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Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 434a
Signature: 434a
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1544 V 25, Salzburg
Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, überlässt Jakob Fockher die Anwaltschaft, das Stadtgericht und den Kasten Muldorff (1) und die Propsteien auf den Wälden (2) bei Mühldorf, Ampfing (3), Medling (4) und Miterngarß (4) auf ein Jahr. Er ist verpflichtet, die Ämter und Propsteien persönlich zu verwalten und hat sämtliche Straftaten [Rumor, Frevel, Totschlag, Unzucht, Mutwillen und Ungehorsam] mit der gebührenden Sorgfalt zu verfolgen. Insbesondere soll er auf Wiedertäufer und andere Sektierer und der Ketzerei verdächtige Personen, auf alle, die diesem Kreis Unterkunft gewähren oder ihre Predigen hören, auf ihre Puechfurer und ihre zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder [gmel] achten. Es ist ihm verboten, lutherische, zwinglische oder wiedertäuferische Bücher zu kaufen oder als Geschenk anzunehmen. Grundsätzlich soll er keine Geschenke akzeptieren, ein unparteiischer Richter und Amtmann sein, arm und reich gleich behandeln, laufende Verfahren nicht verschleppen, Berufungen vor den erzbischöflichen Rat bringen, beim Erstellen von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben und für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen. Über seine Einnahmen aus dem Gericht und den Ämtern hat er sorgfältig Buch zu führen und diese zum Jahresende abzurechnen. Als Sold erhält er 100 Pfund Pfennige Salzburger Währung sowie 40 Mühldorfer Kastenmutt Hafer, wovon er ein Pferd halten soll. Der Vertrag ist von beiden Seiten jährlich 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michael] aufkündbar, die Ämter und Propsteien sind dann bis zum 23. April [St. Georg] mit allen Registern, Fäll Puechern und Schriften zu übergeben. Sollte Focker die Vorschriften nicht einhalten, kann er jederzeit beurlaubt werden, was ihm aber einen Monat im Voraus anzukündigen ist. Vor Aufkündigung des Dienstes darf er sich keinem anderen Herrn verpflichten. Solange er die Ämter inne hat, ist er verpflichtet, mit Zerung am Hof oder über Land zu dienen. Schaden die er im Dienst auf Feldzügen oder von Amts wegen erleidet, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen.  



Sigillant: Salzburg, Erzbischof Ernst

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    Original dating clauseSalczburg an erichtag nach dem sonntag cantate 1544

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    Insert in Urk. v. 1544 V 25 = Nr. 435
    Places
    • Salzburg
       
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