erben das Forstamt auf dem Ampfinger (3) und Pürtner (4) Hardt gemäß einer Verschreibung vom 21. März 1526 erbrechtsweise überlassen hatte, wofür Bernhardin einen Reversbrief an die erzbischöfliche Kammer ausgestellt hatte, der dort aber verloren gegangen ist. Daher hat Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, die [wörtlich inserierte] Verschreibung des Forstamts durch Erzbischof Mathias von Salzburg an Bernhardin Trenbeck von 1526 III 21 [sambstag vor Ambrosiotag des heiligen lerers 1526] [Nr. 405a] und die darin enthaltene [ältere] Forstordnung von 1498 II 14 [Salczburg an mitichen nach sandt Apolonien tag] [Nr. 338a] noch einmal ausfertigen lassen. Hanns Erasmus von Trenbeck verspricht nun für sich und seine Erben, die Verschreibung und die darin enthaltene Waldordnung in allen Punkten einzuhalten.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 437
Date: 1547 XII 12
AbstractKarl [V.], römischer König und Kaiser, beruft Erzbischof Ernst von Salzburg zum kaiserlichen Kommissar in dem Rechtsstreit Herzog Heinrichs von Braunschweig (1) und Lunenburg (2) mit Vertetern des Schmalkaldischen Bundes, insbesondere mit der Stadt Straßburg (3), wegen der Kosten und Schäden, die dem Herzog bei der Verteidigung seines Landes entstanden sind und wegen seiner Gefangensetzung.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 438
Date: 1549 VI 15
AbstractCristoph Teittenhofer bestätigt, dass ihm der konfirmierte Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, laut einem [wörtlich inserierten] Brief von 1549 VI 15 [Nr. 437a] bis zum 23. April [St. Georg] und ab dann auf Widerruf das Stadtgericht Tittmoning (1) überlassen hat. Er verspricht, der Bestallung in allen Punkten nachzukommen und die noch offen stehenden Rechnungen des Stadtgerichts zu bezahlen, wofür er mit seinem gesamten Vermögen haftet.

Images5
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 437a
Date: 1549 VI 15
AbstractDer konfirmierte Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, überschreibt Cristoph Teittnhofer bis zum kommenden 23. April [St. Georg] und danach auf Widerruf jährlich zum 23. April das Stadtgericht Tittmoning (1). Er soll das Gericht persönlich verwalten und den Stadtrat in Strafangelegenheiten nicht beteiligen, wohl aber in Polizeiangelegenheiten mit diesem zusammenarbeiten. In Rechtsprozessen soll er nach altem Stadtbrauch handeln, die Nachlässe Verstorbener, sofern keine testamentarische Verfügung vorliegt, inventarisieren, und unmündigen Waisen einen Vormund zur Seite stellen. Ferner soll er dafür sorgen, dass über das städtische Einkommen eine jährliche Abrechnung erstellt wird und im Verzugsfall den Erzbischof informieren. Sämtliche Verbrechen [Rumor, Frevel, Totschlag, Unzucht, Mutwillen und Ungehorsam] hat er mit der gebührenden Sorgfalt zu verfolgen und die in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns gehörenden Fälle an diesen abzugeben. Gemäß einem hierzu erlassenen Mandat hat er insbesondere auf Wiedertäufer und andere Sekten oder Ketzer, auf alle, die diese beherbergen oder ihre Predigten hören, auf ihre Puechfuerer und ihre zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder zu achten. Es ist ihm verboten, lutherische, zwinglische oder wiedertäuferische Bücher in seinem Besitz zu haben. Er soll keine Geschenke akzeptieren, ein unparteiischer Richter und Amtmann sein, arm und reich gleich behandeln, laufende Verfahren nicht verschleppen, die Gerichts- und Stadtratstage ordnungsgemäß abhalten, Appellationen vor dem erzbischöflichen Hofrat zulassen und dessen Entscheidung akzeptieren, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen und die bei Verhören üblichen Vorschriften beachten. Über seine Einnahmen hat er sorgfältig Buch zu führen und diese zum Jahresende schriftlich abzurechnen. Seine jährliche Besoldung beträgt 60 Pfund Pfennige. Sämtliche Gerichtsstrafen, Einkommen und Gefälle aus dem Stadtgericht hat er an das Erzstift abzuführen. Der Vertrag ist von beiden Seiten jährlich 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michael] aufkündbar, die Übergabe der Ämter erfolgt zum 23. April [St. Georg] mit allen schriftlichen Unterlagen [Register, fäll puecher und Schriften]. Sollte er die Vorschriften nicht einhalten, kann er jederzeit beurlaubt werden, was ihm einen Monat im Voraus anzukündigen ist. Vor Aufkündigung des Dienstes darf er sich keinem anderen Herrn verpflichten. Solange er die Ämter inne hat, ist er verpflichtet, mit Zerung am Hof oder über Land zu dienen. Schäden, die er im Dienst auf Feldzügen oder von Amts wegen erleidet, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 439
Date: 1552 IV 23
AbstractMatheus Hebenstreidt bestätigt, dass der konfirmierte Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, ihm laut einem [wörtlich inserierten] Bestallungsbrief von 1552 IV 23 [Nr. 438a] das Stadtgericht und das Schiffschreiberamt in der Stadt Lauffen (1) auf ein Jahr und danach jährlich auf Widerruf überlassen hat. Er verspricht, der Bestallung in allen Punkten nachzukommen und die noch zu zahlenden Geldschulden zu begleichen, wofür er als Sicherheit seinen gesamten Besitz stellt. Ebenso haftet er mit seinem gesamten Besitz, sollte er während seiner Amtszeit Rechnungen, die im Stadtgericht und im Schiffschreiberamt fällig sind, nicht begleichen. Mit dem Amtseid des Mathias Hebenstreit, versehen mit seiner eigenhändigen Unterschrift, Salltzburgkh den 21. May [15]52

Images9
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 438a
Date: 1552 IV 23
AbstractErzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, überlässt Matheus Hebenstreit das Stadtgericht und Schiffschreiberamt in der Stadt Lauffen (1) zunächst bis zum 23. April [St. Georg] 1553 und danach auf Widerruf. Er soll die beiden Positionen persönlich verwalten und die städtische Polizei gemeinsam mit dem Stadtrat ausüben. Bei Rechtsprozessen soll er nach dem alten Stadtbrauch handeln, die Nachlässe Verstorbener, sofern keine testamentarische Verfügung vorliegt, inventarisieren, und noch unmündigen Waisen einen Vormund zur Seite stellen. Ferner soll er dafür sorgen, dass über das städtische Einkommen jährlich eine Abrechnung erstellt wird und im Verzugsfall den Erzbischof informieren. Sämtliche Verbrechen [Rumor, Frevel, Totschlag, Unzucht, Mutwillen und Ungehorsam] sind mit der gebührenden Sorgfalt zu verfolgen und die der Landeshauptmannschaft zustehenden Fälle [Malefizsachen, Ehebruch, eren bescheltung, Verletzung durch nächtliches fürwarten] dorthin zu übergeben. Gemäß einem hierzu erlassenen Mandat hat er insbesondere auf Wiedertäufer und andere Sekten oder Ketzer, auf alle Personen, die diese beherbergen und ihre Predigten hören, auf ihre Puechfuerer und ihre zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder zu achten und Schmähreden auf den katholischen Glauben zu unterbinden. Es ist ihm verboten, lutherische, zwinglische oder wiedertäuferische Bücher zu besitzen. Er soll keine Geschenke akzeptieren, ein unparteiischer Richter und Amtmann sein, arm und reich gleich behandeln, laufende Verfahren nicht verschleppen, die Gerichts- und Stadtratstage ordnungsgemäß abhalten, Appellationen vor dem erzbischöflichen Hofrat zulassen und dessen Entscheidung akzeptieren, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen, und die Vorschriften bei Verhören beachten. Das Schiffschreiberamt soll eine eigene Buchführung über die Salztransporte und die Einnahmen hieraus unterhalten und in einem eigenen Akt alle aus der Salzarbeit resultierenden Streitfälle festschreiben, über die der Pfleger als oberster Schiffrichter zu entscheiden hat. Jeden Sonntag führt er als Schiffschreiber mit den Schiffknechten die Wochenabrechnung durch und übergibt die Einnahmen dem Umgeher in die Lade. Sämtliche Baumaßnahmen des Erzstifts entlang der Salzach (2) hat er zu überwachen und die Arbeiter wöchentlich zu entlohnen. Zudem übernimmt er die Einnahme und Verwaltung der Zölle [zärig pfundt maut], die Auswärtige beim Kauf von Vieh auf den Wochen- und Jahrmärkten in Laufen zahlen. Über seine Einnahmen als Richter hat er sorgfältig Buch zu führen und diese zum Jahresende schriftlich abzurechnen. Seine jährliche Besoldung beträgt 100 Pfund Pfennige. Die Einnahmen aus dem Stadtgericht und dem Schiffschreiberamt hat er an das Erzstift abzuführen. Der Vertrag ist von beiden Seiten jährlich 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michael] aufkündbar, die Übergabe der Ämter erfolgt zum 23. April [St. Georg] mit allen schriftlichen Unterlagen [Register, fäl Puecher und Schriften]. Sollte er die Vorschriften nicht einhalten, kann er jederzeit beurlaubt werden, was ihm einen Monat im Voraus anzukündigen ist. Vor Aufkündigung des Dienstes darf er sich keinem anderen Herrn verpflichten. Solange er die Ämter inne hat, ist er verpflichtet, mit Zerung am Hof oder über Land zu dienen. Schäden, die er im Dienst auf Feldzügen oder von Amts wegen erleidet, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Grundsätzlich ist er verpflichtet, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 440
Date: 1553 XII 9
AbstractOnofrius Mann, Kammermeister zu Salzburg, bestätigt Adam vom Thurn zu Neuenpeurn (1), Pfleger zu Tittmoning (2), dass diesem die Pflege und das Landgericht einschließlich der Burghut von dem verstorbenen Erzbischof Mathias im Jahr [15]40 mit der Auflage verschrieben worden war, das Schloss Tittmoning für 400 Pfund Pfennige zu renovieren. Da aber der jetzige regierende Salzburger Landesfürst Herzog Ernst die Baumaßnahmen selbst durchgeführt hat, hat Adam von Turn die Summe statt dessen bar bezahlt. Der Kammermeister quittiert eigenhändig den Empfang des Betrags.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 440a
Date: 1554 IV 22
AbstractErzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, überlässt die Pflege und das Vogtgericht Muldorf (1) bis zum 23. April [St. Georg] 1555 und danach auf Widerruf [an Wolfgang Forster]. Dieser soll seinen Wohnsitz im Schloss nehmen und alle Diener anweisen, vorsichtig mit Feuer und Licht in den Gebäuden umzugehen. Wird eines der Gebäude baufällig, soll er dies sofort zur Anzeige bringen, damit durch zügig durchgeführte Baumaßnahmen weitere Schäden verhindert werden. Was er selbst im Schloss oder an den Gebäuden an Schäden anrichtet, muss er auf eigene Kosten richten lassen. Entfremdete Rechte und Einkünfte soll er zurückfordern oder dem Erzstift Meldung machen, zudem soll er selbst keine Rechte an sich ziehen oder Überzinse von den Gütern nehmen. Auch bei einer Sedisvakanz des Erzstifts hat er sich an alle Vereinbarungen zu halten. Beim Tod eines vogtgerichtischen oder grundherrlichen Untertanen soll er den Nachlass inventarisieren, noch unmündigen Waisen einen Vormund zur Seite stellen und sich jährlich von den Vormündern abrechnen lassen. Den Armen und den Reichen soll er ein gerechter Richter sein und nach seinem Gewissen handeln. Der Besitz und die Lektüre von lutherischen, zwinglischen, wiedertäuferischen Schriften sind ihm untersagt, ebenso der Besitz von entsprechendem Liedgut und Bildern oder die Konversion zu einer solchen Lehre. Rumor und Frevel hat er mit der gebührenden Sorgfalt zu verfolgen und sich immer unparteiisch zu verhalten. Laufende Verfahren soll er nicht verschleppen, bei Güteterminen den Rat der Stadt einbeziehen, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen und die bei einem Verhör üblichen Vorschriften einhalten. Abgaben der Untertanen soll er in der erzbischöflichen Kammer in Salzburg jährlich zum 23. April [St. Georg] abrechnen. Für seinen Dienst und sein Amt hat er ein Pferd zu halten. Für Tätigkeiten außerhalb seines Amtes in Angelegenheiten des Erzstifts hat er jederzeit zur Verfügung zu stehen. Als Besoldung erhält er 100 rheinische Gulden [der Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzern], Hafer und Heu für das Pferd sowie Turnholz von den alten Mühldorfern. Außerdem besitzt er Nutzungsrechte an den Wiesen bei den Siechen in Mühldorf, am Graben, bei der Brücke und an den Gärten beim Schloss. Seine Einnahmen aus der Pflege und aus dem Vogtgericht hat er sorgfältig abzurechnen. Für Reisen in Angelegenheiten des Erzstifts erhält er eine Entschädigung. Schäden, die er in Feldzügen für das Erzstift erleidet, kann er vor dem Landeshauptmann oder Marschall geltend machen. Der Vertrag ist von beiden Seiten jährlich 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michael] aufkündbar. Sollte er die Vorschriften nicht einhalten, kann er jederzeit beurlaubt werden, was ihm jedoch einen Monat im Voraus anzukündigen ist. Bei einer Übergabe des Amtes muss eine Schlussabrechnung durchgeführt werden, außerdem sind alle schriftlichen Unterlagen [Gerichtsbücher, fall und rechen register und Schriften] auszuhändigen. Grundsätzlich ist er verpflichtet, einen ordentlichen Lebenswandel zu führen.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 441
Date: 1554 IV 22
AbstractWolfgang Vorster bestätigt, dass er laut einem [wörtlich inserierten] Bestallungsbrief vom gleichen Datum [Nr. 440a] bis zum 23. April [St. Georg] 1555 von Erzbischof Ernst als Pfleger und Vogtrichter zu Mulldorf (1) bestellt worden ist. Er verspricht, den Bestallungsbrief in allen Punkten einzuhalten und die noch zu zahlenden Geldschulden aus der Pflege zu begleichen, wofür er als Sicherheit seinen gesamten Besitz stellt. Ebenso haftet er mit seinem gesamten Besitz, sollte er während seiner Amtszeit fällige Rechnungen nicht begleichen. Beigeheftet der Amtseid des Wolfgang Forster unter dem gleichen Datum, versehen mit seiner eigenhändigen Unterschrift

Images6
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 442
Date: 1555 IV 23
AbstractErzbischof Michael von Salzburg überträgt Christoph Tristram das Stadtgericht und Schiffschreiberamt der Stadt Lauffen (1) bis 23. April [St. Georg] 1556 und danach jährlich auf Widerruf. Er soll die Positionen persönlich ausüben und die städtische Polizei gemeinsam mit dem Stadtrat regeln, das Richteramt jedoch alleine ausüben. Die Vermögen Verstorbener soll er inventarisieren, unmündigen Waisen einen Vormund zu Seite stellen, dafür sorgen, dass über die städtischen Einkünfte jährlich abgerechnet wird, alle Verbrechen [Rumor, Frevel, Todschlag, Unzucht, Mutwillen, Ungehorsam] konsequent verfolgen und Fälle der Hauptmannschaft [eren bescheltung, Verletzung durch nächtliches fürwarten und andere malefizsachen] an die Landeshauptmannschaft überweisen. Gemäß einem hierzu erlassenen Mandat hat er insbesondere auf Wiedertäufer und andere Sektierer oder Ketzer, auf alle, die diese beherbergen oder ihre Predigten hören, auf ihre Puechfuerer und ihre zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder zu achten und insbesondere Schmähreden auf den katholischen Glauben zu unterbinden. Ihm selbst ist verboten, solches Schriftgut zu besitzen und zu lesen. Er soll keine Geschenke akzeptieren, als Richter und Amtmann unparteiisch sein, arm und reich gleich behandeln, die laufenden Verfahren nicht verschleppen und für einen korrekten Ablauf der Gerichts- und Stadtratstage sorgen, Appellationen vor dem erzbischöflichen Hofrat und dessen Entscheidung akzeptieren, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen und die für die Führung eines Verhörs erlassenen Vorschriften einhalten. Im Schiffmeisteramt ist er zu einer korrekten Buchhaltung verpflichtet, soll wöchentlich am Sonntag mit den Schiffknechten die Einnahmen abrechnen und diese dem Umgeher zur Aufbewahrung übergeben. Sämtliche Baumaßnahmen des Erzstifts entlang der Salzach (2) hat er zu überwachen und die Arbeiter wöchentlich zu entlohnen. Von Viehverkäufen auswärtiger Personen auf den Laufener Märkten hat er die järig Pfundt Maut einzuziehen. Zum Jahresende hat er eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen und vor den Vertretern des Erzstifts schriftlich abzurechnen. Für seinen Dienst erhält er eine jährliche Besoldung von 100 Pfund Pfennigen. Alles, was frühere Amtsinhaber zusätzlich an Gefällen und Schreib- und Siegelgeldern für sich behalten durften, ist hingegen abzurechnen. Beide Seiten können den Vertrag vierteljährlich aufkündigen, nach Ablauf der drei Monate sind die Ämter mit allen schritlichen Unterlagen [Register, fälpuecher und Schriften] zu übergeben. Solange er seine Ämter inne hat, hat er auf Anforderung an den Hof nach Salzburg oder über Land Zehrung zu leisten. Schadensersatzansprüche soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Tristram verspricht, die einzelnen Vertragspunkte einzuhalten, ein gehorsamer Diener zu sein und einen ordentlichen Lebenswandel zu pflegen. Mit einem Vermerk, dass Christoph Tristram auf Befehl des Kammermeisters Onofrius Mann seinen Revers gegen die Bestallungsurkunde am 1. Mai 1557 in Salzburg zurück erhalten hat.

Images7
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 443
Date: 1555 XI 8
AbstractErzbischof Michael von Salzburg verleiht Jakob Strasser, Richter der Dompropstei zu Salzburg, folgende Güter und Zehnten, die er von Elisabeth Gössenberger gekauft hatte, zu Lehen: Zehnten zu Teysendorf (1) [vom Hof zu Wa{e}nnerstorff (2) [Ulrich u. Hanns], von sieben Häusern zu Reßtorff (3), von einem Haus zu Malreut (4), von einem Haus im Mulfeld (5), von der Mühle zu Leuttenpach (6), vom gesamten Dorf Unfriding (7), von zwei Häusern zu Griesackher zum hawß (8), vom gesamten Dorf Talhaußen (9), von fünf Häusern zu Obern Teyssendorf (10) [Gotzman, Chuntz Seidl, Wolfganng, Hochmuet, Tanterin], von zwei Häusern zu der Lynden (11), von drei Häusern zu Waryslach (12), vom Hof zu Praittenloch (13), vom Gütl zum Helmpuchel (14) und von zwei Häusern im Reisach (15). Außerdem erhält er zu Lehen das Gut Hochmuet [zu Oberteisendorf] und einen Garten in der Kirchpeunt im Raschenberger (16) Gericht, die er von Hanns Kreuch gekauft hat, den Sitz Selhaim (17) und weitere Zehnthäuser mit zwei Anteilen am Zehnt im Neuhauser (18) und Antheringer Gericht (19) [elf Häuser auf dem Vockhennperg (20), fünf Häuser am Obernperg (21), drei Häuser am Undternperg (22), zwei Häuser zu Anthering, drei Häuser zu Coppl (23), zwei Häuser zu Parsteet (24), ein Haus auf dem Schnitzperg (25), ein Haus zu Hofstat (26), zwei Häuser zu Zynndling (27), zwei Häuser zu Puessing (28), ein Haus zu Lebarn (29) und ein Haus und zu Halbwanng (30)], dann den Zehnt zu Lohen (31) im Gericht Neuhaus, den er von den Brüdern Matheuß und Sambson Prätzl, Söhnen des verstorbenen Hanns Prätzl und seiner Ehefrau Anna Lauffenholzerin, gekauft hatte, zudem eine halbe Hube zu Oberteisendorf [Tywoldt Schmidt] im Gericht Raschenberg, ein Gut zu Hausmaning (32) [Liennhardt Hegler] im Plainer (33) Gericht, ein Gut zu Inngelsperg (34) [Jacob Ischler] im Gasteiner (35) Gericht und die Vorwisen bei Oberteisendorf im Gericht Raschenberg, welches alles Erbgut seiner verstorbenen Mutter Elisabeth Strasserin ist.

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 443a
Date: 1556 IX 29
AbstractErzbischof Michael von Salzburg überlässt Melchior Ostermayr das Stadtgericht und Schiffschreiberamt der Stadt Lauffen (1) bis zum 23. April [St. Georg] 1558 und danach auf Widerruf mit der Auflage, die Ämter persönlich zu verwalten und die städtische Polizei gemeinsam mit dem Stadtrat auszuüben. Die Vermögen Verstorbener soll er inventarisieren, unmündigen Waisen einen Vormund zu Seite stellen, dafür sorgen, dass über die städtischen Einkünfte jährlich abgerechnet wird, begangene Verbrechen [Rumor, Frevel, Todschlag, Unzucht, Mutwillen Ungehorsam] konsequent verfolgen und Fälle der Hauptmannschaft [eebruch] an die Landeshauptmannschaft überweisen. Gemäß einem hierzu erlassenen Mandat hat er insbesondere auf Wiedertäufer und andere Sektierer oder Ketzer, auf alle Personen, die diese beherbergen und ihre Predigten hören, auf ihre Puechfuerer und die von ihnen zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder zu achten und Schmähreden auf den katholischen Glauben zu unterbinden. Ihm selbst ist verboten, solches Schriftgut zu besitzen und zu lesen. Ferner soll er keine Geschenke akzeptieren, als Richter und Amtmann unparteiisch sein, arm und reich gleich behandeln, laufende Verfahren nicht verschleppen und für einen korrekten Ablauf der Gerichts- und Stadtratstage sorgen, Appellationen vor dem erzbischöflichen Hofrat zulassen und dessen Entscheidung akzeptieren, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen und bei einem Verhör die geltenden Vorschriften einhalten. Im Schiffmeisteramt wird er zu einer korrekten Buchhaltung verpflichtet, soll wöchentlich am Sonntag mit den Schiffknechten die Einnahmen abrechnen und diese dem Umgeher zur Aufbewahrung übergeben. Sämtliche Baumaßnahmen des Erzstifts entlang der Salzach (2) hat er zu überwachen und die Arbeiter wöchentlich zu entlohnen. Von Viehverkäufen auswärtiger Personen auf den Laufener Märkten hat er die järig Pfundt Maut einzuziehen. Zum Jahresende hat er eine Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen und vor den Vertretern des Erzstifts schriftlich abzurechnen. Für seinen Dienst erhält er für ein halbes Jahr 50 Pfund Pfennige, dann eine jährliche Besoldung von 100 Pfund Pfennigen. Die Einnahmen früherer Amtsinhaber an Schreib- und Siegelgeldern sind künftig abzuführen. Beide Seiten können den Vertrag vierteljährlich aufkündigen, nach Ablauf der drei Monate sind die Ämter mit allen schriftlichen Unterlagen [Register, fälpuecher und Schriften] zu übergeben. Solange er seine Ämter inne hat, hat er auf Anforderung an den Hof nach Salzburg oder über Land Zerung zu leisten. Schadensersatzansprüche soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Ostermayr verspricht, die einzelnen Vertragspunkte einzuhalten und einen ordentlichen Lebenswandel zu pflegen.

Images0
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 444
Date: 1556 IX 29
AbstractMelchior Ostermayr bestätigt, von Erzbischof Michael von Salzburg laut einem [wörtlich inserierten] Bestallungsbrief vom gleichen Datum [Nr. 443a] das Stadtgericht und Schifffschreiberamt der Stadt Lauffen (1) bis zum 23. April [St. Georg] 1558 und danach auf Widerruf erhalten zu haben. Er verspricht, die einzelnen Vertragspunkte einzuhalten, ein gehorsamer Diener zu sein und einen ordentlichen Lebenswandel zu pflegen. Mit Abschrift des Amtseides Ostermayrs vom letzten tag augustus im [15]56. jar, versehen mit seiner eigenhändigen Unterschrift

Images8
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 445
Date: 1556 XI 5
AbstractOswald Seidl, Kirchherr zu Tittmoning (1), verkauft Erzbischof Michael von Salzburg seine Urbarsgerechtigkeit auf dem Kheundl Gut [Cristoff Kheundlperger], auf dem Polan Gut im Oberndorff [Cristan] und auf dem Schachl Haus [Hanns]. Alle drei Güter liegen in Fridolfing (2), sind zu Freistift vergeben, Urbargut des Erzstifts und leisten ihren Zins in die Propstei Geisenfelden (3). Er quittiert den Erhalt der Kaufsumme, leistet Gewährschaft nach Landesrecht und setzt als Sicherheit seinen gesamten Besitz. Zeugen: Thoman Muelfelder, älterer Bürgermeister, Georg Lichtenegker und Michel Puchler, Mitglieder des Rats zu Tittmoning

Images2
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
Charter: 446
Date: 1558 IV 24
AbstractLudwig Sintzenhauser bestätigt, von Erzbischof Michael von Salzburg laut einem [wörtlich inserierten] Bestallungsbrief vom gleichen Datum [Nr. 445a] das Stadtgericht und Schiffschreiberamt der Stadt Lauffen (1) auf ein Jahr und danach auf Widerruf erhalten zu haben. Er verspricht, die einzelnen Vertragspunkte einzuhalten, ein gehorsamer Diener zu sein und einen ordentlichen Lebenswandel zu pflegen. Mit Abschrift des geleisteten Amtseids Sintzenhofers vom 23. decembris 1557 in Salzburg, versehen mit seiner eigenhändigen Unterschrift Lose beiliegend 1 Bl. Pap. zeitgl., mit Mautabgaben von Schiffen an das Umgeheramt Laufen

Images10
Full textno
 
Add bookmark
Edit charter (old editor)
< previousCharters1538 - 1556next >