useridguestuseridguestuseridguestERRORuseridguestuseridguestuseridguestuseridguestuseridguest
Charter: Erzstift Salzburg Urkunden (940-1781) 437a
Signature: 437a
no graphic available
Zoom image:
Add bookmark
Edit charter (old editor)
1549 VI 15, Salzburg
Der konfirmierte Erzbischof Ernst von Salzburg, Herzog von Bayern, überschreibt Cristoph Teittnhofer bis zum kommenden 23. April [St. Georg] und danach auf Widerruf jährlich zum 23. April das Stadtgericht Tittmoning (1). Er soll das Gericht persönlich verwalten und den Stadtrat in Strafangelegenheiten nicht beteiligen, wohl aber in Polizeiangelegenheiten mit diesem zusammenarbeiten. In Rechtsprozessen soll er nach altem Stadtbrauch handeln, die Nachlässe Verstorbener, sofern keine testamentarische Verfügung vorliegt, inventarisieren, und unmündigen Waisen einen Vormund zur Seite stellen. Ferner soll er dafür sorgen, dass über das städtische Einkommen eine jährliche Abrechnung erstellt wird und im Verzugsfall den Erzbischof informieren. Sämtliche Verbrechen [Rumor, Frevel, Totschlag, Unzucht, Mutwillen und Ungehorsam] hat er mit der gebührenden Sorgfalt zu verfolgen und die in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns gehörenden Fälle an diesen abzugeben. Gemäß einem hierzu erlassenen Mandat hat er insbesondere auf Wiedertäufer und andere Sekten oder Ketzer, auf alle, die diese beherbergen oder ihre Predigten hören, auf ihre Puechfuerer und ihre zum Kauf angebotenen Bücher, Lieder und Bilder zu achten. Es ist ihm verboten, lutherische, zwinglische oder wiedertäuferische Bücher in seinem Besitz zu haben. Er soll keine Geschenke akzeptieren, ein unparteiischer Richter und Amtmann sein, arm und reich gleich behandeln, laufende Verfahren nicht verschleppen, die Gerichts- und Stadtratstage ordnungsgemäß abhalten, Appellationen vor dem erzbischöflichen Hofrat zulassen und dessen Entscheidung akzeptieren, bei Erstellung von Gerichtsbriefen keine Gebühren erheben, für die Einhaltung der gefällten Urteile Sorge tragen und die bei Verhören üblichen Vorschriften beachten. Über seine Einnahmen hat er sorgfältig Buch zu führen und diese zum Jahresende schriftlich abzurechnen. Seine jährliche Besoldung beträgt 60 Pfund Pfennige. Sämtliche Gerichtsstrafen, Einkommen und Gefälle aus dem Stadtgericht hat er an das Erzstift abzuführen. Der Vertrag ist von beiden Seiten jährlich 14 Tage vor oder nach dem 29. September [St. Michael] aufkündbar, die Übergabe der Ämter erfolgt zum 23. April [St. Georg] mit allen schriftlichen Unterlagen [Register, fäll puecher und Schriften]. Sollte er die Vorschriften nicht einhalten, kann er jederzeit beurlaubt werden, was ihm einen Monat im Voraus anzukündigen ist. Vor Aufkündigung des Dienstes darf er sich keinem anderen Herrn verpflichten. Solange er die Ämter inne hat, ist er verpflichtet, mit Zerung am Hof oder über Land zu dienen. Schäden, die er im Dienst auf Feldzügen oder von Amts wegen erleidet, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen.  
x

Original dating clauseSalczburg am sambstag vor suntag trinitatis den 15. tag des monats juny 1549

Comment

Insert in Urk. v. 1549 VI 15 = Nr. 438
Places
  • Salzburg
     
    x
    There are no annotations available for this image!
    The annotation you selected is not linked to a markup element!
    Related to:
    Content:
    Additional Description:
    A click on the button »Show annotation« displays all annotations on the selected charter image. Afterwards you are able to click on single annotations to display their metadata. A click on »Open Image Editor« opens the paleographical editor of the Image Tool.